Zuschuss für Brillen und Sehhilfen
Die Kostenübernahme für Brillen und optische Sehhilfen war von den gesetzlichen Krankenkassen lange Zeit stark eingeschränkt gewesen. Nur Kinder und Jugendliche sowie Menschen mit schwersten Sehbeinträchtigungen konnten überhaupt noch eine Erstattung beantragen. Im Jahr 2016 wurde Erstattung für Brillengläser und Kontaktlinsen wieder eine reguläre Kassenleistung. Allerdings erhalten längst nicht alle Fehlsichtigen Geld von der Kasse für eine Brille. Einige Kassen leisten einen freiwilligen Zuschuss für alle Versicherten.
Jede(r) zweite ist fehlsichtig
Von Sehschwächen wie Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit oder Hornhautverkrümmung sind ungefähr die Hälfte aller in Deutschland lebenden Personen betroffen. So spricht der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) von mehr als 41 Millionen fehlsichtiger Menschen in der Bundesrepublik. Von Kurzsichtigkeit (Myopie) spricht man, wenn eine angeborene oder erworbene Sehstörung vorliegt, bei der weiter entfernt liegende Gegenstände als unscharf und verschwommen gesehen werden. Der scharf gesehene Bereich wird bei fortschreitender Kurzsichtigkeit zunehmend eingeschränkt. Bei Weitsichtigkeit (Hypermetropie) hingegen liegt umgekehrt eine Schärfe-Störung im Nahbereich des Sehens vor. Eine Hornhautverkrümmung (Astigmatismus ) verursacht unscharfes Sehen sowohl im Fern - als auch im Nahbereich.
Wann bezahlt die Krankenkasse eine Brille?
Wer Geld von der Krankenkasse für eine Brille bekommen möchte, benötigt als erste Voraussetzung eine ärztliche Verordnung (Rezept). Ein Sehtest beim Augenoptiker kann eine Fehlsichtigkeit nur feststellen. Soll die Krankenkasse aufkommen, muss zwingend ein Augenarzt konsultiert werden.
Nach wie vor haben fehlsichtige Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf kostenfreie Versorgung mit einer Brille und bei vorliegenden Gründen auch für Kontaktlinsen. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten dabei bis zu einer maximalen Höhe (Festbetragsregelung). Einen freie Auswahl für Brillengestelle ist also nicht in der Leistung inbegriffen. Der Festbetrag ist so gestaltet, dass eine zuzahlungsfreie Anschaffung einer Brille möglich ist. Optikerketten bieten hier auch Komplettangebote mit einer breiten Auswahl an Gestellen.
Für Versicherte ab 18 Jahren werden die Kosten für Brillengläser und bei entsprechend vorliegenden Begründungen auch für Kontaktlinsen erstattet. Auch dafür gelten festgelegte Maximalbeträge (Festbeträge).
Regeln für Kostenerstattung
Für erwachsene Versicherte ab einem Alter von 18 Jahren gilt:
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Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt unter folgenden Bedingungen die Kosten für Brillengläser
- wenn bei Kurz- oder Weitsichtigkeit ein optischer Korrekturausgleichvon mehr als sechs Dioptrien nötig ist
- eine Hornhautverkrümmung von mehr als vier Dioptrien vorliegt
Für die Bezuschussung bzw. Erstattung von Brillen, Kontaktlinsen und optischen Sehhilfen gelten seit dem 1. März 2018 gemeinsam von Kassen und Verbänden beschlossene Festbeträge.
--> Liste Festbeträge
Brillengestelle sind generell von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen und müssen daher selbst gezahlt werden. Kontaktlinsen werden nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn diese medizinisch zwingend notwendig sind (z.B. bei einem Unterschied in der Dioptrienzahl beider Augen von mindestens 2,0 dpt). Von der Erstattung ausgeschlossen sind dabei Tageslinsen, farbige Linsen sowie alle Arten von Pflegemitteln.
Die Kostenerstattung erfolgt zudem immer nur maximal bis zu einem gesetzlich geregelten Festbetrag. Dieser ist stark von Art und Form der verordneten Gläser abhängig und liegt zwischen 10 Euro und 115 Euro pro Glas. Für Kontaktlinsen werden maximal 163 Euro pro Linse gezahlt, wobei die Festbeträge der meisten Kontaktlinsenarten deutlich darunter liegen.
Satzungsleistung: Freiwilliger Zuschuss von der Krankenkasse
Nur 1,4 Millionen aller Fehlsichtigen sind nach den neuen Regeln seit 2016 erstattungsberechtigt. Für alle anderen gilt nach wie vor: eine Brille ist eine privat zu bezahlende Anschaffung. Immerhin bieten einige gesetzliche Krankenkassen Zuschüsse im Rahmen einer freiwilligen Satzungsleistung (Zusatzleistung) .
Die Inanspruchnahme dieser freiwilligen Leistung ist zum Teil an einschränkende Regeln gebunden. Möglich ist ein festgelegter zeitlicher Turnus ( z.B. alle drei Jahre ) oder eine medizinisch festgestellte Verschlechterung der Sehkraft des Versicherten ( z.B. um mindestens 0,5 Dioptrien ).
Die Höhe des Zuschusses liegt je nach Kasse zwischen 30 und 200 Euro. Teilweise wird die Satzungsleistung dabei über ein spezielles Gesundheitskonto oder Gesundheitsbudget des Versicherten abgerechnet. Dabei ist zu beachten, dass mit einem solchen Gesundheitskonto nur ein bestimmter Höchstbetrag pro Kalenderjahr für Mehrleistungen der Krankenkasse genutzt werden kann. Der für die Sehhilfe ausgezahlte Betrag steht somit später nicht mehr für andere Mehrleistungen zur Verfügung, die der Versicherte dann unter Umständen selbst zahlen muss.