Satzungsleistungen der Krankenkassen
Satzungsleistungen sind Leistungen, die eine Krankenkasse ihren Versicherte zusätzlich, also neben den festgeschriebenen gesetzlichen Leistungen gewähren kann. Diese Leistungen stehen im freiem Ermessen der Krankenkasse und sind nach Art, Dauer und Umfang in der Satzung der Krankenkasse festgelegt. Die freiwilligen Satzungsleistungen (Zusatzleistungen) können sich somit je nach Krankenkasse unterscheiden und nehmen somit eine wichtige Funktion im Wettbewerb der Krankenkassen untereinander ein.
Satzungsleistungen (Zusatzleistungen) werden in folgenden Bereichen angeboten:
Service
Naturheilverfahren
- Homöopathie
- Osteopathie
- Phytotherapie
- Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
- Anthroposophische Medizin
- weitere alternative Heilverfahren
Schwangerschaft & Geburtsmedizin
- Künstliche Befruchtung
- Zusätzl. Ultraschalluntersuchungen
- Toxoplasmose-Screening
- Nackenfaltenmessung
- Einlagerung von Nabelschnurblut
- Triple-Test
- Geburtsvorbereitungskurse für Partner
Kinder
Häusliche Krankenpflege / Haushalthilfe
Impfungen
Medikamente
Prävention
Vorsorge und Reha
- zusätzl. Vorsorge (Kinder und Jugendliche)
- erweitertes Hautkrebs-Screening
- sportmedizinische Untersuchungen
- Brustkrebs (Mammographie)
Zahnmedizin
Besondere Behandlungsformen
Weitere Satzungsleistungen
Anspruch auf Satzungsleistung
Wie der Name es bereits ausdrückt, ist diese Art von Leistungen in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Als Körperschaften des öffentlichen Rechtes obliegt die Ausgestaltung der Satzungen den Organen der Selbstverwaltung. Jede Satzungsänderung (z.B. die Einführung einer neuen Mehrleistung) muss vom Bundesversicherungsamt genehmigt werden. Sofern sich eine Krankenkasse entschieden hat eine Mehrleistung anzubieten und diese in ihrer Satzung verankert hat, ist sie gegenüber allen Versicherten an diese Satzungsleistung gebunden. Die Versicherten haben daher laut Satzung einen Rechtsanspruch auf die Leistung gemäß der festgeschriebenen Konditionen.