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Rooming-in

Rooming in für Familien im Krankenhaus Rooming in für Familien im Krankenhaus(c) Fotolia.de / Rido
Wenn Kinder im Krankenhaus stationär behandelt werden müssen, ist die Trennung von den Eltern eine zusätzliche psychische Belastung, die den Genesungsprozess erschweren kann. Ärzte empfehlen daher die Unterbringung eines Elternteils im Zimmer des Kindes für die Zeit des Klinikaufenthalts. Diese Maßnahme wird auch Rooming-in genannt und von den meisten gesetzliche Krankenkassen nur bei ärztlich bescheinigter Notwendigkeit erstattet. Einige Kassen zahlen das Rooming-in aber im Rahmen einer freiwilligen Satzungsleistung.

Inhaltsverzeichnis
  • 1 Gründe für eine Kostenübernahme des Rooming-in
  • 2 Satzungsleistungen der Krankenkassen
  • 3 Krankenkassentest Rooming-in 

Gründe für eine Kostenübernahme des Rooming-in

Die stationäre Aufnahme einer Begleitperson wird nur in medizinisch begründeten Fällen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Dafür ist eine Bescheinigung des Kinder- oder Krankenhausarztes erforderlich, in der die Notwendigkeit des Rooming-ins bestätigt wird. Mögliche Gründe für die Aufnahme einer Begleitperson sind z.B.:

  • Der Aufenthalt im Krankenhaus könnte bei längerer Abwesenheit der Eltern zu psychischen Schäden beim zu behandelnden Kind führen.
  • Ohne Begleitperson ist die Verständigung mit dem Kind nur schwer möglich.
  • Ohne Begleitperson kann die erforderliche Behandlung nicht durchgeführt werden.
  • Die Begleitperson muss die Ausführung einer therapeutischen Maßnahme erlernen.

Das Rooming-in einer Begleitperson kann unter Umständen auch für Jugendliche und Erwachsene erforderlich sein, beispielsweise bei Patienten mit geistiger oder körperlicher Behinderung oder im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Patienten. Die Begleitperson muss nicht zwingend ein Elternteil oder ein anderes  Familienmitglied sein.

 

Satzungsleistungen der Krankenkassen

Bei Kindern im Alter von sechs Jahren oder jünger ist die kostenlose Aufnahme von Mutter, Vater oder einer anderen Begleitperson aus der Famlie in den meisten Kliniken unproblematisch. Ein gesetzlicher Anspruch auf Rooming-in besteht jedoch nicht. Einige Krankenkassen haben deshalb Satzungsleistungen beschlossen, die die Kostenübernahme für Rooming-in auch ohne ärztliche Bescheinigung garantiert. Teilweise wird die Leistung dabei nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze des Kindes bezahlt, diese liegt je nach Kasse zwischen 6 und 10 Jahren. Zudem erstatten manche Kassen nur einen Teil der anfallenden Kosten.

 

Krankenkassentest Rooming-in 

für den Test wurde wie folgt bewertet:

3 Sterne = wenn Rooming-in über das 6. Lebensjahr hinaus gewährt wird

2 Sterne = Rooming-in bis zum 6. Lebensjahr

1 Stern = Rooming-in mit Einschränkungen oder Gewährung von Rooming-in im Rahmen eines Gesundheitskontos

>> Zum Krankenkassentest im Bereich Rooming-in

 

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