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2023-03-22T00:00:09+01:00

Krankenkassenwechsel - was ist zu beachten?

Wie funktioniert der Krankenkassenwechsel?  Wie funktioniert der Krankenkassenwechsel?
Jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Recht auf einen Krankenkassenwechsel - unabhängig von Alter, Status, Gesundheitszustand, Zahl der Angehörigen oder Einkommen. Durch einen Wechsel können Sie den Beitragssatz minimieren und Ihre gesundheitliche Versorgung durch ein Plus an Leistungen (Zusatzleistungen) optimieren. Bei einem Wechsel Ihrer Krankenkasse haben Sie keinerlei Risiko zu befürchten, denn versicherungsfreie Zeiten ohne Krankenversicherung sind per Gesetz ausgeschlossen. Einschränkungen gibt es kaum: Die Kasse muss für das Bundesland, in welchem sich Wohnsitz oder Arbeitsstelle befinden, zugelassen sein. Seit 2021 entfällt bei einem Kassenwechsel sogar die Kündigung: Ein Kündigungsschreiben ist seit dem nicht mehr nötig - Kündigungsfristen sind dagegen weiterhin zu beachten.

 

Inhaltsverzeichnis
  • 1 Krankenkassenwechsel Schritt 1: Neue Kasse wählen
  • 2 Krankenkassenwechsel Schritt 2: Mitgliedsantrag
  • 3 Krankenkassenwechsel Schritt 3: Meldeverfahren
  • 4 Krankenkassenwechsel Schritt 4: Beginn Mitgliedschaft
  • 5 Krankenkassenwechsel ohne Kündigung
  • 6 Voraussetzungen für Krankenkassenwechsel
  • 7 Fragen zum Krankenkassenwechsel

Krankenkassenwechsel Schritt 1: Neue Kasse wählen

Krankenkassenvergleich im Internet Krankenkassenvergleich im Internet
Vor jedem Krankenkassenwechsel steht eine persönliche Entscheidung für eine andere Kasse. Nach wie vor gibt es für jedes Bundesland eine beachtliche Auswahl an Krankenkassen. Um hier die beste Wahl treffen zu können, helfen Testvergleiche und Rankings. Der Beitragssatz (Zusatzbeitrag) ist dabei nur eines von mehreren Kriterien, die zu beachten sind. Weiterhin zählen sollten auch Zusatzleistungen, Service, Qualität und Extras.   

>>> Krankenkassen JETZT vergleichen

Vor der Auswahl der neuen Krankenkasse können Sie einen gezielten Vergleich anstellen. Informieren Sie sich über die Unterschiede beim Zusatzbeitrag, beim Service, bei den Bonusprogrammen, bei den Leistungen und Zusatzleistungen etwa im Bereich Schwangerschaft, Zahngesundheit oder Naturheilverfahren.      

 >>Wieviel kann ich beim Krankenkassenwechsel sparen?
   >>Zum Beitragsrechner

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Krankenkassenwechsel Schritt 2: Mitgliedsantrag

Steht die Entscheidung fest, in welche Krankenkasse ein Wechsel erfolgen soll, genügt es eine Wahlerklärung auszufüllen – einen Antrag auf Mitgliedschaft in der neuen Kasse. Das kann klassisch auf Papier als auch elektronisch im Internet erfolgen. In beiden Fällen ist eine Unterschrift des Mitglieds auf dem Antrag nötig. Kinder und andere beitragsfrei mitzuversichernde Familienangehörige stellen keinen eigenen Antrag, sondern werden im Familienbogen angegeben.

>> Zu den Anträgen aller geöffneten Krankenkassen

 

Antrag für Wechsel der Krankenkasse Antrag für Wechsel der Krankenkasse(c) fotolia.de / Chinnapong
Jede Krankenkasse verwendet eigene Antragsbögen, die sich in Details unterscheiden. In jedem Fall müssen der vollständige Name, das Geburtsdatum, die Versicherungsart ( pflichtversichert oder freiwillig versichert), das Datum des gewünschten Versicherungsbeginns, die bisherige Krankenversicherung der Wohnsitz, das monatliche Einkommen und alle mit zu versichernden Familienangehörigen eingetragen werden ( >> Familienbogen). Pflichtversicherte Arbeitnehmer geben den Sitz des Arbeitgebers oder des Ausbildungsbetriebes an. Arbeitslose tragen die zuständige Agentur bzw. das Jobcenter ein. Studenten tragen ihre Ausbildungsstätte ein und legen dem Antrag eine Immatrikulationsbescheinigung bei.

TIPP zum WECHSEL
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss immer vom zu versichernden Mitglied bzw. vom eingetragenen Vormund eigenhändig unterschrieben werden. Beitragsfrei in der Familienversicherung zu versichernde Kinder und Angehörige hingegen werden nur im Antrag bzw. im Familienbogen aufgeführt, leisten jedoch keine eigene Unterschrift.

Versand des Mitgliedsantrags

Krankenkassenwechsel: Antrag versenden Krankenkassenwechsel: Antrag versenden(c) fotolia.de / VRD
Der Versand der Antragsunterlagen kann per Post, Fax oder per E-Mail erfolgen. Zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sollten Sie wenn möglich, die Kündigungsbestätigung nach § 175 SGB V mit versenden. Ein Passbild für Ihre neue Chipkarte (Elektronische Gesundheitskarte) wird Ihre neue Kasse später anfordern oder eine Möglichkeit zum elektronischen Versand (Upload via App oder Website) anbieten.


Krankenkassenwechsel Schritt 3: Meldeverfahren

Anstelle der Kündigung ist ein elektronisches Meldeverfahren getreten, bei dem die neue Krankenkasse die Voraussetzungen und Fristen für den Krankenkassenwechsel überprüft. Sie als Versicherte(r) brauchen nichts weiter zu tun. Steht dem Wechsel oder dem gewünschten Termin etwas entgegen, weil zum Beispiel noch eine Bindungsfrist besteht, werden sie benachrichtigt.


Krankenkassenwechsel Schritt 4: Beginn Mitgliedschaft

Wird der Krankenkassenwechsel zum gewünschten Termin bestätigt, kann die Mitgliedschaft nach Ablauf der Kündigungsfrist (2 Monate ab Monatsende) in Kraft treten. Im Verlauf dieser Frist erhalten sie von Ihrer neuen Krankenkasse Ihre elektronische Gesundheitskarte und die weiteren Mitgliedsunterlagen auf dem Postweg zugeschickt. Bei sofortigem Wahlrecht ( z.B. bei Jobwechsel, Ausbildungsbeginn, Studienbeginn, Statuswechsel ) erfolgt der Wechsel ohne Wartefrist. Die neue Mitgliedschaft beginnt dann mit dem jeweiligen Stichtag.
Auch die beitragsfreie Familienversicherung in der neuen Krankenkasse für Ihre Angehörigen beginnt an diesem Tag.

Benachrichtigung

Innerhalb von zwei bis spätestens vier Wochen nach dem Absenden der Antragsunterlagen sollte die neue Kasse Sie über ihre beginnende Mitgliedschaft informiert haben. Auf Wunsch erhalten Sie auch zeitnah eine vorläufige Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber. Auch wenn es Probleme geben sollte, weil die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht erfüllt sind oder weitere Angaben wie zum Beispiel Rentenbescheide oder Studiennachweise benötigt werden, wird dies die Krankenkasse ihnen mitteilen.   

Neue Unterlagen und Gesundheitskarte

Krankenkasse wechseln Krankenkasse wechseln(c) fotolia.de / Picture-Factory
Ihre neue Chipkarte (Elektronische Gesundheitskarte) erhalten Sie in der Regel zwei bis vier Wochen vor dem Beginn der neuen Krankenversicherung. Maßgeblich für den Mitgliedschaftsbeginn ist das Ende der Kündigungsfrist oder der Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der Ausbildung. 

Kostenübernahme für begonnene Behandlungen

Jede verordnete und von der alten Kasse bewilligte ärztliche oder therapeutische Behandlung (auch Kuren oder Reha), die Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist begonnen haben bzw. in Anspruch nehmen, muss von der neuen Krankenkasse ohne Überprüfung weiter bezahlt werden.

Liegt der Beginn der Behandlung (z.B. Physiotherapie, Zahnersatz, Kur oder Rehamaßnahme) erst nach dem Ende der Kündigungsfrist, sind alle Anträge, (Rezepte, Heil- und Kostenpläne) zur Überprüfung und Bewilligung bei der neuen Kasse noch einmal einzureichen.

Die Zahlung von Krankengeld wird nach dem Wechsel von der neuen Krankenkasse nicht ohne Prüfung fortgesetzt. Versicherte, die Krankengeld beziehen, haben bei einem Wechsel alle nötigen Unterlagen erneut einzureichen.


Krankenkassenwechsel ohne Kündigung

Krankenkassenwechsel ohne Kündigung Krankenkassenwechsel ohne Kündigung(c) Pixabay / CC0
Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Kündigung die Krankenkasse wechseln. Das ist immer dann der Fall, wenn eine Mitgliedschaft "kraft Gesetz" endet, also auch bei einem Wechsel des Versichertenstatus. Auch die  ursprüngliche Bindungsfrist (12 Monate) muss ab 2021 nicht immer erfüllt sein, um die Krankenkasse wechseln zu können. 

Ein Wechsel ohne Kündigung ist nach Ablauf der Bindungsfrist unter anderem in folgenden Fällen möglich:

  • Tätigkeitsbeginn nach Ausbildung ( NICHT aber bei Übernahme eines Azubis nach Ausbildung )
  • Jobwechsel oder Arbeitgeberwechsel ( NICHT aber bei Änderung des Arbeitsvertrags beim gleichen Arbeitgeber) 
  • Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (NICHT bei obligatorischer Anschlussversicherung) 
  • Aufgabe oder Beginn einer Selbstständigkeit ( letzteres NICHT wenn bereits freiwillig versichert)
  • Beginn oder Ende einer Arbeitslosigkeit (NICHT bei Wechsel des Leistungsträgers ALG zu ALG II )

Voraussetzungen für Krankenkassenwechsel

Mitgliedschaft

Erste Voraussetzung für einen Krankenkassenwechsel ist, dass Sie selbst Mitglied in einer Krankenkasse sind. Beitragsfrei mitversicherte Partner oder Familienangehörige können selbst keinen Wechsel vornehmen, sondern immer nur das Mitglied, über das sie versichert sind. Wechselt das Mitglied die Krankenkasse, werden die beitragsfrei mitversicherten Angehörigen automatisch auch in der neuen Krankenkasse versichert.

Bindungsfrist

Eine weitere Voraussetzung für einen Wechsel ist, dass keine Bindungsfrist an die aktuelle Krankenkasse mehr besteht. Eine Bindungsfrist entsteht immer bei Beginn einer neuen Mitgliedschaft und ist im Normalfall nach einem Jahr ( 12 Monate) abgelaufen. Ist die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen, verschiebt sich der mögliche Termin für den Krankenkassenwechsel an das Ende der Frist. Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, entfällt die Bindungsfrist (Sonderkündigungsrecht). Weiterhin entfällt die Bindungsfrist, wenn Versicherte ein sofortiges Wahlrecht einer neuen Krankenkasse haben. Das ist immer dann der Fall wenn eine Mitgliedschaft automatisch endet.


Fragen zum Krankenkassenwechsel

Kann ich meine Krankenversicherung verlieren wenn die neue Krankenkasse mich ablehnt?


Nein. Ihre Krankenversicherung ist auch bei einem Krankenkassenwechsel immer durchgehend und lückenlos gewährleistet. Sollte die Wunschkrankenkasse Sie ablehnen müssen, zum Beispiel weil diese nicht in Ihrem Bundesland geöffnet ist, bleiben Sie Mitglied in Ihrer alten Krankenkasse oder können sich ohne Verzögerung für eine andere Kasse entscheiden.
 


Meine jetzige Kasse verlangt höhere Beiträge und schreibt mir, dass ich ein Sonderkündigungsrecht habe. Heißt das, ein Krankenkassenwechsel geht sofort oder gilt auch hier die Kündigungsfrist?


Das Sonderkündigungsrecht von dem im Schreiben die Rede ist, bezieht sich auf die reguläre Bindungsfrist von einem Jahr. Sind Sie bereits länger als zwölf Monate Mitglied in Ihrer Krankenkasse, benötigen sie kein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist gilt aber immer auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechtes. 
 


Ich bin selbstständig und habe einen Wahltarif mit Selbstbehalt abgeschlossen. Kann ich nach Beitragserhöhung die Krankenkasse wechseln?


Ein Wahltarif in der GKV beinhaltet besondere Vertragsbedingungen. Je nach Tarifart kann im Vertrag eine Bindefrist bis zu 3 Jahren festgelegt sein. Dies ist bei Selbstbehalttarifen meist der Fall, bei anderen Wahltarifen hingegen gilt nur eine Bindungsfrist von einem Jahr. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach den genauen bedingungen für den Wahltarif.
 


Kann ich auch aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche wechseln?


Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Wechsel in der gesetzliche Krankenversicherung und auch umgekehrt aus der gesetzlichen in die private möglich. Allerdings hat der gesetzgeber diese Wechsel reglementiert. Nähere Informationen zu einem >>Wechsel von privat zu gesetzlich
 


Kann ich auch bei der Pflegeversicherung durch einen Wechsel der Krankenkasse sparen?


Nein. Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind bei allen Krankenkassen gleich. Sie werden vom gesetzgeber festgelegt und von Ihrem Arbeitgeber an die Krankenkasse abgeführt.


Ich bin selbstständig und finde die Krankenkassenbeiträge einfach zu hoch. Brauche ich unbedingt eine Versicherung in einer Krankenkasse?


In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Diese gilt entweder für eine gesetzliche oder eine private Krankenkasse.

Weiterführende Links zum Thema:
  • Statuswechsel – Wann kann ich ohne Fristen eine neue Krankenkasse wählen?
    Wenn in der GKV ein so genannter Statuswechsel vorliegt, haben Versicherte ein sofortiges Wahlrecht und können sich ohne Wartefrist in einer neuen Krankenkasse versichern. Möglich ist das nicht nur bei einem Arbeitgeberwechsel, sondern in vielen weiteren Fällen und Konstellationen.

 


 

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