Unterstützung bei Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler
Als Behandlungsfehler wird eine ärztliche Behandlung bezeichnet, die nicht den anerkannten medizinischen Standards entspricht, es sei denn, der Patient hat diesen abweichenden Standards explizit zugestimmt. Dazu zählen sowohl medizinische Fehler des Arztes oder seiner Mitarbeiter als auch organisatorische Versäumnisse wie zum Beispiel eine unvollständige Aufklärung des Patienten über die Risiken der Behandlung oder Dokumentationsmängel. Entsteht dem Patienten aus dem Behandlungsfehler ein gesundheitlicher Schaden, ist der Arzt oder das Krankenhaus zu Schadenersatz verpflichtet.
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Hilfe bei der Nachweisführung
Der Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers gestaltet sich für den Patienten trotz des 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetzes schwierig. Die gesetzlichen Krankenkassen sind deshalb gemäß § 66 SGB V dazu verpflichtet, ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler zu unterstützen. Wie genau diese Unterstützung aussehen soll ist jedoch nicht explizit geregelt und liegt daher in der Verantwortung der einzelnen Krankenkassen. Viele von ihnen haben zu diesem Zweck spezialisierte Serviceteams eingerichtet, die die Versicherten beraten und ihnen bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen helfen. So darf die Krankenkasse z.B. die vollständigen Kranken- und Behandlungsunterlagen beim Arzt anfordern und anhand dieser den Fall prüfen. Im Anschluss kann sie bei berechtigtem Verdacht auf einen Behandlungsfehler ein kostenloses Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einholen. Darüber hinaus helfen viele Kassen auch bei einer außergerichtlichen Streitschlichtung oder beraten bei den Verhandlungen über Schadenersatzforderungen mit dem Arzt oder der zuständigen Haftpflichtversicherung.
Kasse hilft nur außerhalb des Gerichtssales
Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen ist zu beachten, dass die Krankenkasse hier per Gesetz nicht berechtigt ist, für den Versicherten tätig zu werden. Sie darf sich zudem nicht an den Anwalts- und Prozesskosten beteiligen, für den Kläger empfiehlt sich daher eine private Rechtsschutzversicherung. Oftmals verfolgt die Krankenkasse aber auch eigene Schadenersatzansprüche für Behandlungskosten, die ihr infolge des Behandlungsfehlers entstanden sind. Dabei gewonnene Informationen und Erkenntnisse, die dem Versicherten die eigene Nachweisführung vor Gericht erleichtern könnten, darf die Krankenkasse an den Versicherten weiterleiten.
Fristen für Verjährung des Schadenersatzanspruchs
Für Schadenersatzansprüche aufgrund eines Behandlungsfehlers gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den Anspruch begründenden Umständen erfahren hat. Nach Ablauf dieser dreijährigen Frist können entsprechende Schadenersatzforderungen nicht mehr durchgesetzt werden.
Krankenkassentest
Welche Kassen bieten eine Unterstützung beim Nachweis von Behandlungsfehlern?
Krankenkassen, die diesen zunehmend wichtigen Service anbieten, haben in der Testkategorie drei Sterne erhalten.
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