Rooming-in wird über das 6. Lebensjahr hinaus auch bei nicht medizinisch notwendigen Fällen gewährt
Rooming-inWenn Kinder in Kliniken stationär behandelt werden müssen, ist die Trennung von den Eltern nicht nur eine zusätzliche psychische Belastung, sondern auch ein Faktor, der die Heilung insgesamt erschweren kann. Árzte empfehlen daher, die Rooming-in-Angebote der Kliniken zu nutzen, das heißt zusammen mit dem Kind im gleichen Zimmer untergebracht zu werden und das Kind somit unterstützend im Heilungsprozess begleiten zu können.
Für den Test wurde wie folgt bewertet:
3 Sterne = Rooming-in wird bis Vollendung des 9. Lebensjahres auch bei nicht medizinisch notwendigen Fällen gewährt. 2 Sterne = Rooming-in wird bis Vollendung des 8. Lebensjahres auch bei nicht medizinisch notwendigen Fällen gewährt oder Gewährung im Rahmen des Gesundheitskontos oder anteilige Gewährung bis 9. Lebensjahr. 1 Stern = Rooming-in wird bis Vollendung des 7. Lebensjahres auch bei nicht medizinisch notwendigen Fällen gewährt.
Die AOK PLUS übernimmt die Kosten der Begleitperson während des stationären Aufenthalts von Vorschulkindern oder Grundschulkindern bis Vollendung des 9. Lebensjahres für eine Begleitperson.
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland übernimmt die Kosten nicht nur aus medizinischen Gründen, sondern auch wenn die Leistung aus psychologischen Gründen wünschenswert ist bis zum 12. Lebensjahr.
Die BERGISCHE übernimmt die Kosten einer Begleitperson bei stationärer Mitaufnahme (Rooming-In) bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres auch bei nicht medizinisch notwendigen Fällen, darüber hinaus bei medizinischer Notwendigkeit.
Rooming-in wird gemäß Empfehlungen der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland gewährt. (Kinder bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ohne Nachweis der med. Notwendigkeit, bei älteren Kindern mit med. Notwendigkeit),
Aufgrund der Empfehlung der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. (GKinD) wird Rooming-in immer für alle Kinder vor dem 9. Geburtstag gewährt.
Einer Empfehlung der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. (GKinD) folgend, wird Rooming-in für alle Kinder vor dem 9. Geburtstag gewährt.
Rooming-in wird gemäß Empfehlungen der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland gewährt. (Kinder bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ohne Nachweis der med. Notwendigkeit, bei älteren Kindern mit med. Notwendigkeit),
Die IKK Südwest übernimmt die Kosten der Begleitperson während des stationären Aufenthalts von Vorschulkindern oder Grundschulkindern grundsätzlich bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ohne Nachweis der med. Notwendigkeit.
Die mhplus übernimmt die Kosten nicht nur aus medizinischen Gründen, sondern auch wenn die Leistung aus psychologischen Gründen wünschenswert ist bis zum vollendeten 9. Lebensjahr.
Einer Empfehlung der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. (GKinD) folgend, wird Rooming-in für alle Kinder ist bis zum vollendeten 9. Lebensjahr gewährt.
Weitere Ausnahmen gibt es für noch ältere Kinder.
Die AOK übernimmt die Kosten der Mitaufnahme eines Elternteils im Krankenhaus bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes. Erstattet werden die die tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch 100 Euro pro Versicherten und Kalenderjahr.
Die BAHN-BKK erstattet bei Kindern unter neun Jahren bis zu 45 Euro pro Tag für die Mitaufnahme einer Begleitperson (Rooming-in), ohne dass die Versicherten dafür vorab einen Antrag stellen müssen.
Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres wird bei einer Krankenhausbehandlung des Kindes auf die Prüfung einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme verzichtet.
Einer Empfehlung der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. (GKinD) folgend, wird Rooming-in für alle Kinder über das 6. Lebensjahr hinaus bis vor dem 9. Geburtstag gewährt.
Ist das Kind jünger als sieben Jahre, geht die BKK Pfalz grundsätzlich von der medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme aus. Sie müssen keinen besonderen Antrag stellen.
Vor allem kleine Kinder sind beruhigt, wenn ein Elternteil bei ihnen in der Klinik bleibt. Wenn der Krankenhausarzt die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme der Mutter oder des Vaters bescheinigt, übernimmt die AOK die Kosten für diese Begleitperson.
Die BKK ZF & Partner übernimmt die Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson bei Kindern bis 6 Jahre. Bei älteren Kindern prüft sie die Notwendigkeit individuell.
Grundsätzlich kann das Rooming-in bei Kindern bis zum Vorschulalter gewährt werden. Darüber hinaus kann eine Mitaufnahme der Begleitperson genehmigt werden, wenn der Arzt über die medizinische Notwendigkeit entscheidet.
Rooming-in gilt als Unterstützungsmaßnahme im Zuge der Behandlung eines Kindes im Krankenhaus. Einer Begleitperson – in der Regel ist das ein Elternteil – ermöglicht es, rund um die Uhr beim Kind sein zu können. In der Praxis bedeutet dies, dass der Angehörige zusammen mit dem Kind in einem Zimmer (oder zumindest in Zimmernähe) des Krankenhauses übernachten darf und daher sofort zur Stelle sein kann, wenn Probleme auftreten. Die Begleitperson erhält während ihres Aufenthalts im Krankenhaus Unterstützung von speziell ausgebildetem Fachpersonal und darf außerdem, wenn gewünscht, selbst einige Pflegeaufgaben ausführen.
Das Rooming-in ist vor allem für kleine Kinder eine wichtige Behandlungsunterstützung, da die ungewohnte Umgebung und die Behandlung selbst Stress und Ängste bei ihnen auslösen können.
Die typischste Form des Rooming-in ist das Beisammensein von Mutter und Kind in den Tagen nach der Geburt. Sofern weder Mutter noch Kind eine spezielle medizinische Behandlung erhalten, befinden sich beide im selben Zimmer, sodass die Mutter sich jederzeit um ihr Neugeborenes kümmern kann. Dies fördert die Mutter-Kind-Bindung. Darüber hinaus erleichtert es das Stillen.
Da hier sowohl die Mutter als auch ihr Baby als Patienten im Krankenhaus gelten, tragen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für das Rooming-in.
Doch auch für Kinder abseits des Säuglingsalters kann es wichtig sein, eine vertraute Person in ihrer Nähe zu haben, wenn sie stationär behandelt werden. Für alle Kinder, die jünger als 9 Jahre alt sind, empfiehlt die Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. (GKinD) daher das Rooming-in.
Bei Kindern, die 6 Jahre oder jünger sind, zahlen die Krankenkassen meist die Kosten für den Angehörigen und das Kind. Es besteht allerdings kein gesetzlicher Anspruch auf eine Kostenübernahme.
Grundsätzlich übernehmen die Kassen nur die Kosten, wenn der Kinderarzt eine Notwendigkeitsbescheinigung ausstellt. Typische Gründe hierfür sind folgende:
Es ist eine Begleitperson für die Kommunikation mit dem Kind notwendig. Die Behandlung kann ausschließlich im Beisein der Begleitperson erfolgen.
Es sind psychische Schäden in Folge des Krankenhausaufenthalts ohne die ständige Anwesenheit des Angehörigen beim Kind zu erwarten.
Es ist notwendig, dass die die Begleitperson die Ausführung einer therapeutischen Maßnahme erlernt.
Einige Kassen tragen die Kosten aber auch, wenn das Kind älter als 6 Jahre ist. Manche verlangen darüber hinaus keine Notwendigkeitsbescheinigung vom Kinderarzt. Viele dieser Kassen halten sich dabei an die Vorgabe des GKinD und kommen daher bis zur Vollendung des 9. Lebensjahrs für die Kosten auf.
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