Erweiterter Anspruch auf Haushaltshilfe
Eltern, die aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines Klinikaufenthaltes zeitweilig nicht dazu in der Lage sind, sich um die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung zu kümmern, haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Diese übernimmt die täglich anfallenden Arbeiten im Haushalt. Dazu gehören neben der Kinderbetreuung beispielsweise Kochen, Waschen und Einkaufen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe in der Regel nur dann, wenn im Haushalt Kinder unter 12 Jahren zu versorgen sind. Einige Kassen haben diese Altersgrenze jedoch im Rahmen einer Satzungsleistung erhöht.
Voraussetzungen für die Kostenerstattung
Die Erstattung einer Haushaltshilfe muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Dazu sollte dem Antrag eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und die Dauer der Haushaltshilfe beiliegen. Für die Kostenübernahme müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die haushaltsführende Person ist wegen einer schwerwiegenden Erkrankung, eines Krankenhausaufenthalts oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme (z.B. Kuraufenthalt, Mutter-Kind-Maßnahme, Soziotherapie) nicht zur Weiterführung des Haushalts fähig. Auch ein stationärer Aufenthalt aufgrund von Schwangerschaft oder Entbindung begründet einen Anspruch auf Haushaltshilfe. In der Regel wird die Leistung ebenfalls gewährt, wenn durch die Haushaltshilfe ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann.
- Im Haushalt lebt ein Kind im Alter von 11 Jahren oder jünger. Zulässig sind dabei neben leiblichen Kindern auch Enkel-, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Die Altersgrenze entfällt, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
- Im Haushalt lebt keine andere Person, die den Haushalt weiterführen kann.
Sind diese Bedingungen erfüllt, stellt die Krankenkasse dem Versicherten eine qualifizierte Haushaltshilfe zur Verfügung. In begründeten Fällen können statt dessen auch die Kosten für eine selbst organisierte Haushaltshilfe erstattet werden. Handelt es sich dabei um einen nahen Verwandten, werden maximal die anfallenden Fahrtkosten sowie der eventuell entstehende Verdienstausfall der Hilfsperson übernommen. Diese Regelung gilt unter Umständen auch für im Haushalt lebende Personen, die unbezahlten Urlaub genommen haben, um die Haushaltsführung zu übernehmen.
Umfang und Dauer
Wie oft in der Woche und für wie viele Stunden pro Tag eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse bezahlt wird, hängt vom individuellen Hilfebedarf des Versicherten ab. In der Regel ist der Leistungsumfang aber auf 8 Stunden, bei Alleinerziehenden auf 10 Stunden am Tag begrenzt. Die maximale Dauer der Haushaltshilfe wird von den Kassen individuell in den jeweiligen Satzungen geregelt, sie umfasst jedoch mindestens die Dauer der verursachenden Leistung (also beispielsweise des Krankenhausaufenthalt oder der Rehabilitationsmaßnahme).
Gesetzliche Zuzahlungen
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen sich an den Kosten der Haushaltshilfe mit einer Zuzahlung beteiligen. Diese entspricht 10 Prozent des anfallenden Betrages, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Kalendertag. Von der Zuzahlung befreit sind Versicherte, die die Haushaltshilfe aufgrund von Schwangerschaft oder Entbindung in Anspruch nehmen.
Satzungsleistungen der Krankenkassen
Viele gesetzliche Krankenkassen haben mittlerweile Satzungsleistungen beschlossen, die den Anspruch der Versicherten auf eine Haushaltshilfe über den gesetzlichen Rahmen hinaus erweitern. In den meisten Fällen wurde dabei das zulässige Alter der im Haushalt lebenden Kinder von 11 auf 13 Jahre, teilweise sogar auf 15 Jahre angehoben. Einige wenige Krankenkassen erstatten die Leistung auch, wenn im Haushalt überhaupt keine Kinder leben. Darüber hinaus erlauben manche Kassen die Haushaltsführung durch nahe Verwandte, ohne dass dadurch die Kostenerstattung eingeschränkt wird.
Krankenkassentest - erweiter Anspruch auf Haushalthilfe
Es wurde wie folgt getestet und bewertet:
3 Sterne - zus. Häusl. Krankenpflege wird auch für Kinder über 12 Jahre gewährt
2 Sterne - erw. Haushalthilfe wird ohne eigene Kinder im Haushalt gewährt
1 Stern - erw. Haushalthilfe in Einzelfällen
>> Zum Krankenkassentest: Erweiterte Haushalthilfe