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Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens für die Dauer von vier Wochen. Dieser Anspruch verlängert sich auf max. 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das hilfebedürftig ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Krankenkassen können die Erbringung von Haushaltshilfeleistungen in weiteren Fällen vorsehen, wenn den Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Für den Test wurde wie folgt bewertet:
3 Sterne - Eine Verlängerung der Dauer der Erstattung erfolgt wegen schwerer Krankheit oder aktuter Verschlimmerung der Krankheit für mehr als 26 Wochen (mit Kind im Haushalt) und außerdem bei der Erhöhung des Kindesalters über das vollendete 12. Lebensjahr hinaus.
2 Sterne - Eine Verlängerung der Dauer der Erstattung erfolgt wegen schwerer Krankheit oder aktuter Verschlimmerung der Krankheit bis 26 Wochen (mit Kind im Haushalt) und außerdem bei der Erhöhung des Kindesalters über das vollendete 12. Lebensjahr hinaus oder eine Erstattung wegen schwerer Krankheit oder aktuter Verschlimmerung der Krankheit erfolgt über 26 Wochen (mit Kind bis 12 im Haushalt).
1 Stern - Erhöhter Erstattungsbetrag des Netto Verdienstausfalls bringt ebenfalls einen Stern und wenn die Erstattung allein wegen einer akuten Krankheit erfolgt.
erweiterter Anspruch auf Haushaltshilfe wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit (mit Kind im Haushalt)
Alle GKV-Versicherten haben Anspruch auf Gewährung einer Haushaltshilfe laut SGB V wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen einer stationären Behandlung, einer med. Vorsorgemaßnahme, wegen zu leistender häuslicher Krankenpflege oder der Teilnahme an einer Reha-Maßnahme nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann. Haushaltshilfe kann im Regelfall dann beansprucht werden, wenn im Haushalt ein Kind lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder hilfebedürftig, z.B. auf Grund einer Behinderung, ist.Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens für die Dauer von vier Wochen. Dieser Anspruch verlängert sich auf max. 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das hilfebedürftig ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Krankenkassen können die Erbringung von Haushaltshilfeleistungen in weiteren Fällen vorsehen, wenn den Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Für den Test wurde wie folgt bewertet:
3 Sterne - Eine Verlängerung der Dauer der Erstattung erfolgt wegen schwerer Krankheit oder aktuter Verschlimmerung der Krankheit für mehr als 26 Wochen (mit Kind im Haushalt) und außerdem bei der Erhöhung des Kindesalters über das vollendete 12. Lebensjahr hinaus.
2 Sterne - Eine Verlängerung der Dauer der Erstattung erfolgt wegen schwerer Krankheit oder aktuter Verschlimmerung der Krankheit bis 26 Wochen (mit Kind im Haushalt) und außerdem bei der Erhöhung des Kindesalters über das vollendete 12. Lebensjahr hinaus oder eine Erstattung wegen schwerer Krankheit oder aktuter Verschlimmerung der Krankheit erfolgt über 26 Wochen (mit Kind bis 12 im Haushalt).
1 Stern - Erhöhter Erstattungsbetrag des Netto Verdienstausfalls bringt ebenfalls einen Stern und wenn die Erstattung allein wegen einer akuten Krankheit erfolgt.
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Die AOK Baden-Württemberg stellt die AOK-Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus med. Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Die AOK Bayern unterstützt ihre Versicherten – neben einer stationären Behandlung – auch im Fall akuter schwerer Erkrankung oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit für längstens 52 Wochen bei der Haushaltsführung, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das noch nicht 14 Jahre alt ist.

Erweiterte Haushaltshilfe gibt es auch dann, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Versicherte der AOK Niedersachsen erhalten im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung auch Haushaltshilfe, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Wenn Versicherte sich nicht in stationärer Behandlung befinden, leistet die AOK Niedersachsen auch bei akuter Krankheit, wenn nach einer ärztlichen Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist – und zwar bis zu 52 Wochen oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines Versicherten.

Die AOK Nordost stellt Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts
wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt,
das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Mit Kind im Haushalt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, zahlt die AOK PLUS für bis zu 52 Wochen Haushaltshilfe.
Auch für den Fall der Abwesenheit als Begleitperson bei stationärem Aufenthalt eines Kindes - Kind im Haushalt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, kann für bis zu 52 Wochen Haushaltshilfe gezahlt werden.
Die AOK PLUS bietet auch Haushaltshilfe für Schwangere und junge Muttis, die bereits ein Kind (bis 12 LJ.) im Haushalt haben und diesen aufgrund der Teilnahme am Geburtsvorbereitungskurs oder der Rückbildungsgymnastik nicht weiterführen können.

Versicherte der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland erhalten Haushaltshilfe, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushaltes
wegen schwer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Die AOK stellt auch dann Haushaltshilfe zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheitszeit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Haushaltshilfe kann bis zu einer Dauer von 52 Wochen gewährt werden, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Im Rahmen der Extra-Leistungen gibt es auch in Fällen von ärztlich bescheinigter Erkrankung ohne Krankenhausaufenthalt, Schwangerschaftsbeschwerden, nach ambulanten Operationen oder wegen einer Hospizbetreuung nach §39a SGB V,eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass im Haushalt des Versicherten ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von 10 Wochen je Krankheitsfall (die Notwendigkeit der Haushaltshilfe basiert auf derselben Erkrankung) innerhalb eines Kalenderjahres oder Schwangerschaft oder ambulanter Operation gewährt.

Die BKK exklusiv gewährt über die gesetzlichen Ansprüche nach § 38 Absatz 1 SGB V hinaus auch dann Haushaltshilfe, wenn ein Kind im Haushalt lebt, welches bei Beginn der Haushaltshilfe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Sofern im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, wird die Dauer der Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V zeitlich nicht begrenzt.

Versicherte erhalten auch dann Haushaltshilfe, wenn sie sich zuhause aufhalten und die Weiterführung des Haushalts nach ärztlicher Bescheinigung wegen Krankheit nicht möglich ist. Der Anspruch besteht für maximal 8 Wochen im Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Haushaltshilfe wird auch geleistet, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Haushaltshilfe wird über den gesetzlichen Anspruch hinaus für maximal 2 weitere Wochen je Kalenderjahr geleistet.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe verlängert sich bei Vorliegen einer schweren Krankheit im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt um maximal 2 Wochen je Kalenderjahr, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe
das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Versicherte der hkk erhalten Haushaltshilfe über den gesetzlichen Anspruch hinaus bei Krankheit für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit bis zu 52 Wochen, sofern die Notwendigkeit ärztl. bescheinigt wird und sofern im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bedingung ist, dass im Haushalt keine weitere Person lebt, die den Haushalt weiterführen kann.

Die IKK BB stellt auch Haushaltshilfe zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen
akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen
erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Über die Dauer von 3 Monaten hinaus kann die IKK in begründeten Ausnahmefällen Haushaltshilfe in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen, wenn eine Operation ambulant durchgeführt wurde und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird für den Zeitraum der ärztlich bescheinigten Notwendigkeit, bei einer Operation längstens für den Zeitraum, für den Krankenhauspflege zu erbringen ewesen wäre, gewährt.
Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit nicht möglich ist, für die Dauer von 5 Wochen.

Als zusätzliche Leistung erhalten Versicherte zur Aufrechterhaltung des Haushalts in seinen Grundfunktionen Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer akuten Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
Dieser zusätzliche Anspruch besteht für zehn Tage im Kalenderjahr, jeweils für vier Stunden täglich. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 14 Jahren lebt und niemand den Haushalt weiterführen kann.

Die Salus BKK gewährt, solange Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI) nicht vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer akuten schweren Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Lebt ein Kind im Haushalt, dass das 14. Lebensjahr bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht überschritten hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, wird die Haushaltshilfe längstens für einen Zeitraum von 52 Wochen gewährt.

Versicherte der AOK Bremen/Bremerhaven können im Krankheitsfall eine Haushaltshilfe für die Dauer von bis zu 52 Wochen in Anspruch nehmen.

Versicherte der AOK Rheinland/Hamburg erhalten im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung auch Haushaltshilfe, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Kostenübernahme der Haushaltshilfe erfolgt bei der Audi BKK für die Dauer eines stationären Aufenthalts, sofern ein Kind unter 14 Jahren im Haushalt lebt. Außerdem besteht Anspruch im besonderen Einzelfall, sofern ein Kind unter 14 Jahren im Haushalt lebt oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 26 Wochen.

Die BAHN-BKK gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist nach ärztlicher Bescheinigung wegen einer Krankheit, solange es sich nicht um eine schwere Erkrankung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V handelt. Die Haushaltshilfe wird für längstens 4 Wochen gewährt. Ein neuer Anspruch entsteht bei einer erneuten Erkrankung. Außerdem gibt es Haushaltshilfe bei der stationären Versorgung in einem Hospiz, sofern der weitere Bestand des Haushaltes gesichert ist. Die Haushaltshilfe wird für längstens 26 Wochen gewährt.
Voraussetzung für die Gewährung von Haushaltshilfe in den beiden genannten Fällen ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann und dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Ist Versicherten die Weiterführung des Haushalts vorübergehend nicht möglich, besteht Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ist Versicherten die Weiterführung des Haushalts in anderen Fällen wegen Krankheit vorübergehend nicht möglich, besteht Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn die BARMER
Leistungen der Krankenbehandlung erbringt und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht für längstens vier Wochen je Krankheitsfall.

Als Mehrleistung leistet die Bertelsmann BKK auch dann Haushaltshilfe, wenn die Haushaltshilfe bei einer akuten Krankheit notwendig ist und ein Kind unter 14 Jahren im Haushalt lebt. Hier hat die BKK die Altersgrenze von unter 12 auf unter 14 Jahre angehoben.

Erweiterte Haushaltshilfe wird für bis zu 26 Wochen gewährt, wenn keiner der im Haushalt lebenden Personen den Haushalt während der Krankheit übernehmen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfetätigkeit noch keine 14 Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Bei schweren Erkrankungen erweitert die BKK Faber-Castell & Partner den gesetzlichen Rahmen auf insgesamt bis zu 6 Wochen.

Im ambulanten Bereich gibt es erweiterte Haushaltshilfe bis 56 Kalendertage (max. 8 Stunden täglich), wenn ein Kind im Haushalt lebt.

Über die gesetzlichen Ansprüche hinaus erhalten Versicherte Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen Krankheit vorübergehend nicht möglich ist und die BKK Herkules die Kosten der Behandlung trägt, längstens jedoch für drei Monate und für maximal vier Stunden je Kalendertag. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Die BKK Herkules gewährt außerdem Haushaltshilfe, wenn dem Versicherten neben einer ambulanten ärztlichen Behandlung und akuter Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und die BKK Herkules die Kosten der Behandlung trägt. Diese Haushaltshilfe wird für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit, längstens für 28 Einsatztage je Kalenderjahr und maximal 4 Stunden täglich gewährt. Näheres ist in der Satzung der BKK Herkules geregelt.

Im Einzelfall wird Haushaltshilfe geleistet, wenn die haushaltsführende Person wegen stationärer Behandlung oder einer von uns bezahlten Kurmaßnahme oder darüber hinaus auch in Absprache mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beim Vorliegen einer akuten Erkrankung den Haushalt nicht weiterführen kann und wenn im Haushalt mindestens ein Kind unter 14 Jahren lebt oder ein Kind behindert und auf fremde Hilfe angewiesen ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Anspruch besteht für bis zu drei Monate je Krankheitsfall.

Wie lange die Haushaltshilfe benötigt wird, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit und der individuellen Situation: die maximale Dauer geht bei der BKK W&F aber bewusst über die gesetzliche Regelleistung hinaus: auch für Alleinstehende und Versicherte mit Kind beteiligt sich die BKK W&F bis zu 30 Wochen lang an den Kosten.

Die Bosch BKK gewährt, wenn eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, gemäß § 38 Abs. 2 SGB V Haushaltshilfe,wenn und solange dem Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist oder wenn der Versicherte nach einer stationären Maßnahme im Sinne von § 38 Absatz 1 Satz 1 SGB V einer erweiterten ärztlich empfohlenen Schonung bedarf, für die Dauer der Schonung.

Die Continentale Betriebskrankenkasse trägt die Kosten für Haushaltshilfe, wenn die Haushaltsführung beispielsweise wegen eines Krankenhausaufenthaltes, einer schweren Krankheit oder einer Kurmaßnahme nicht möglich ist.
Voraussetzung ist, dass ein Kind unter 14 Jahren oder ein Kind mit Behinderung im Haushalt lebt, und die Weiterführung des Haushalts durch eine andere im Haushalt lebende Person nicht möglich ist.
Zusätzlich unterstützen wir Sie bei einer akuten Erkrankung, wenn Sie Ihren Haushalt nicht selbst weiterführen können. Wir beraten Sie gerne.

Bei der DAK-Gesundheit erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Über den gesetzlichen Standard hinaus, übernimmt die Debeka BKK auch die Kosten einer Haushaltshilfe bei stationärem Aufenthalt, wenn ein Kind unter 14 Jahren im Haushalt lebt. Die Haushaltshilfe wird für maximal zwei Stunden je Tag bezahlt.

Die IK erbringt auch dann Haushaltshilfe, wenn das im Haushalt lebende Kind bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die IKK classic erbringt in den § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen Haushaltshilfe, wenn das im Haushalt lebende Kind bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Haushaltshilfe wird auch geleistet, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, ohne dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 SGB V vorliegen und die IKK die Kosten der Behandlung trägt. Voraussetzung ist, dass ein Kind im Haushalt lebt, das das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Der Anspruch besteht für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr für maximal 4 Stunden pro Tag.

Versicherte erhalten Haushaltshilfe, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorliegen und das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem erbringt die IKK unter der Voraussetzung, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, Haushaltshilfe auch neben ambulanter ärztlicher Behandlung für die Dauer der Notwendigkeit längstens für 150 Einsatzstunden je Krankheitsfall, wenn dem Versicherten wegen Krankheit nicht möglich ist.

Haushaltshilfe wird auch gewährt, wenn Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Erkrankung nicht möglich oder wenn stat. Krankenhausbehandlung geboten ist, durch die Gewährung einer Haushaltshilfe aber nicht erforderlich wird oder abgekürzt werden kann, soweit im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Haushaltshilfe kann bis zu 182 Tage in Anspruch genommen werden.

Die mhplus Betriebskrankenkasse gewährt über die Regelungen des § 38 Abs. 1 SGB V hinaus für einen Zeitraum von maximal 26 Wochen Haushaltshilfe, wenn der versicherten Person laut ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushaltes wegen einer schweren Erkrankung oder wegen akuter Verschlimmerung einer Erkrankung nicht möglich ist. Voraussetzung
ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Über die gesetzliche Regelung des § 38 Abs. 1 SGB V hinaus gewährt die Mobil Krankenkasse Haushaltshilfe unter den Voraussetzungen, dass
a) dem Versicherten nach einer ärztlich bescheinigten Behandlungsmaßnahme wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und
b) eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, und
c) ein Kind im Haushalt lebt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Haushaltshilfe wird für den Zeitraum der medizinischen Notwendigkeit, längstens für 30 Tage gewährt.

Haushaltshilfe wird als Ergänzung zur gesetzlichen Regelungen auch dann gewährt, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Haushaltshilfe wird auch dann gewährt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.

Lebt in Ihrem Haushalt mindestens ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist? In diesen Fällenübernimmt die SBK nach Prüfung so lange eine Haushaltshilfe, wie
- Sie sich im Krankenhaus stationär befinden oder an einer ambulanten oder stationären Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen,
- Ihr Arzt bescheinigt, dass Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheitnicht möglich ist – und Sie damit auf eine Haushaltshilfe angewiesen sind,
- Ihr Kind im Falle eines Betreuungsbedarfs nicht anderweitig von Ihnen untergebracht werden kann (zum Beispiel bei den Großeltern oder Freunden),
- ein Elternteil mit einem kranken Kind im Krankenhaus ist und der Partner zu Hause mit den anderen Kindern Unterstützung braucht.

Die SECURVITA übernimmt auch dann die Kosten für die Haushaltshilfe, wenn und solange Versicherte häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erhalten. Zusätzlich wird eine Haushaltshilfe gewährt für max. 2 Wochen. Eine Verlängerung der Dauer der Erstattung erfolgt auch für mehr als 26 Wochen (mit Kind).

Ohne zeitliche Begrenzung gibt es Haushaltshilfe für Versicherte mit einem Kind unter 14 Jahren oder einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist.

Gewährung von Haushaltshilfe über das 12. Lebensjahr hinaus bis zum vollendeten 14. Lebensjahr als Mehrleistung.

Die BERGISCHE gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine
entsprechende Leistung vorsehen oder eine andere im Haushalt lebende Person
den Haushalt nicht weiterführen kann, auch dann für längstens 8 Stunden täglich
Haushaltshilfe,
a) wenn bei ständig erforderlicher Bettlägerigkeit bei gefährdeter Schwangerschaft
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Haushaltshilfe wird für
den medizinisch notwendigen Zeitraum bis zur Entbindung gewährt.
b) wenn und solange nach ärztlichem Zeugnis dadurch Krankenhausbehandlung
vermieden oder verkürzt wird für längstens 4 Wochen. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V.

Neben dem gesetzlichen Anspruch, wird Haushaltshilfe als Mehrleistung gewährt, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht möglich ist, im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird längstens für 60 Leistungstage innerhalb eines Jahres gewährt.

Versicherte der BKK Freudenberg erhalten über der gesetzlichen Regelung hinaus Haushaltshilfe für bis zu 26 Wochen, wenn ihnen aufgrund ärztlicher Feststellung die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Erkrankung oder wegen Verschlimmerung einer Erkrankung nicht möglich ist und sofern vorhanden eine weitere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann. Unabhängig davon, ob im Haushalt ein Kind lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Erhöhter Erstattungsbetrag des Netto Verdienstausfalls bis zu 160 EUR (2021) täglich, wenn der Ehegatte/Lebenspartner oder Lebensgefährte (wohnt im selben Haushalt) die Haushaltshilfe durchführt und dafür unbezahlten Urlaub nimmt.

Die bkk melitta hmr gewährt über die in § 38 Abs. 1 SGB V geregelten Fälle hinaus auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer nicht chronischen Krankheit nicht möglich ist, im Haushalt ein Kind lebt, welches bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht fortführen kann. Die Haushaltshilfe wird längstens für den Zeitraum von 8 Wochen gewährt.

Die BKK Pfalz übernimmt die Kosten, wenn Sie wegen einer Krankheit den Haushalt aus medizinischen Gründen nicht führen können. Dies gilt auch, wenn Sie häusliche Krankenpflege erhalten und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht führen kann. Die BKK Pfalz unterstützt Sie mit Haushaltshilfe für längstens 6 Wochen oder 30 Arbeitstage. Gerne unterstützt Sie die BKK Pfalz auch bei der Suche nach einem zugelassenen Pflegedienst oder einer Sozialstation.

Die BKK Technoform gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer akuten, nicht chronischen Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn und soweit Ansprüche im Sinne des SGB XI bestehen. Voraussetzung ist, dass bei Beginn der Haushaltshilfe ein Kind im Haushalt lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Haushaltshilfe wird für maximal 8 Stunden pro Leistungstag gewährt. Die Höchstanspruchsdauer liegt bei 20 Leistungstagen pro Kalenderjahr.

Die BKK Textilgruppe Hof leistet Haushaltshilfe, wenn Versicherte wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen oder bei häuslicher Krankenpflege den Haushalt nicht weiterführen können. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt (bei Behinderung ohne Altersgrenze). Eine Kostenbeteiligung ist grundsätzlich auch möglich, wenn Kinder außerhalb des Haushaltes versorgt werden. Die Haushaltshilfe wird längstens für 13 Wochen gewährt.

Wenn man schwer erkrankt ist und ambulant behandelt wird, den Haushalt aber nicht mehr führen kann, übernimmt die BKK VerbundPlus die Kosten der Haushaltshilfe für bis zu 26 Wochen.

Die Betriebskrankenkasse gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn der Versicherte häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erhält und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird für einen Zeitraum von einem Monat gewährt wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von einem Monat gewährt.
Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Die BKK ZF & Partner gewährt Haushaltshilfe über die Regelleistung hinaus. wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer akuten Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird höchstens für 8 Stunden täglich und längstens für einen Zeitraum von 4 Wochen gewährt. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

1. Die BKK24 gewährt über die in § 38 Absatz 1 SGB V genannten Fälle hinaus, Haushaltshilfe, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dass behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von 78 Wochen gewährt.

Die Heimat Krankenkasse gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Voraussetzung ist ferner, dass ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.















