Umlage U1 bei Lohnfortzahlung(c) fotolia.com / nmann77
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für Ihre Mitarbeiter bzw. Beschäftigten die gesetzliche Lohnfortzahlung ( Entgeltfortzahlung ) bzw. Arbeitgeberanteile zum Mutterschaftsgeld zu leisten, wenn diese im Krankheitsfall arbeitsunfähig sind oder sich im Mutterschutz befinden. Diese Pflichten und Regelungen ergeben sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Weiterhin sind sie im Konkursfall verpflichtet, Insolvenzausfallgeld zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Firmen einen Teil dieser Aufwendungen für Krankheit, Mutterschutz und Insolvenzausfall als Ausgleich von der Umlagekasse erstattet bekommen. Dazu nehmen sie an der obligatorischen Umlageversicherung teil. Die Umlageverfahren U1 ( Lohnfortzahlung), U2 (Mutterschutz) und U3 (Insolvenzgeldumlage) sind somit Teil der obligatorischen Lohnnebenkosten und werden wie die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse abgeführt.
Das Umlageverfahren ist imAufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt. Die Teilnehme am Umlageverfahren ist für die berechtigten Unternehmen obligatorisch (gilt für GKV). Die zu zahlenden Umlagebeiträge gehören nicht zu den Arbeitgeberaufwendungen für die Sozialversicherung. Vielmehr stellen sie eine Abfederung für Arbeitgeber im Sinne einer Umlageversicherung dar.
Voraussetzungen
Von der Umlage U1 laut AAG ausgenommene Arbeitgeber
Behörden und Dienststellen von Bund, Ländern, Gemeinden
alle AG die an die ÖTV-Tarifverträge gebunden sind
kommunale Unternehmen und deren Verbände
Landwirschaftliche Unternehmen ( betrifft mitarbeitende Familienangehörige)
Einrichtungen und Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege ( z.B.DRK, Caritasverband, Arbeiterwohlfahrt )
Nicht jeder Arbeitgeber kann am Umlageverfahren teilzunehmen, um damit zum Ausgleich der Aufwendungen bei Krankheit von Beschäftigten berechtigt zu sein. Dieses sozialpolitische Instrument soll bevorzugt kleine Firmen bei den Kosten für die Lohnfortzahlung zu entlasten. Die Berechtigung zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren ist zugleich für die betreffenden Arbeitgeber auch verpflichtend (Umlagepflicht).
Am Umlageverfahren U1 ( Ausgleich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) nehmen teil
Unternehmen mit einer Größe bis zu 30 Mitarbeitern (Azubis, Schwerbehinderte und weitere ausgeschlossene Versichertengruppen zählen nicht mit)
Unternehmen, die laut AAG nicht grundsätzlich vom Umlageverfahren U1 ausgenommen sind
Umlagekasse / Ausgleichskasse
(c) I-vista / pixelio.deDie jeweilig zuständige Umlagekasse oder auch Ausgleichskasse ist in der Regel bei der gesetzlichen Kasse angesiedelt, in welcher der Arbeitnehmer auch versichert ist. Teilnehmende Arbeitgeber zahlen zusätzlich zu den Anteilen an den SV-Beiträgen einen Umlagesatz auf den Bruttoverdienst als weiteren Beitrag. Das Arbeitsentgelt bleibt davon unberührt. Die Kassen bieten hierfür mehrere frei wählbare Beitragssätze in unterschiedlicher Höhe an, die an verschieden hohe Erstattungen ( Leistungssätze/Erstattungssätze) gekoppelt sind.
Kontakt zur Umlagekasse finden Sie auf den Serviceseiten der Krankenkassen für Arbeitgeber. Dort halten viele Kassen bereits alle Formulare zum Download bereit.
Umlage U1 und U2
Umlage U1 betrifft Lohnfortzahlungspflich(c) Tim Reckmann / pixelio.de U1 Umlage
Das Umlageverfahren U1 betrifft die Kosten der Arbeitgeber für die fortgezahlten Entgelte im Krankheitsfall. Im Sinne einer Entgeltfortzahlungsversicherung bieten die Kassen unterschiedliche Umlagetarife mit verschiedenen Umlagesätzen an. Die Arbeitgeber können für die U1 Umlage in der Regel zwischen drei Umlage-und analog Leistungs-Sätzen für die Erstattung wählen. Damit haben sie ein individuelles Instrument, um ihre sozialrechtlichen Pflichten, die durch Krankheit ihrer Beschäftigten entstehen, zusätzlich abzusichern.
Umlage U2 für AG Zuschüsse beim Mutterschutz(c) fotolia.de / Crazy Cloud U2 Umlage
Das Umlageverfahren U2 betrifft die SV-Kosten der Arbeitgeber für das zu zahlende Mutterschaftsgeld. Die Mutterschutzregelungen sehen eine Freistellung ab der sechsten Woche vor dem Geburtstermin bei vollem Lohnausgleich vor. Diese Schutfrist bei Mutterschaft endet dann acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt. Werden Mehrlinge geboren, tritt eine Verlängerung der Mutterschutzfrist ein.
Das Umlageverfahren U3 betrifft die Zahlungspflichten der Arbeitgeber bei Insolvenz (Insolvenzgeldumlage). Arbeitnehmer haben bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers Anspruch auf Ersatz fürden ausfallenden Lohn. Die Arbeitgeber sind dann nach § 165 SGB III verpflichtet, für die letzten Monatsgehälter bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Insolvenzgeld ( ehem. Konkursausfallgeld) zu leisten. Grundsätzlich haben im Konkursfall alle innerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer, auch kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte ( Minijobber), einen Anspruch auf Insolvenzgeld.
Nicht berücksichtigt bei der Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl eines Betriebs werden:
Auszubildende
Zivil- und Wehrdienstleistende
in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitende Familienangehörige
Teilnehmende FSJ / FÖJ
Menschen in Elternzeit
Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
schwerbehinderte Personen sowie die ihnen gleichgestellten Personen
Personen, die eine behindertenspezifische Ausbildung absolvieren
Bezieher von Vorruhestandsgeld
Angehörige einer Ordensgemeinschaft
jährliche Feststellung dser Umlagepflicht(c) Quelle: pixabay / DAK GesundheitWer als Arbeitgeber regelmäßig nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt, nimmt am Umlagegeverfahren für U1 teil und muss die U1-Umlage in der Lohnbuchhaltung anwenden. Die Voraussetzungen für die Teilnehmepflicht werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres neu überprüft. Zur Beurteilung wird das jeweils vorangegegangene Kalenderjahr herangezogen.
Arbeitgeber füllen dazu einen Formbogen Erklärung zur Feststellung der Umlagepflicht aus und reichen diesen ein. Dies muss für jede einzelne Kasse erfolgen, bei der beschäftigte Arbeitnehmer jeweils versichert sind.
Berücksichtigung Teilzeit
Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind, werden laut AAG bei der Ermittlung der Betriebsgröße nach folgendem Schema entsprechend ihrer Arbeitszeit berücksichtigt:
nicht berücksichtigt werden folgende Personen- bzw. Arbeitgebergruppen:
mitarbeitende Familienangehörige in landwirtschaftlichen Unternehmen
Berufsbildungswerke
Einrichtungen der Jugendhilfe
Behinderten- und Sehbehindertenwerkstätten
Umlagepflicht U2Die U2-Umlage gilt unabhängig von der Betriebsgröße für alle Arbeitgeber als Pflichtversicherung und muss aus den gesetzlichen Gründen des Mutterschutzes - unabhängig von Betriebsgröße und Branche - geleistet werden.
Die Pflicht zur Teilnahme an der U2-Umlage gilt also im Unterschied zur U1-Umlage beispielsweise auch auch für alle öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Antwort: Die Umlagepflicht U2 gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten, obwohl es sich um eine Ausgleichsleistung für Mutterschutzleistungen des Arbeitgebers handelt.
Antwort: Für die Einreichung der Erstattungsanträge bei der Umlagekasse haben die Unternehmen gilt eine Frist von 4 Jahren. Danach verjährt der Anspruch auf die Leistung.
Ob ein Unternehmen für das Kalenderjahr als umlagepflichtig eingestuft wird, entscheidet sich jeweils bei der Meldung zu Jahresbeginn. Ausschlaggebend ist dabei immer das abgelaufene vorherige Jahr. Die Festlegung bleibt dann unabhängig von allen Veränderungen im weiteren Jahresverlauf bestehen.
Ja. Da auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, sind diese zur Anzahl der Mitarbeitendne bei der feststellung der Umlagepflicht hinzuzurechnen.
Umlagetarife / Umlagesätze
Umlagesätze und Leistungssätze(c) fotolia.de / gearstdDie jeweiligen Umlagetarife mit den gestaffelten Umlagesätzen unterscheiden sich von Kasse zu Kasse. In der Regel werden drei U1-Tarife als unterschiedlich hohe Beiträge angeboten, manchmal auch vier. Arbeitgeber können mit der Wahl der Kasse und ihrer Umlagetarife somit Einfluss auf Ihre Lohnnebenkosten nehmen.
Umlagepflichtige Arbeitgeber führen je nach gewähltem Umlagetarif für die U1 einen minimalen, mittleren oder maximalen Satz an die Umlagekasse des Arbeitnehmers ab. Für eine weibliche Arbeitnehmerin mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro werden im Jahr 2019 monatlich an Sozialbeiträgen und allen Umlagesätzen fällig:
Umlagearten und (gewählte) Sätze Beispielkasse
Summe AG-Umlage Beispiel-Arbeitnehmerin
1,9 % erhöhter Umlagesatz für U1 ( Erstattung zu 70%)
57,00 EUR
0,47 % Umlagesatz für U2
14,10 EUR
0,06 %Insolvenzgeld-Umlagesatz (U3)
1,80 EUR
monatl. Umlagekosten für Beispiel-Arbeitnehmerin
72,90 EUR
SV-Abgaben für Beispiel-Arbeitnehmerin 2019 *
Summe AG-Anteil bei 3.000 EUR Brutto
7,3 Prozent AG-Anteil gesetzliche Krankenversicherung
219,00 EUR
1,525 Prozent AG-Anteil gesetzliche Pflegeversicherung
Beispielrechnung für die Techniker Krankenkasse bei einem Durschschnittsverdienst von 4000,00 €, 30 Mitarbeitern und durchschnittlich 16 Krankheitstagen im Jahr
Techniker Krankenkasse
Umlagesätze
Erstattungssätze
Umlage
Erstattung
Differenz
1.40%
50.00%
20160,00€
28800,00€
8640,00€
2.20%
70.00%
31680,00€
40320,00€
8640,00€
3.40%
80.00%
48960,00€
46080,00€
-2880,00€
Übersicht aller Umlagesätze für Umlage U1 und U2 (2021)