Familienversicherung
Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben die Möglichkeit Kinder, Ehepartner- und Partnerinnen sowie eingetragene Lebenspartner- und Partnerinnen mit in ihre Versicherung aufzunehmen. Das bedeutet, dass sie beitragsfrei über eine Familienversicherung mitversichert werden können. Die Angehörigen werden dafür vom versicherten Mitglied bei der betreffenden Krankenkasse angemeldet. Daraufhin erhalten sie eine eigene Versichertenkarte und können die Leistungen der GKV vollumfänglich in Anspruch nehmen. Mitversicherte Personen sind nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse und zahlen somit auch keine eigenen Beiträge. Die Familienversicherung wird nach §10 SGB V geregelt.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Familienversicherung?
Die Familienmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Deutschland haben und dürfen selbst nicht versicherungspflichtig sein. Das Bedeutet, dass keine andere Krankenversicherung bestehen darf, beispielswiese durch eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Eine weitere Vorrausetzung ist, dass bei der mitzuversichernden Person eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Auch darf das betreffende Familienmitglied nicht hauptberuflich selbstständig oder von der Versicherungspflicht befreit sein. Auch eine anderweitige versicherungspflichtige Beschäftigung schließt das Mitversichern über eine Familienversicherung aus. Bestimmte Berufsgruppen können nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden. Dazu zählen Beamte, Richter oder Geistliche. Inwiefern die Voraussetzungen für die Familienversicherung weiterhin erfüllt werden, wird regelmäßig von den Krankenkassen überprüft.
- Wohnsitz in Deutschland
- Einkommensgrenze nicht überschritten
- nicht pflichtversichert als Arbeitnehmer /-in
- keine Befreiung von der Versicherungspflicht
- keine hauptberufliche Selbstständigkeit
- bei Kindern: Altersgrenze nicht überschritten
Einkommensgrenze in der Familienversicherung
Derzeit liegt die Einkommensgrenze, die von den mitversicherten Familienangehörigen nicht regelmäßig überschritten werden darf, bei 505 Euro im Monat (Stand 2024). Als Gesamteinkommen werden alle Einkünfte im Sinne des Steuerrechts berücksichtigt. Dazu zählt beispielsweise das Bruttoarbeitsentgelt, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sowie Renteneinkünfte.
Versicherungsfähige Angehörige
Neben Ehe- und eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern können sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder, bis zu einer bestimmten Altersgrenze, in die Familienversicherung aufgenommenen werden. Zudem besteht auch die Möglichkeit
- die Kinder familienversicherter Kinder
- Stiefkinder und Enkel, die im Haushalt des versicherten Mitglieds leben bzw. nicht mit im Haushalt leben, für deren Lebensunterhalt das versicherte Mitglied jedoch überwiegend sorgt und
- Pflegekinder, die vom Antragsteller nicht beruflich gepflegt werden, mit in die Versicherung aufzunehmen.
Insofern beide Elternteile erwerbstätig und gesetzlich versichert sind, kann selbst festgelegt werden, bei welchem Elternteil das Kind mitversichert wird.
Die Aufnahme des Kindes in die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des gesetzlich versicherten Mitglieds
- kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist
- dessen monatliche Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresentgeltgrenze übersteigt (für 2024: 5.775,00 €) und dessen monatliches Gesamteinkommen regelmäßig höher ist, als das des versicherten Mitglieds
Altersgrenzen für Familienversicherung
Grundsätzlich gilt, das beitragsfreie Mitversichern von Kindern ist zeitlich begrenzt. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Kinder in der Familienversicherung in jedem Fall Versicherungsschutz. Wenn die Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres noch nicht erwerbstätig sind, dann können sie auch bis dahin beitragsfrei versichert bleiben. Bis zum 25. Lebensjahr ist eine Familienversicherung möglich, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung macht oder einen Freiwilligendienst leistet.
Ein Fortsetzung der beitragsfreien Familienversicherung nach dem 25. Lebensjahr ist möglich, wenn die Schule- oder Berufsausbildung durch
- eine gesetzliche Dienstpflicht
- einen freiwilligen Wehrdienst
- einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder einem vergleichbar anerkannten Freiwilligendienst oder
- einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer
unterbrochen oder verzögert worden ist.
Die Altersgrenze bei Kindern tritt generell dann außer Kraft, wenn diese durch eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung nicht für ihren eigenen Unterhalt aufkommen können. Wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach Überschreiten der Altersgrenze nicht mehr gegeben sind, kann der Versicherungsschutz meist über eine freiwillige Versicherung weitergeführt werden.
Antrag auf Familienversicherung stellen
Der Antrag auf beitragsfreie Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung ist immer durch das jeweilige Mitglied zu stellen, über das die Kinder, Partner oder Angehörigen mitversichert werden sollen. Der Antrag enthält einen Fragebogen zu den relevanten Meldedaten aller mitzuversichernden Personen, jedoch ohne Angaben zu Diagnosen oder Vorerkrankungen. Für den Antrag müssen Angaben über das Einkommen, die bisherige Versicherung und über Kinder gemacht werden.
Die Familienversicherung von Kindern kann innerhalb einer Ehe oder Lebenspartnerschaft von Partner zu Partner "wandern", ohne dass ein Krankenkassenwechsel angestrebt wird. Die neue Krankenkasse sendet nach Prüfung der Voraussetzungen vor dem Inkrafttreten der Familienversicherung die Gesundheitskarten für alle mitversicherten Angehörigen.
Die Familienversicherung für ein neugeborenes Kind beginnt mit dem Geburtsdatum, weswegen der Antrag für die Aufnahme erst nach der Geburt gestellt werden kann. Zusätzlich zum Antrag sollte die Geburtsbescheinigung eingereicht werden.