Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Auch nach dem Ende des Arbeitslebens gilt in Deutschland weiterhin eine Pflicht zur Krankenversicherung. Beim Eintritt ins Rentenalter gibt es allerdings einige Veränderungen zu beachten. Mit fortschreitendem Alter wird ein umfassender Versicherungsschutz immer wichtiger, da ärztliche Behandlungen häufiger notwendig werden als bei jüngeren Menschen.
Neun von zehn Rentnerinnen oder Rentner in Deutschland sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Bei der KVdR handelt es sich um eine Form der gesetzlichen Krankenversicherung, die von allen gesetzlichen Krankenkassen angeboten wird.
Einzureichende Nachweise bei Krankenkassenwechsel
Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung
Die Versicherungspflicht in der KVdR setzt unter folgenden Bedingungen ein:
- Es besteht Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (z.B. Berufsunfähigkeit) oder wegen Todes (z.B. Witwen- oder Waisenrente) handelt.
- Der entsprechende Rentenantrag wurde gestellt.
- Die Vorversicherungszeit ist erfüllt.
Die Versicherungspflicht in der KVdR tritt nur ein, wenn der Rentner in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der Versicherung um eine Pflicht-, Familien- oder freiwillige Versicherung gehandelt hat.
Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR sind ebenso anrechenbar wie eine gesetzliche Krankenversicherung im Ausland, sofern es sich um ein Land handelt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat (u.a. die Staaten der EU und die Schweiz).
Für Hinterbliebene (Witwen, Waisen) gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn der Verstorbene bereits die Voraussetzungen für die KVdR erfüllte.
Eine Pflichtversicherung in der KVdR ist nicht möglich, wenn
- der Rentner aufgrund eines anderen Gesetzes versicherungspflichtig ist, z.B. als Beschäftigter oder Bezieher von Arbeitslosengeld,
- eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird oder
- eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vorliegt, z.B. als Beamter.
Freiwillige Versicherung als Rentner
Gesetzlich versicherte Rentner, die die geforderten Vorversicherungszeiten nicht nachweisen können, haben die Möglichkeit, ihre Versicherung in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft fortzusetzen. Nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht können sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach einem entsprechenden Hinweis durch die Krankenkasse ihren Austritt erklären, vorausgesetzt, es kann eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden.
Andernfalls setzt sich die bestehende Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung fort. Früher mussten auch dafür bestimmte Vorversicherungszeiten nachgewiesen werden. Seit Ende 2013 ist dies nicht mehr erforderlich. Rentner, die zum Zeitpunkt des Renteneintritts privat versichert sind, können nur in seltenen Ausnahmefällen in die KVdR wechseln.
Familienversicherung für Ehepartner
Auch für Rentner besteht die Möglichkeit, als Ehepartner eine Familienversicherung fortzusetzen und somit beitragsfrei krankenversichert zu bleiben. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die geforderte Vorversicherungszeit ist nicht erfüllt. Es tritt somit keine Versicherungspflicht in der KVdR ein.
- Das persönliche monatliche Gesamteinkommen des Rentners liegt unter 485 Euro bzw. unter 520 Euro für geringfügig Beschäftigte.
Bei der Berechnung des Einkommens werden auch ausgezahlte Renten berücksichtigt. Nicht eingerechnet wird der Teil der Rente, der für Zeiten der Kindererziehung gezahlt wird. Wer keine ausreichende Vorversicherungszeit für eine Pflichtversicherung aufweist, gleichzeitig aber die zulässige Einkommensgrenze für die Familienversicherung überschreitet, wird freiwilliges Mitglied in der KVdR. Möchte der Rentner dies nicht, kann er binnen 2 Wochen seinen Austritt aus der zuständigen Krankenkasse erklären, jedoch nur, wenn er nachweisen kann, dass er im Krankheitsfall anderweitig abgesichert ist.
Krankenkassenbeitrag für Rentner in der KVdR
Ein Teil der Beiträge auf ausgezahlte Renten wird vom Rentenversicherungsträger übernommen. Der vom Rentenempfänger selbst zu zahlende Anteil wird direkt einbehalten und an die Krankenkasse bzw. den Gesundheitsfonds überweisen.
Beiträge auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen muss der Rentner hingegen in voller Höhe selbst zahlen. Diese Einkünfte sind allerdings nur dann beitragspflichtig, wenn sie insgesamt einen Betrag von monatlich 169,75 Euro ( Stand 2023) überschreiten.
Vom Rentenempfänger zu zahlender Anteil: 7,3 Prozent
Vom Versicherungsträger zu zahlender Anteil: 7,3 Prozent
Beiträge als pflichtversicherter Rentner
Die Beitragshöhe für pflichtversicherte Rentner in der KVdR richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz und dem jeweiligen Zusatzbeitrag. Der Versichertenanteil am allgemeinen Beitragssatz ist kassenübergreifend gleich und beträgt 7,3 Prozent.
Hinzu kommt außer dem der jeweilige Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Bei Anhebungen des Zusatzbeiträge wird die Veränderung für Rentner jeweils erst mit zweimonatiger Verspätung fällig.
Beiträge als freiwillig versicherter Rentner
Freiwillig versicherte Rentner in der GKV haben den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung inklusive Zusatzbeitrag abzuführen.
Allgemeiner Beitrag ( 14,6 % ) + voller Zusatzbeitrag + voller Pflegebeitrag
Die Rentenversicherung zahlt auf Antrag einen monatlichen Zuschuss zur Krankenversicherung.
Beiträge auf weitere Rentenarten
Empfänger mehrerer Renten zahlen für jede dieser Renten Krankenversicherungsbeiträge. Für gesetzliche Renten aus dem Ausland gilt zwar ein verminderter Beitragssatz von 7,3% + Zusatzbeitrag, dieser muss jedoch in voller Höhe vom Rentenempfänger gezahlt werden.
Beitragspflichtigen Einnahmen (inkl. erhaltener Renten) sind nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Im Jahr 2023 liegt diese bei 4.987,50 Euro monatlich. Der Teil der Einnahmen, der diesen Betrag überschreitet, ist beitragsfrei. Auf Antrag können die dadurch zu viel gezahlten Beiträge von der Krankenkasse zurückgefordert werden.
Achtung
Rentner mit einem Arbeitsverhältnis, die auf Grund dieser Beschäftigung in der GKV pflichtversichert sind, müssen trotzdem Beiträge auf ihre Rente zahlen. Angerechnet werden alle Arbeitsentgelte aus versicherungspflichtiger Beschäftigung sowie vergleichbare Einnahmen durch Versorgungsbezüge. Mieteinnahmen hingegen bleiben für pflichtversicherte Rentner beitragsfrei.
Bei der Ermittlung des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze
ist immer die folgende Reihenfolge einzuhalten:
- Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ( z.B. Betriebsrenten )
- Arbeitseinkommen
Beiträge als freiwillig versicherter Rentner
Freiwillig versicherte Rentner müssen neben den oben genannten beitragspflichtigen Einnahmen auch auf alle sonstigen Einkünfte Krankenversicherungsbeiträge zahlen, u.a. für Zins- und Kapitelerträge, betriebliche Altersvorsorge, oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus wird für sie ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Mindesteinkommen in Höhe von 1131,67 Euro (Stand: 2023) angenommen, selbst wenn das tatsächliche Einkommen unterhalb dieser Summe liegt. Auch für freiwillig Versicherte Rentner sind Einkünfte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Diese liegt 2023 bei 4.987,50 Euro monatlich. Für Einkommen über dieser Grenze müssen keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Für ausgezahlte Renten, Versorgungsbezüge und Einkünfte aus nebenberuflicher, selbstständiger Tätigkeit findet der allgemeine Beitragssatz von 14,6% + Zusatzbeitrag Anwendung. Für alle anderen Einkünfte gilt der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0% + Zusatzbeitrag. Diese Beiträge sind vom Rentenempfänger allein zu tragen.
Achtung: Freiwillig Versicherte können beim Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Krankenversicherung ( Beitragszuschuss) beantragen. Die Höhe des Zuschusses beträgt 7,3 Prozent des Rentenzahlbetrags. Auch am Zusatzbeitrag beteiligt sich die Rentenversicherung. Bei mehreren Renten werden deren Beträge für die Zuschussberechnung aufsummiert. Ausländische gesetzliche Renten werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Rentenbeiträge auf weitere Einkunftsarten müssen die Versicherten allein ohne Zuschüsse tragen.
Monatliche Beiträge in der KVdR für freiwillig Versicherte
- Beitragssatz auf ausgezahlte Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkünfte aus Selbstständigkeit: 14,6% + Zusatzbeitrag
- Beitragssatz auf sonstige Einkünfte (zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalgewinnen): 14,0% + Zusatzbeitrag
Beiträge als Rentenantragsteller
Während des Zeitraums der Antragstellung auf eine gesetzliche Rente sind neben Versorgungsbezügen und Einkommen aus nebenberuflicher, selbstständiger Tätigkeit auch sämtliche anderen Einkünfte des Versicherten beitragspflichtig, so z.B. auch Kapitelerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus wird vom Gesetzgeber ein Mindesteinkommen in Höhe von 1131,67 Euro (Stand: 2023) angenommen, selbst wenn das tatsächliche Einkommen unterhalb dieser Summe liegt. Der Beitragssatz richtet sich nach der Art der Einkünfte:
Monatliche Beiträge in der KVdR für Rentenantragsteller
- Beitragssatz auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkünfte aus Selbstständigkeit:15,5%
- Beitragssatz auf ausländische gesetzliche Renten: 8,2%
- Beitragssatz auf sonstige Einkünfte:14,9%
Diese Beiträge sind zunächst in voller Höhe vom Rentenantragsteller zu zahlen. Wird der Rentenantrag bewilligt, werden die ab Rentenbeginn gezahlten Beiträge von der Krankenkasse erstattet oder mit späteren Beitragszahlungen verrechnet.
Bei Ablehnung oder Zurücknahme des Rentenantrags erfolgt keine Erstattung der bis dahin gezahlten Beiträge.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Rentner, die die Voraussetzungen zwar erfüllen, sich aber trotzdem nicht in der KVdR versichern lassen möchte, weil etwa bereits eine Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung besteht, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dazu muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr möglich. Seit 2013 ist die Befreiung zudem nur dann wirksam, wenn der Rentner einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen kann (z.B. eine private Krankenversicherung). Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht verhindert gleichzeitig auch das Eintreten der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
Private Krankenversicherung für Rentner
Privat krankenversicherte Rentner zahlen die Versicherungsbeiträge in voller Höhe selbst. Sie können aber ebenso wie freiwillige Mitglieder der KVdR einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger beantragen. Die Höhe dieses Zuschusses beträgt 7,3% des ausgezahlten Rentenbetrags, jedoch maximal die Hälfte der tatsächlichen Beitragsaufwendungen. Bei mehreren Renten werden deren Beträge zur Zuschussberechnung aufsummiert. Ausländische gesetzliche Renten werden hierbei nicht berücksichtigt.
Häufige Fragen zur Krankenversicherung für Rentner
- Die AOK des Wohnorts des Rentenempfängers
- Die AOK des Beschäftigungsorts des Rentenempfängers
- Die Krankenkasse, bei der der Rentenempfänger zuletzt versichert war
- Die Krankenkasse des Ehepartners
- Die Krankenkasse eines Elternteils
- Jede Betriebskrankennkasse (BKK) und jede Innungskrankenkasse (IKK), die am Wohn- oder Beschäftigungsort des Rentenempfängers geöffnet ist
- Jede Ersatzkasse
- Die Knappschaft
Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist in der Regel für mindestens 18 Monate bindend (bei Abschluss bestimmter Wahltarife können längere Bindungsfristen gelten). Sofern kein Sonderkündigungsrecht greift (z.B. bei Erhebung eines Zusatzbeitrags durch die Krankenkasse), ist ein Wechsel der Krankenkasse erst wieder nach Ablauf dieser Frist möglich.
Alle gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, jeden Wechselwilligen als Versicherten aufzunehmen, unabhängig von dessen Alter oder Gesundheitszustand.
Voraussetzung für eine Versicherung als Rentenantragsteller ist, dass die geforderten Bedingungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR (insbesondere die Vorversicherungszeit) erfüllt sind. Wird der Rentenantrag bewilligt, endet die Rentenantragstellermitgliedschaft am Tag des Rentenbeginns und wird durch eine Pflichtmitgliedschaft ersetzt. Bei einer Ablehnung des Antrags endet die Mitgliedschaft an dem Tag, an dem die Ablehnung rechtlich unanfechtbar wird, d.h. ein Widerspruch nicht mehr möglich ist.
Beispiel: Berufseintritt: 17. Lebensjahr Eintritt Rentenalter: 65. Lebensjahr Prüfzeitraum: 48 Jahre ( Hälfte davon: 24 Jahre ) Wenn der Versicherte im Rechenbeispiel in den letzten 24 Jahren vor Renteneintritt zu 9/10 = 21,6 Jahre Mitglied in der GKV war, sind die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft erfüllt.
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