Informationen für Arbeitgeber
ArbeitgeberGerd Altmann / pixabay
Gesetzliche Pflichten als Arbeitgeber
Als Arbeitgeber sind sie als Sozialpartner Ihrer Angestellten gesetzlich zu folgenden Tätigkeiten verpflichtet:
- Regelmäßige Prüfung der Versicherungspflicht aller Beschäftigten
- Berechnung und pünktliche Abführung aller SV-Beiträge an die zuständigen Träger
- Meldung aller relevanten SV-Daten an die Sozialversicherung / Krankenkassen
Prüfung der Versicherungspflicht / Beiträge
Zu Vertragsbeginn jedes Beschäftigungsverhältnisses muss vom Arbeitgeber überprüft werden, ob für den Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht besteht.
Diese Überprüfung ist regelmäßig zu Beginn jedes folgenden Kalenderjahres über die gesamte Laufzeit des Verhältnisses hin zu wiederholen. Außer dem ist eine erneute Überprüfung der Versicherungspflicht bei jeder Änderung des Einkommens innerhalb des Kalenderjahres notwendig.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung / Arbeitgeberzuschüsse
Ist die Versicherungspflicht gegeben, muss der Arbeitgeber die gesetzlich festgelegten SV-Anteile vom Bruttoverdienst einbehalten und an die SV-Träger abführen. Während die Rentenbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung abzuführen ist, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkassen der Beschäftigten abgeführt.
Zweige und Träger der Sozialversicherung
Versicherungszweig | Versicherungsträger |
---|---|
Krankenversicherung | Gesetzliche und private Krankenkassen (GKV / PKV) |
Pflegeversicherung | Gesetzliche und private Krankenkassen (GKV / PKV) |
Unfallversicherung | Berufsgenossenschaften und Unfallkassen |
Arbeitslosenversicherung | Bundesagentur für Arbeit |
Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung |
Zusatzbeitrag ab 2019 - Anteil der Arbeitgeber
Laut Versichertenentlastungsgesetz übernehmen die Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2019 den jeweiligen Zusatzbeitrag zu einem Anteil von 50 Prozent. Je nach Arbeitnehmer und Krankenkasse können so unterschiedliche Sätze für die SV-Abgaben an die Krankenversicherung entstehen.
Der Zusatzbeitrag bewegt sich je nach Krankenkasse aktuell zwischen 0,22 Prozent und 1,9 Prozent (Stand Januar 2019). Als Arbeitgeber haben Sie zum Anteil am allgemeinen Beitrag von 7,3 % einen Anteil am Zusatzbeitrag zwischen 0,11 Prozent und 0,95 % für jeden Beschäftigten abzuführen.
Arbeitgeberzuschüsse bei Freiwilliger Versicherung
Liegt das Arbeitsentgelt regelmäßig im laufenden Kalenderjahr und vorraussichtlich auch im folgenden Jahr über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), so besteht keine GKV-Versicherungspflicht für den Angestellten. Dies gilt auch für Beamte und zeitweilig im Ausland Beschäftigte. Der AG-Anteil wird in diesem Fall genau wie in der PKV auch "Arbeitgeberzuschuss" genannt. Der Arbeitgeber kann selbst darüber entscheiden, ob er die Arbeitgeberzuschüsse an die Krankenkasse abführt oder direkt an die Beschäftigten auszahlt.
Beitragszuschuss zur PKV
Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt in den meisten Fällen 50 % vom PKV-Beitrag des Angestellten. Maximal beträgt er so viel, wie der Arbeitgeber bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen würde. Diese liegt im Jahr 2019 bei 4.537,50 Euro monatlich. Damit liegt der maximal mögliche Arbeitgeberzuschuss 2019 bei 331,24 Euro (7,3 % von 4.537,50 Euro).
Die Höhe des Zuschusses durch die Arbeitgeber ist auf maximal 50 % des tatsächlichen PKV-Monatsbeitrags des privat versicherten Arbeitnehmers begrenzt
Betriebliche Gesundheitsförderung
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG
Betriebliche Gesundheitsförderung© nyul - Fotolia.com
Für den Qualitätsnachweis ist es ausreichend, wenn dabei die Kriterien der Krankenkassen an Leistungserbringer angewendet werden. Diese sind im Leitfaden für Prävention festgelegt.