Krankenkassenwechsel - was ist zu beachten?
Wie funktioniert der Krankenkassenwechsel?
Krankenkassenwechsel Schritt 1: Neue Kasse wählen
Krankenkassenvergleich im Internet
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Vor der Auswahl der neuen Krankenkasse können Sie einen gezielten Vergleich anstellen. Informieren Sie sich über die Unterschiede beim Zusatzbeitrag, beim Service, bei den Bonusprogrammen, bei den Leistungen und Zusatzleistungen etwa im Bereich Schwangerschaft, Zahngesundheit oder Naturheilverfahren.
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Krankenkassenwechsel Schritt 2: Mitgliedsantrag
Steht die Entscheidung fest, in welche Krankenkasse ein Wechsel erfolgen soll, genügt es eine Wahlerklärung auszufüllen – einen Antrag auf Mitgliedschaft in der neuen Kasse. Das kann klassisch auf Papier als auch elektronisch im Internet erfolgen. In beiden Fällen ist eine Unterschrift des Mitglieds auf dem Antrag nötig. Kinder und andere beitragsfrei mitzuversichernde Familienangehörige stellen keinen eigenen Antrag, sondern werden im Familienbogen angegeben.
>> Zu den Anträgen aller geöffneten Krankenkassen
Krankenkasse Online kündigen(c) Lupo / pixelio.de
TIPP zum WECHSEL
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss immer vom zu versichernden Mitglied bzw. vom eingetragenen Vormund eigenhändig unterschrieben werden. Beitragsfrei zu versichernde Kinder und Familienmitglieder hingegen werden nur im Antrag bzw. im Familienbogen aufgeführt, leisten jedoch keine eigene Unterschrift.
Versand des Mitgliedsantrags
Antrag für Wechsel der Krankenkasse(c) fotolia.de / Chinnapong
Krankenkassenwechsel Schritt 3: Meldeverfahren
Anstelle der Kündigung ist ein elektronisches Meldeverfahren getreten, bei dem die neue Krankenkasse die Voraussetzungen und Fristen für den Krankenkassenwechsel überprüft. Sie als Versicherte(r) brauchen nichts weiter zu tun. Steht dem Wechsel oder dem gewünschten Termin etwas entgegen, weil zum Beispiel noch eine Bindungsfrist besteht, werden sie benachrichtigt.
Krankenkassenwechsel Schritt 4: Beginn Mitgliedschaft
Wird er Krankenkassenwechsel zum gewünschten Termin bestätigt, kann die Mitgliedschaft nach Ablauf der Kündigungsfrist (2 Monate) in Kraft treten. Im Verlauf dieser Frist erhalten sie von Ihrer neuen Krankenkasse Ihre elektronische Gesundheitskarte und die weiteren Mitgliedsunterlagen auf dem Postweg zugeschickt. Bei sofortigem Wahlrecht ( z.B. bei Jobwechsel, Ausbildungsbeginn, Studienbeginn, Statuswechsel ) erfolgt der Wechsel ohne Wartefrist. Die Mitgliedschaft beginnt dann mit dem jeweiligen Stichtag.
Benachrichtigung
Innerhalb von zwei bis spätestens vier Wochen nach dem Absenden der Antragsunterlagen sollte die neue Kasse Sie über ihre beginnende Mitgliedschaft informiert haben. Auf Wunsch erhalten Sie auch zeitnah eine vorläufige Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber. Auch wenn es Probleme geben sollte, weil die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht erfüllt sind oder weitere Angaben wie zum Beispiel Rentenbescheide oder Studiennachweise benötigt werden, wird dies die Krankenkasse ihnen mitteilen.
Neue Unterlagen und Gesundheitskarte
Krankenkassenwechsel: Antrag versenden(c) fotolia.de / VRD
Kostenübernahme für begonnene Behandlungen
Jede verordnete und von der alten Kasse bewilligte ärztliche oder therapeutische Behandlung (auch Kuren oder Reha), die Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist begonnen haben bzw. in Anspruch nehmen, muss von der neuen Krankenkasse ohne Überprüfung weiter bezahlt werden.
Liegt der Beginn der Behandlung (z.B. Physiotherapie, Zahnersatz, Kur oder Rehamaßnahme) erst nach dem Ende der Kündigungsfrist, sind alle Anträge, (Rezepte, Heil- und Kostenpläne) zur Überprüfung und Bewilligung bei der neuen Kasse noch einmal einzureichen.
Krankenkassenwechsel ohne Kündigung
Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Kündigung die Krankenkasse wechseln. Das ist immer dann der Fall, wenn eine Mitgliedschaft "kraft Gesetz" endet, also auch bei einem Wechsel des Versichertenstatus. Auch die ursprüngliche Bindungsfrist (12 Monate) muss ab 2021 nicht immer erfüllt sein, um die Krankenkasse wechseln zu können.
Ein Wechsel ohne Kündigung ist nach Ablauf der Bindungsfrist unter anderem in folgenden Fällen möglich:
- Tätigkeitsbeginn nach Ausbildung ( NICHT aber bei Übernahme eines Azubis nach Ausbildung )
- Jobwechsel oder Wechsel des Arbeitgebers ( NICHT aber bei Änderung des Arbeitsvertrags beim gleichen Arbeitgeber)
- Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (NICHT bei obligatorischer Anschlussversicherung)
- Aufgabe oder Beginn einer Selbstständigkeit ( letzteres NICHT wenn bereits freiwillig versichert)
- Beginn oder Ende einer Arbeitslosigkeit (NICHT bei Wechsel des Leistungsträgers ALG zu ALG II )
Voraussetzungen für Krankenkassenwechsel
Mitgliedschaft
Erste Voraussetzung für einen Krankenkassenwechsel ist, dass Sie selbst Mitglied in einer Krankenkasse sind. Beitragsfrei mitversicherte Partner oder Familienangehörige können selbst keinen Wechsel vornehmen, sondern immer nur das Mitglied, über das sie versichert sind. Wechselt das Mitglied die Krankenkasse, werden die beitragsfrei mitversicherten Angehörigen automatisch auch in der neuen Krankenkasse versichert.
Bindungsfrist
Eine weitere Voraussetzung für einen Wechsel ist, dass keine Bindungsfrist an die aktuelle Krankenkasse mehr besteht. Eine Bindungsfrist entsteht immer bei Beginn einer neuen Mitgliedschaft und ist im Normalfall nach einem Jahr ( 12 Monate) abgelaufen. Ist die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen, verschiebt sich der mögliche Termin für den Krankenkassenwechsel an das Ende der Frist. Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, entfällt die Bindungsfrist (Sonderkündigungsrecht). Weiterhin entfällt die Bindungsfrist, wenn Versicherte ein sofortiges Wahlrecht einer neuen Krankenkasse haben. Das ist immer dann der Fall wenn eine Mitgliedschaft automatisch endet.
Fragen zum Krankenkassenwechsel
Frage: Kann ich meine Krankenversicherung verlieren wenn die neue Krankenkasse mich ablehnt?
Antwort: Nein. Ihre Krankenversicherung ist auch bei einem Krankenkassenwechsel immer durchgehend und lückenlos gewährleistet. Sollte die Wunschkrankenkasse Sie ablehnen müssen, zum Beispiel weil diese nicht in Ihrem Bundesland geöffnet ist, bleiben Sie Mitglied in Ihrer alten Krankenkasse oder können sich ohne Verzögerung für eine andere Kasse entscheiden.
Frage: Kann ich auch aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche wechseln?
Antwort: Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Wechsel in der gesetzliche Krankenversicherung und auch umgekehrt aus der gesetzlichen in die private möglich. Allerdings hat der gesetzgeber diese Wechsel reglementiert.
Nähere Informationen zu einem >>Wechsel von privat zu gesetzlich
Frage: Brauche ich unbedingt eine Versicherung in einer Krankenkasse?
Antwort: In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Diese gilt entweder für eine gesetzliche oder eine private Krankenkasse.