Erste zwingende Voraussetzung ist eine dauerhaft als Selbstständiger oder Freiberufler ausgeübte erwebsmäßige künstlerische oder publizistische Tätigkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. In Betracht kommen also zum Beispiel selbstständig arbeitende Bildende Künstler, Schauspieler, Tänzer, Regisseure und Synchronsprecher, Musiker, Komponisten, Autoren, Redakteure und Journalisten. Weiterhin muss eine Mindesterwerbsgrenze von derzeit 3900,- Euro jährlich oder 325 Euro monatlich mit dieser selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erreicht werden. Für Berufsanfänger oder Existenzgründer gibt es Kulanzregelungen. In der Praxis gibt es oft Streit darüber, was genau als künstlerische / publizistische Tätigkeit eingestuft wird.
Krankenversicherung für Künstler und Publizisten nach Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Für die Berufsgruppen der selbstständig und freiberuflich arbeitenden Künstler und Publizisten sieht der Gesetzgeber staatliche Zuschüsse für die Sozialversicherungsbeiträge vor. Als Institution ist die Künstlersozialkasse für die Erhebung der ermäßigten Beiträge zur Kranken- Renten- und Pflegeversicherung zuständig.
Prinzip der Künstlersozialkasse
Wer nach § 1 KSVG versicherungspflichtig in der Künstlersozialkasse (KSK) ist, bleibt oder wird Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl. Als freiwillig versicherte GKV-Mitglieder tragen KSK-versicherte Künstler und Publizisten nur einen Teil des Monatsbeitrages in Höhe des Arbeitnehmeranteiles. Den Arbeitgeberanteil übernimmt die Künstlersozialkasse, die den Gesamtbetrag an die Krankenkasse des Versicherten überweist. Für die Finanzierung dieser Zuschüsse müssen die Auftraggeber wie z.B. Verlage, Theater, Kultureinrichtungen, Werbeagenturen, Galerien oder Rundfunkanstalten Beiträge an die Künstlersozialkasse entrichten. Dies werden prozentual anteilig auf die gezahlten Honorare erhoben.
Voraussetzungen für Mitgliedschaft in der KSK
Versicherungspflichtige Personengruppen nach KSVG
Nach §§ 4 und 5 KSVG wird die Versicherungspflicht bei Künstlern und Publizisten in einigen Fällen aufgehoben oder ausgesetzt. Wer neben seiner selbstständigen Tätigkeit als Künstler oder Publizist noch ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hat, darf nicht in die Künstlersozialkasse. Ebenso kann, wer unternehmerähnlich am Markt auftritt, indem er mehr als einen Mitarbeiter beschäftigt, sich nicht weiter KSK – versichern. Des weiteren entfällt sie Versicherungspflicht im Leistungsbezug von ALG I oder ALG II. Bei diesen Personen übernehmen die Arbeitsagenturen oder Jobcenter die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe. Dies gilt auch für so genannte Hartz IV – Aufstocker.
Künstlersozialkasse und PKV
Grundsätzlich steht die Künstlersozialkasse auch privat versicherten Künstlern und Publizisten offen und zahlt auf Antrag Zuschüsse für die monatlichen Beiträge. Diese werden in Relationen zum ermittelten Einkommen und der Höhe der Versicherungsprämien ermittelt. Wer sich als Künstler oder Publizist selbstständig macht und sich für eine PKV entscheidet, hat drei Jahre lang die Möglichkeit, in die Gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.
Häufige Fragen zur Künstlersozialkasse (KSK)
Wer in der Künstlersozialkasse gesetzlich krankenversichert ist, kann den gesamten GKV – Leistungskatalog in Anspruch nehmen. Dies gilt explizit auch für das Krankengeld.
Ab der siebten Woche der Krankschreibung zahlt die Krankenkasse bis zu 78 Wochen lang 80 Prozent des monatlichen Nettoverdienstes. Für die ersten sechs Wochen der Krankschreibung kann über spezielle Wahltarife eine Absicherung erfolgen.
Wird eine Versicherungspflicht in der KSK festgestellt, bekommt der Versicherte jährlich die Aufforderung, sein geschätztes Brutto-Jahreseinkommen für der versicherungsrelevante Tätigkeit anzugeben. Als Freiberufler geben sie also dort ihren veranschlagten unternehmerischen Gewinn an.
Die KSK-Mitglieder sind sowohl zu den wahrheitsgemäßen Angaben Ihrer geschätzten Jahreseinkünfte als auch zur nachträglichen Korrektur nach Erhalt der Jahressteuerbescheide verpflichtet. Die KSK behält sich vor, die Korrektheit der Angaben zu überprüfen.
Anhand der Angaben werden die monatlich zu zahlenden Beiträge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung errechnet. Den Mitgliedern ist es freigestellt, die geforderten Beträge selbst zu überweisen oder eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Fällig werden die Forderungen jeweils zum Monatsletzten.
Nach §§ 4 und 5 KSVG wird die Versicherungspflicht bei Künstlern und Publizisten in einigen Fällen aufgehoben oder ausgesetzt. Wer neben seiner selbstständigen Tätigkeit als Künstler oder Publizist noch ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hat, darf nicht in die Künstlersozialkasse. Ebenso kann, wer unternehmerähnlich am Markt auftritt, indem er mehr als einen Mitarbeiter beschäftigt, sich nicht weiter KSK – versichern. Des weiteren entfällt sie Versicherungspflicht im Leistungsbezug von ALG I oder ALG II. Bei diesen Personen übernehmen die Arbeitsagenturen oder Jobcenter die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe. Dies gilt auch für so genannte Hartz IV – Aufstocker.
Sind alle Ihre Fragen zur KSK hier beantwortet? Wenn nicht können Sie auch im Krankenkassenforum nachsehen. Viele Krankenkassenexperten betreuen das Forum und geben präzise Antworten. Gern können Sie sich auch selbst dort anmelden und Ihre Fragen stellen.