Krankenversicherung für Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die aufgrund ihrer Arbeitsverträge der Verpflichtung unterliegen, ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Jeder zweite in Deutschland lebende Mensch ist laut Statistik erwerbstätig, zählt also zu den Arbeitnehmern. Wie gestaltet sich der Versicherungsschutz und der Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer in der GKV
Ungefähr 85 Prozent der in Deutschland lebenden Menschen sind Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse. Man unterscheidet laut SGB dabei zwischen Pflichtversicherten, freiwillig Versicherten und Familienversicherten. Der Status ist entscheidend für Höhe und Zusammensetzung des Krankenkassenbeitrags.
Einzureichende Nachweise bei Krankenkassenwechsel
Pflichtversichert als Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer zählen alle Beschäftigten, egal ob Arbeiter, Angestellter oder Auszubildender. Eine GKV-Versicherungspflicht besteht unter folgender Voraussetzungen:
- Das jährliche Arbeitsentgelt übersteigt NICHT die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG oder Versicherungspflichtgrenze). Diese wird jedes Jahr neu festgelegt. Im Jahr 2024 beträgt sie 69.300 Euro. Wird dieser Grenzbetrag durch eine Gehaltserhöhung überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres unter der Voraussetzung, dass auch im Folgejahr das zu erwartende Arbeitsentgelt weiterhin noch über der dann geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen wird.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
- Geringfügig Beschäftigte (Mini-Job). Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der monatliche Verdienst 538 Euro nicht übersteigt oder das Arbeitsverhältnis bereits im Vorfeld auf höchstens 2 Monate begrenzt ist. Bestimmte Personengruppen sind von dieser Regelung ausgenommen und daher trotzdem versicherungspflichtig, u.a. Auszubildende und Absolventen eines Freiwilligendienstes.
- Hauptberuflich Selbstständige, auch wenn sie zusätzlich einer abhängigen Beschäftigung nachgehen. Die selbstständige Tätigkeit muss allerdings den finanziellen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit darstellen.
- Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sofern sie in den vorangegangenen fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren und gleichzeitig mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreit waren.
- Beamte, Richter, Berufssoldaten und andere Staatsbedienstete
Diesen genannten Personengruppen steht es frei, sich entweder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern (sofern die dafür notwendigen Bedingungen erfüllt sind) oder eine private Krankenversicherung abzuschließen. Selbstständige zahlen im Unterschied zu Arbeitnehmern den vollen Krankenkassenbeitrag und können ihre SV-Abgaben durch einen Vergleich im Beitragsrechner verringern bzw. optimieren.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Unter Umständen können Arbeitnehmer, die zwar versicherungspflichtig werden, sich aber nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichern möchten, die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. Dies ist besonders für privat Versicherte sinnvoll, die ihre Privatversicherung nicht aufgeben wollen und sich somit doppelt versichern müssten. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn die Versicherungspflicht aus einem der folgenden Gründe eintritt:
- Durch eine Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt das Jahresentgelt des Arbeitnehmers nun unter dieser Grenze.
- Durch eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf maximal die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes fällt das Jahresentgelt des Arbeitnehmers unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Zusätzliche Voraussetzung für die Befreiung ist hierbei, dass der Arbeitnehmer seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist. Erfolgt die Arbeitszeitreduzierung während der Elternzeit oder der Pflegezeit, gilt die Befreiung nur während dieser Zeit.
Der Antrag auf Befreiung ist binnen drei Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr möglich. Seit 2013 ist die Befreiung zudem nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen kann (z.B. eine private Krankenversicherung). Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht verhindert gleichzeitig auch das Eintreten der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
Freiwillige Versicherung als Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich freiwillig in einer der gesetzlichen Krankenkassen versichern.
Wer bereits gesetzlich versichert ist und aus der Versicherungspflicht ausscheidet (z.B. am Ende des Kalenderjahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze), kann binnen 2 Wochen nach einem entsprechenden Hinweis durch die Krankenkasse seinen Austritt erklären, vorausgesetzt, er kann eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen. Tut er dies nicht, setzt sich die bestehende Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung fort. Früher mussten dafür zusätzlich bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt werden. Seit Ende 2013 ist dies nicht mehr erforderlich.
Arbeitnehmer, die erstmals eine Beschäftigung innerhalb Deutschlands aufnehmen und deren Gehalt von Anfang an die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, können sich ebenfalls freiwillig versichern. Dies gilt sowohl für Berufseinsteiger als auch für Arbeitnehmer aus dem Ausland.
Familienversicherung
Familienangehörige eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung können beitragsfrei mitversichert werden. Die Möglichkeit einer Familienversicherung besteht für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherten und dessen Kinder, unter bestimmten Voraussetzungen auch für Stiefkinder, Adoptivkinder und Enkel. Bedingung für eine Familienversicherung ist, dass das regelmäßige Einkommen des zu versichernden Familienmitglieds nicht mehr als 505 Euro (2024) beträgt. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung liegt die Grenze bei 538 Euro.
Kinder können grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert werden. Auszubildende, Studenten und Absolventen eines Freiwilligendienstes können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert sein, sofern sie die zulässigen Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Eine Familienversicherung für Kinder ist nicht möglich, wenn der besserverdienende Elternteil privatversichert ist und dessen Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Beiträge für Arbeitnehmer in der GKV
Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz
Die Krankenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer werden von den Kassen anteilig vom Bruttolohn erhoben. Man unterscheidet dabei zwischen einem allgemeinen und einem ermäßigten Beitragssatz, die zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden. Der ermäßigte Beitragssatz gilt für alle Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dazu zählen folgende Personengruppen:
- Arbeitnehmer, die eine Pension beziehen
- Arbeitnehmer, die eine Rente beziehen
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Altersteilzeit freigestellt sind
- Unständig Beschäftigte
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Vorfeld auf maximal 10 Wochen befristet ist
Die beiden letztgenannten Gruppen von Arbeitnehmern können seit 2009 ebenfalls die Beitragsbemessung nach dem allgemeinen Beitragssatz mit gleichzeitigem Anspruch auf Krankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Beitragspflichtige Einnahmen der Arbeitnehmer
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen der pflichtversicherten Arbeitnehmer zählen:
- Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (ebenso gesetzliche Renten aus dem Ausland)
- Betriebsrenten und Versorgungsbezüge ( Freibetrag von 176,75 EUR - Stand 2024 )
- weiteres Einkommen, z.B. durch nebenberufliche Selbstständigkeit
Zusatzbeitrag für pflichtversicherte Arbeitnehmer
Im Jahr 2015 wurde der prozentuale Zusatzbeitrag eingeführt. Diesen können die Kassen selbst in der Höhe festlegen. Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag genau wie der allgemeine Beitragssatz paritätisch je zur Hälfte zwischen Arbeitgebern und den Beschäftigten aufgeteilt. Durch den verschieden hohen Zusatzbeitrag gibt es Unterschiede beim Krankenkassenbeitrag. Mit dem Beitragsrechner lassen sich die günstigsten Krankenkassen je Bundesland ermitteln.
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV
Das Einkommen eines Arbeitnehmers ist nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Diese wird jedes Jahr neu festgelegt. Im Jahr 2024 liegt sie bei monatlich 5.175,00 Euro. Für den Teil der beitragspflichtigen Einnahmen, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen keine Beiträge an die Krankenkasse gezahlt werden.
Beitrag als freiwillig versicherter Arbeitnehmer
Bei der Beitragsbemessung von freiwillig versicherten Arbeitnehmern wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. Dementsprechend sind nahezu alle Einnahmen des Arbeitnehmers beitragspflichtig, u.a.:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinserträge, Dividenden)
- Beamtenbezüge
- Empfangene Unterhaltszahlungen
Darüber hinaus geht der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung von einem monatlichen Mindesteinkommen in Höhe von 1178,33 Euro ( 2024) aus, auch wenn das tatsächliche Einkommen unterhalb dieses Betrags liegt.
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer tragen die gesamten Krankenversicherungsbeiträge allein. Allerdings erhalten freiwillig Versicherte, die aufgrund eines Arbeitsentgelts oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Die Höhe dieses Zuschusses berechnet sich aus dem geltenden Arbeitgeberanteil und dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, dieses ist jedoch auf die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.175,00 Euro im Monat (Stand: 2024) begrenzt. Der maximale Zuschuss bei einer Beitragsbemessung nach dem allgemeinen Beitragssatz beträgt somit 7,3% * 5.175,00 Euro = 377,78 Euro.
Achtung: Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen als dem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig versichert sind (z.B. Beamte oder Selbstständige), erhalten keinen Zuschuss. Es besteht außerdem kein Anspruch auf Bezuschussung in Zeiten, in denen der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält (z.B. während der Zahlung von Krankengeld oder eines unbezahlten Urlaubs).
Beiträge für Mini-Jobs (Gleitzonenregelung)
Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt in der sogenannten Gleitzone, also zwischen 538,01 Euro und 2000,- Euro) liegt, sind ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Zur Verringerung ihrer Beitragslast wird allerdings ein niedrigeres Arbeitseinkommen zur Beitragsbemessung herangezogen. Die vereinfachte Formel zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der Gleitzone lautet:
Für Auszubildende findet die Gleitzonenregelung keine Anwendung.
Private Krankenversicherung für Arbeitnehmer
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer zahlen die Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe selbst. Sie erhalten aber ebenso wie freiwillig Versicherte einen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber. Die Höhe dieses Zuschusses beträgt die Hälfte der fälligen Beiträge, allerdings nicht mehr als der maximale Arbeitgeberanteil, der bei einem gesetzlich freiwillig versicherten Arbeitnehmer anfallen würde.
Gemäß dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und der im Jahr 2024 geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 5.175,00 Euro ist der Arbeitgeberzuschuss für Privatversicherte somit auf 364,09 Euro begrenzt (7,3% * 5.175,00 Euro = 377,78 Euro).
Fragen zur Krankenversicherung für Arbeitnehmer
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