Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Gesetzlich Versicherte müssen sich an den Kosten vieler medizinischer Leistungen beteiligen und dafür Zuzahlungen leisten. Zuzahlungen werden zum Beispiel auf Medikamente, Verbandsmittel, Krankenhausaufenthalte, Heilmittel, Zahnersatz, Kuren und Reha erhoben. Außer dem werden für bestimmte Medikamente Aufzahlungen erhoben. Zur Verringerung der Belastung der Versicherten hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Regelungen über Zuzahlungsbefreiungen geschaffen. Weiterhin existieren Sparanreize durch die Wahl bestimmter Medikamente. Im folgenden finden Sie die wichtigsten Regelungen dazu.
Wofür müssen Zuzahlungen geleistet werden?
Zuzahlung auf Verordnungen für Arzneimittel und Verbandsmittel
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel belaufen sich die Zuzahlungen auf 10 Prozent des Arzneimittelpreises. Dies sind mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR je Rezept. Mehr als die tatsächlichen Kosten des Arzneimittels brauchen aber nie als Zuzahlung entrichtet werden.
Zuzahlung bei Verordnungen zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel
Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 Prozent der insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Kosten, jedoch höchstens 10 Euro pro Monat. Zum Verbrauch bestimmt bedeutet, dass eine nur einmal ununterbrochene Nutzung möglich ist. Benötigt man auf Grund mehrerer Erkrankungen verschiedene zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, so sind die Zuzahlungen für die abgegebenen Hilfsmittel nur einmal zu entrichten.
Zuzahlung auf Verordnungen nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
Bei den nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wird die Zuzahlung für jedes abgegebene Hilfsmittel berechnet. Zu den Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind zählen z.B. Rollstühle. Es ist eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens aber 10 Euro und mindestens 5 Euro zu entrichten. Kostet das Hilfsmittel weniger als 5 Euro, muss der volle Preis bezahlt werden.
Zuzahlung auf Verordnungen für Heilmittel
Bei Heilmitteln (z.B. Massagen, Krankengymnastik, Ergotherapie) beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Behandlungskosten sowie zusätzlich 10 Euro je Rezept.
Zuzahlungen bei Krankentransporten und anderen Fahrten
Fahrten zu ambulanten Behandlungen bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Dazu zählen z.B. Fahrten zur Dialyse, zur Chemotherapie oder zur Strahlentherapie.
Für Patienten, die einen Schwerbehindertenausweis haben und stark gehbehindert, blind oder besonders hilfsbedürftig sind sowie in besonders schwerwiegenden Fällen gelten weitere Ausnahmen. Aber auch in dem Fall müssen die Betroffenen 10 Prozent der Kosten zuzahlen ( mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt).
Kosten für Fahrten zur stationären Behandlung – abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung – übernehmen die Krankenkassen, wenn es sich um eine aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Rettungsfahrt zum Krankenhaus handelt.
Zuzahlungen bei vollstationären Krankenhausbehandlung
Bei vollstationären Krankenhausbehandlungen müssen 10 Euro Zuzahlung je Kalendertag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr entrichtet werden. Bei stationären Entbindungen fallen keine Zuzahlungen an.
Zuzahlungen bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen
Bei stationären und ambulanten Rehabilitationsleistungen zahlen die Versicherten ab 18 Jahren je Kalendertag eine Zuzahlung von 10 EUR.
Zuzahlungen bei Anschlussrehabilitation
Bei einer Anschlussrehabilitation nach dem Krankenhausaufenthalt ist die Zuzahlung auf 28 Tage begrenzt, eine Anrechnung bereits im Krankenhaus geleisteter Zuzahlungen erfolgt.
Zuzahlung bei Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter
Für Mütter und Väter gibt es spezielle Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Die Krankenkasse trägt die gesamten Kosten einer solchen Maßnahme. Für die Versicherten über 18 Jahren fällt lediglich die Zuzahlung in Höhe von 10 Euro je Kalendertag an.
Zuzahlungen für Haushaltshilfen
Für Haushaltshilfen beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der täglichen Gesamtkosten für jeden Kalendertag. Zu zahlen sind mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Kalendertag, allerdings nicht mehr als die tägliche Kassenleistung für die Haushaltshilfe. Bei Haushaltshilfe im Rahmen von Schwangerschaft und Entbindung ist keine Zuzahlung zu entrichten.
Zuzahlung für häusliche Krankenpflege
Bei häuslicher Krankenpflege sind 10 Prozent der Kosten für 28 Tage im Kalenderjahr und zusätzlich 10 Euro je Verordnung zu zahlen.
Zuzahlung für Soziotheraphie
Für die Soziotherapie ist eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, mind. 5 Euro und höchstens 10 Euro, vorgeschrieben.
Zuzahlungsbefreiung
Wenn der Abgabepreis eines Medikaments ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, kann es der GKV-Spitzenverband von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Ob ein Medikament zuzahlungsfrei ist, findet man in der nachfolgenden Liste. Die Liste der zuzahlungsfreien Medikamente wird zwei mal im Monat aktualisiert.
Zuzahlungsbefreiung für Kinder- und Jugendliche unter 18 Jahre
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit. Bei den Arzneimitteln belaufen sich die Zuzahlungen auf 10 Prozent des Arzneimittelpreises. Dies sind mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR. Mehr als die tatsächlichen Kosten des Arzneimittels brauchen aber nie entrichtet werden.
Aufzahlungen
Die sogenannten Aufzahlungen unterscheiden sich von den gesetzlichen Zuzahlungen. Wenn der Preis eines Medikaments über dem Festbetrag liegt, muss der Patient nicht nur die Zuzahlung leisten, sondern auch die Differenz zwischen dem Festbetrag und tatsächlichem Preis des Arzneimittels entrichten. Diese Mehrkosten gelten auch für Kinder und für ansonsten zuzahlungsbefreite Versicherte.
Preisgestaltung bei Arzneimitteln
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist der Preis gesetzlich festgelegt. Bei rezeptfreien Arzneimitteln sind die Preise dagegen vom Gesetzgeber freigegeben. Es gibt zwar unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) des jeweiligen Herstellers, doch jede Apotheke kann den Verkaufspreis selbst kalkulieren. Deshalb kann es sich lohnen, mehrere Apotheken in der Umgebung zu vergleichen bzw. in einer Versandapotheke zu bestellen.
Die Krankenkassen haben die Möglichkeit, auf die Preisgestaltung der Hersteller über die sogenannte Festbetragsregelung oder mithilfe von Rabattverträgen Einfluss zu nehmen.
Befreiung von der Zuzahlung
Reguläre Belastungsgrenze
Für viele Leistungen der Krankenkasse müssen die Patienten Zuzahlungen leisten. Die Belastungsgrenze soll verhindern, dass für Versicherte mit einem geringen Einkommen und Sozialhilfeempfänger durch die Zuzahlungen extrem belastet werden. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent des jährlichen Familienbruttoeinkommens. Zum Familieneinkommen zählen die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten und seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen. Es kommt also darauf an, wie viele Personen in dem gemeinsamen Haushalt leben. Für jeden Familienangehörigen wird ein Freibetrag berücksichtigt. Als Freibetrag wird für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein Betrag in Höhe von 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße angerechnet. Für jeden weiteren Angehörigen beträgt der Freibetrag 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße. Die Freibeträge werden immer vom Familienbruttoeinkommen abgezogen. Damit ist der zumutbare Zuzahlungsanteil je nach Familiengröße unterschiedlich hoch.
Versicherte, die also mehr als 2 Prozent des Bruttojahresverdienstes an Eigenanteilen für Arznei-, Verbannd-, Heil- und Hilfsmittel bezahlen müssen, können sich bei ihrer Krankenkasse von der weiteren Zuzahlung befreien lassen. Angerechnet werden dabei auch die entsprechenden Fahrtkosten.
Belastungsgrenze für chronisch Kranke
Chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, brauchen nur bis zu einem Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen für Eigenanteile und Zuzahlungen aufbringen. Übersteigen die Zuzahlungen die jeweilige Belastungsgrenze, kann eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragt werden. Als Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt wird das Familienbruttoeinkommen gerechnet. Dazu zählen Bruttoeinkommen des Versicherten und Bruttoeinkommen aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Verzicht auf Nachweis
Wenn bei chronisch Kranken ein Arzt bescheinigt, dass keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, können die Krankenkassen auf den jährlichen Nachweis verzichten. Die chronisch Kranken reichen dann die Bescheinigung über die Dauerbehandlung zur Befreiung auf Zuzahlung bei der Krankenkasse ein.
Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen alle wiederkehrenden Bezüge und geldwerten Zuwendungen. Dies sind unter anderem: Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Altersrenten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Witwenrente, Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, Elterngeld. Nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen (u.a.): Bafög, Pflegegeld, Kindergeld, Blindenhilfe
Zuzahlungen im Voraus leisten
Auch eine Zahlung der Zuzahlungen im Voraus zu Jahresbeginn ist möglich. Dafür muss man den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Belastungsgrenze bei seiner Krankenkasse einzahlen. Die Befreiung wird unter Vorbehalt des Widerrufs ausgestellt. Nach Ablauf des Kalenderjahres kann dann die tatsächliche Belastungsgrenze ermittelt werden. Es ergeben sich aber dadurch Nach- oder Rückzahlungen. Eine Vorauszahlung empfiehlt sich vor allem, wenn von vornherein klar ist, dass die Belastungsgrenze erreicht oder überschritten wird und wenn Krankenhausaufenthalte oder Reha- Maßnahmen anstehen.