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Informationen für Arbeitgeber

Arbeitgeber ArbeitgeberGerd Altmann / pixabay
 Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aufgrund eines Arbeitsvertrages fordern kann und ihm im Gegenzug hierfür das vereinbarte Arbeitsentgelt schuldet. Als Arbeitgeber haben Sie nicht nur eine Reihe von Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer, sondern auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu erfüllen.

Inhaltsverzeichnis
  • 1 Gesetzliche Pflichten als Arbeitgeber
  • 2 Prüfung der Versicherungspflicht / Beiträge
  • 3 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung / Arbeitgeberzuschüsse
  • 4 Zusatzbeitrag ab 2019 - Anteil der Arbeitgeber
  • 5 Arbeitgeberzuschüsse bei Freiwilliger Versicherung
  • 6 Beitragszuschuss zur PKV
  • 7 Betriebliche Gesundheitsförderung

Gesetzliche Pflichten als Arbeitgeber

Als Arbeitgeber sind sie als Sozialpartner Ihrer Angestellten gesetzlich zu folgenden Tätigkeiten verpflichtet:

  • Regelmäßige Prüfung der Versicherungspflicht aller Beschäftigten
  • Berechnung und pünktliche Abführung aller SV-Beiträge an die zuständigen Träger
  • Meldung aller relevanten SV-Daten an die Sozialversicherung / Krankenkassen

Prüfung der Versicherungspflicht / Beiträge

Zu Vertragsbeginn jedes Beschäftigungsverhältnisses muss vom Arbeitgeber überprüft werden, ob für den Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht besteht.

Diese Überprüfung ist regelmäßig zu Beginn jedes folgenden Kalenderjahres über die gesamte Laufzeit des Verhältnisses hin zu wiederholen. Außer dem ist eine erneute Überprüfung der Versicherungspflicht bei jeder Änderung des Einkommens innerhalb des Kalenderjahres notwendig.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung / Arbeitgeberzuschüsse

Ist die Versicherungspflicht gegeben, muss der Arbeitgeber die gesetzlich festgelegten SV-Anteile vom Bruttoverdienst einbehalten und an die SV-Träger abführen. Während die Rentenbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung abzuführen ist, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkassen der Beschäftigten abgeführt.

 

Zweige und Träger der Sozialversicherung

Versicherungszweig Versicherungsträger
Krankenversicherung Gesetzliche und private Krankenkassen (GKV / PKV)
Pflegeversicherung Gesetzliche und private Krankenkassen (GKV / PKV)
Unfallversicherung Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Arbeitslosenversicherung     Bundesagentur für Arbeit
Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung


Zusatzbeitrag ab 2019 - Anteil der Arbeitgeber

Laut Versichertenentlastungsgesetz übernehmen die Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2019 den jeweiligen Zusatzbeitrag zu einem Anteil von 50 Prozent. Je nach Arbeitnehmer und Krankenkasse können so unterschiedliche Sätze für die SV-Abgaben an die Krankenversicherung entstehen. 

Der Zusatzbeitrag bewegt sich je nach Krankenkasse aktuell zwischen 0,22 Prozent und 1,9 Prozent (Stand Januar 2019).  Als Arbeitgeber haben Sie zum Anteil am allgemeinen Beitrag von 7,3 % einen Anteil am Zusatzbeitrag zwischen 0,11 Prozent und 0,95 % für jeden Beschäftigten abzuführen. 

Arbeitgeberzuschüsse bei Freiwilliger Versicherung

Liegt das Arbeitsentgelt regelmäßig im laufenden Kalenderjahr und vorraussichtlich auch im folgenden Jahr  über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), so besteht keine GKV-Versicherungspflicht für den Angestellten. Dies gilt auch für Beamte und zeitweilig im Ausland Beschäftigte. Der AG-Anteil wird in diesem Fall genau wie in der PKV auch "Arbeitgeberzuschuss" genannt. Der Arbeitgeber kann selbst darüber entscheiden, ob er die Arbeitgeberzuschüsse an die Krankenkasse abführt oder direkt an die Beschäftigten auszahlt.

Beitragszuschuss zur PKV

Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt in den meisten Fällen 50 % vom PKV-Beitrag des Angestellten. Maximal beträgt er so viel, wie der Arbeitgeber bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen würde. Diese liegt im Jahr 2019 bei 4.537,50 Euro monatlich. Damit liegt der maximal mögliche Arbeitgeberzuschuss 2019 bei 331,24 Euro (7,3 % von 4.537,50 Euro).

Anspruch und Kostenübernahme
Die Höhe des Zuschusses durch die Arbeitgeber ist auf maximal 50 % des tatsächlichen PKV-Monatsbeitrags des privat versicherten Arbeitnehmers begrenzt

 





Betriebliche Gesundheitsförderung

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG

Betriebliche Gesundheitsförderung Betriebliche Gesundheitsförderung© nyul - Fotolia.com
Neben der Unterstützung durch die gesetzlichen Krankenkassen haben Arbeitgeber vom Gesetzgeber auch die Möglichkeit einberäumt bekommen, bei Eigeninituiative für jeden Mitarbeiter pro Kalenderjahr einen Steuerlass von maximal 500 Euro für den Nachweis gesundheitsfördernder Maßnahmen zu erhalten. Mögliche und geeignete Maßnahmen sind beispielsweise das Angebot mobiler Massagen, Nichtraucherkurse, Fitnessaktivitäten bis hin zu sportlichen Events.  

Bei Interesse an Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung kann man sich als Arbeitgeber bzw. Betrieb an die Krankenkassen wenden. Hierbei macht es Sinn, diejenige Kasse zu kontaktieren, in der ein großer Teil der Arbeitnehmerschaft versichert ist. Für die Vermittlung stehen auch die Firmenkundenberater oder der Arbeitgeberservice der Krankenkassen zur Verfügung.

 

Für den Qualitätsnachweis ist es ausreichend, wenn dabei die Kriterien der Krankenkassen an Leistungserbringer angewendet werden. Diese sind im Leitfaden für Prävention festgelegt.

Kooperationsverbände der Krankenkassen für betr. Gesundheitsförderung 

  • Initiative Gesundheit und Arbeit (iga)
  • European Network For Workplace Health Promotion

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