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Hospizleistungen

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  • Die Bosch BKK bezuschusst sowohl stationäre wie auch teilstationäre Behandlungen mit 90 % (bei Kinderhospiz 95 %) der vereinbarten Tagesbedarfssätze unter Anrechnung der Leistungen der Pflegekasse. Versicherte zahlen für stationäre Hospizleistungen keinen Eigenanteil.
  • Die AOK Baden-Württemberg unterstützt gemeinsam mit den anderen Krankenkassen (Poolförderung) 132 ehrenamtliche ambulante Hospizdienste. Bezuschusst werden Schulungsmaßnahmen und die Personalkosten der professionellen Einsatzleitungen. Die Ehrenamtlichen begleiten Sterbende und beraten deren Angehörige zu Hause und im Pflegeheim. Sie arbeiten eng mit Ärzten und Pflegediensten zusammen, die über eine besondere Kompetenz in der Versorgung Sterbender verfügen.
  • Die AOK Bayern kommt für die pflegerische und ärztliche Versorgung schwerkranker und sterbender Menschen auf. Sie trägt die erforderlichen Kosten der Betreuung auf der Palliativstation eines Krankenhauses oder in einem Hospiz. Auch die von ambulanten Hospizdiensten angebotene Sterbebegleitung zu Hause wird von der AOK Bayern mitfinanziert, so dass die palliative Versorgung für die Versicherten kostenfrei ist. Mit Hilfe vom Palliativwegweiser können Versicherte der AOK Bayern nach Hospizen, ambulanten Palliativdiensten, Palliativärzten und weiteren Einrichtungen der Palliativversorgung suchen.
  • Die AOK Bremen/Bremerhaven übernimmt für ihre pflegebedürftigen Versicherten ab dem Pflegegrad 2 die Gesamtkosten für die palliativ-medizinische Behandlung und Unterbringung in stationären oder teilstationären Hospizen, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Ein Eigenanteil ist nicht zu zahlen.
  • Für den Hospizaufenthalt Schwerstkranker bezuschusst die AOK Niedersachsen die stationäre oder teilstationäre Betreuung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung in Anspruch genommen werden. Die AOK kommt für die pflegerische und ärztliche Versorgung schwerkranker und sterbender Menschen auf. Sie trägt die erforderlichen Kosten der Betreuung auf der Palliativstation eines Krankenhauses oder in einem Hospiz. Auch die von ambulanten Hospizdiensten angebotene Sterbebegleitung zu Hause wird von der AOK mitfinanziert, so dass die Versorgung für die Versicherten kostenfrei ist. Bei Fragen wenden sich Versicherte vertrauensvoll an Ihre AOK-Geschäftsstelle, einen Pflegestützpunkt oder einen Hospizdienst in Ihrer Nähe. Benötigen Menschen in ihrer letzten Lebensphase eine besonders aufwändige palliativpflegerische und palliativmedizinische Versorgung, übernimmt die AOK die Kosten für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV).
  • Erhöhter Zuschuss bei Kinderhospizen – über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen.
  • Stationär: Zuschuss zu stationären Hospizversorgung (kalendertäglich 142,80 €) in Einrichtungen, mit denen ein Versorungsvertrag abgeschlossen wurde, bei Unmöglichkeit der ambulanten Versorgung in Haushalt oder Familie Ambulant: Zuschuss zur ambulanten Sterbebegleitung durch ambulante Hospizdienste, die insbesondere über mindestens 15 ehrenamtliche Tätige verfügen und unter fachlicher Leitung stehen.
  • Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge der Spitzenverbände der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospizen maßgeblichen Spitzenorganisationen Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlungen erbracht werden, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann.
  • Die AOK kommt für die pflegerische und ärztliche Versorgung schwerkranker und sterbender Menschen auf. Sie trägt die erforderlichen Kosten der Betreuung auf der Palliativstation eines Krankenhauses oder in einem Hospiz. Auch die von ambulanten Hospizdiensten angebotene Sterbebegleitung zu Hause wird von der AOK mitfinanziert, so dass die Versorgung für die Versicherten kostenfrei ist. Benötigen Menschen in ihrer letzten Lebensphase eine besonders aufwändige palliativpflegerische und palliativmedizinische Versorgung, übernimmt die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland die Kosten für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV).
  • Die AOK übernimmt die Kosten für die pflegerische und ärztliche Versorgung schwerkranker und sterbender Menschen. Dazu gehören die Aufwendungen im Bereich der Betreuung in einem Hospiz oder bei ambulanten Hospizdiensten, die eine Sterbebegleitung in der Häuslichkeit anbieten. Ist eine besonders aufwendige Versorgung (spezialisierte ambulante Palliativversorgung) notwendig, übernehmen wir auch hierfür die Kosten.
  • BARMER Hospizlotse: Hilft bei der Suche nach einem in der Region zur Verfügung stehenden Versorgungsangebot.
  • Versicherte haben Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht möglich ist. Die Übernahme der zuschussfähigen Kosten erfolgt zu 95 Prozent.
  • Die BIG zahlt einen Zuschuss für den Hospizaufenthalt, um betroffenen Menschen den Abschied so angenehm wie möglich zu gestalten.
  • Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung der Leistungen nach dem Elften Buch zu 95 Prozent. Der Zuschuss darf kalendertäglich 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten.
  • Die BKK exklusiv ist auch Ihr Partner, wenn eine schwere Erkrankung vorliegt und eine angemessene Versorgung für die letzten Lebenstage geschaffen werden muss. Die BKK exklusiv leistet für die Hospizbehandlung einen um 66% höheren Zuschuss als im Gesetz vorgesehen. Sie trägt dabei dem Anspruch Rechnung, dass neben vielen Leistungen für Vorsorge und Gesundheitsförderung auch die kranken und schwerstkranken Versicherten nicht vergessen werden.
  • Keine Eigenbeteiligung bei Hospitzleistung. Vollständige Kostenübernahme des von der Pflegekasse nicht getragen Teils.
  • Die mkk übernimmt unter Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung die zuschussfähigen Kosten bis zu 95 %
  • Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, erhalten einen Zuschuss zu den Kosten stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie nicht erbracht werden kann.
  • Schwerstkranke Menschen und Sterbende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung zielt darauf ab, dem Wunsch schwerstkranker Menschen zu entsprechen, möglichst in der eigenen häuslichen Umgebung in Würde zu sterben. Die Leistung steht Palliativpatienten zu mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung, dass hierdurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist und sie eine besonders aufwändige Versorgung benötigen. Ambulante Teams (sogenannte Palliative-Care-Teams aus ärztlichem und pflegerischem Personal) versorgen die Versicherten. Sie arbeiten dabei eng mit Hospizdiensten zusammen. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Verordnung durch einen Vertragsarzt oder Krankenhausarzt. Können schwer kranke Menschen weder zu Hause im Kreis der Familie noch in einem Krankenhaus versorgt werden, besteht die Möglichkeit einer palliativmedizinischen Begleitung und Pflege in einem Hospiz. Die BKK VerbundPlus bezuschusst sowohl stationäre wie auch teilstationäre Behandlungen mit 95 Prozent der vereinbarten Tagesbedarfssätze (bei Kinderhospiz 95 Prozent) unter Anrechnung der Leistungen der Pflegekasse. Versicherte zahlen für stationäre Hospizleistungen keinen Eigenanteil. Darüber hinaus werden ambulante Hospizdienste finanziell unterstützt, die für Versicherte qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt oder Familie erbringen.
  • Wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann, übernimmt die Continentale BKK die Kosten einer palliativ-medizinischen Behandlung in einem Hospiz, stationär oder teilstationär.
  • Über die Mitarbeiter und das Gesundheitstelefon erhalten Sie Hilfe bei der Suche nach einem Hospiz.
  • Die Kosten der Betreuung eines Patienten in einem Hospiz wird von der energie-BKK bezuschusst. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die energie-BKK
  • Schwerkranke Menschen werden medizinisch und sozial betreut, um Ihnen ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Tod zu ermöglichen. Die Heimat Krankenkasse kümmert sich um unerlässliche Formalitäten und steht den Angehörigen bei Fragen jederzeit zur Verfügung.
  • Ambulante Hospizdienste bieten menschliche und persönliche Unterstützung sowie fachlich kompetente Beratung, um diese besondere Situation bewältigen zu können. Ambulante Hospizdienste werden gefördert. Dem Versicherten entstehen keine Kosten. Ist eine palliativ-medizinische Versorgung zu Hause nicht mehr möglich stehen stationäre und teilstationäre Hospize zur Verfügung. Auch hierfür entstehen dem Versicherten keine Kosten. Individuelle Beratung und Hilfestellung zu Leistungsansprüchen und Versorgungsmöglichkeiten bietet die HEK - Pflegekasse.
  • Ambulante Hospizleistungen werden durch die hkk gefördert. Alle zugelassenen Dienste sind für die Versicherten kostenfrei. Stationäre Hospizleistungen werden in zugelassenen Hospizen nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst übernommen. Die medizinischen Leistungen und die Pflegeleistungen werden extra erstattet.
  • Die IK unterstützt bei der Vermittlung von Hospizplätzen.
  • Die IKK BB übernimmt die Kosten für eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) bei schwerstkranken Menschen und Sterbenden.
  • Spezialisierte ambulante Palliativmedizin
  • Zuschuß zur stationären oder teilstationären Versorgung in Höhe von 90 v.H. der zuschussfähigen Kosten, bei Kinderhospizen 95 v.H. der zuschussfähigen Kosten. Der Zuschuß darf unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nicht überschreiten.
  • Die KKH übernimmt die Kosten für die Unterbringung in einem Hospiz.
  • Bei der KNAPPSCHAFT gibt es eine vollständige Übernahme der zuschussfähigen Kosten.
  • Die mhplus Krankenkasse unterstützt durch Bezuschussung (Fördertopf) der Personal- und Sachkosten der professionellen ambulanten Hospizdienste die Infrastruktur, die die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen können. Die ambulante Hospizarbeit beinhaltet schwerpunktmäßig die psychosoziale Begleitung der Sterbenden und deren Angehörigen durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer. Ziel der Begleitung durch ambulante Hospizdienste ist es, die Lebensqualität sterbender Menschen zu verbessern. Im Vordergrund der ambulanten Hospizarbeit steht die ambulante Betreuung mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen sowie die Familie in diesem Prozess zu begleiten, zu entlasten und zu unterstützen.
  • Bei der Betreuung eines Patienten in einem Hospiz (Pflegeeinrichtung für Schwerkranke und sterbende Menschen) zahlt die Novitas BKK einen Zuschuss, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie nicht erbracht werden kann.
  • Schwerkranken Menschen möchte die Pronova BKK ermöglichen, in Würde und mit liebevoller Begleitung an dem von ihnen gewünschten Ort zu sterben – sei es zu Hause, im Krankenhaus, im Pflegeheim oder in einem Hospiz. Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, erhalten einen Zuschuss zu den Kosten stationärer oder teilstationärer Versorgung in bestimmten Hospizen erhalten, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.
  • Schwerkranken oder Sterbenden ermöglicht die R+V BKK die stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem Hospiz und übernimmt den Großteil der Kosten.
  • Werden Schwersterkrankte während ihrer letzten Lebensphase in einem Hospiz stationär oder teilstationär versorgt, übernimmt die SBK zusammen mit der Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen den Großteil der Kosten.
  • Die TK gewährt einen Zuschuss zu teil- oder vollstationärer Versorgung in Hospizen, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt des Versicherten oder seiner Familie nicht erbracht werden kann und eine Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist. Der Aufenthalt muss in einem von den Krankenkassen zugelassenen Hospiz stattfinden.
  • Die VIACTIV Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine Krankenhausbehandlung nicht zielführend ist und eine ambulante Versorgung zu Hause oder bei Angehörigen nicht erbracht werden kann.
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