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Zahnersatz über den gesetzlichen Rahmen hinaus

Der Festzuschuss für Zahnersatz steigt Der Festzuschuss für Zahnersatz steigt(c) Wilfried Pohnke / pixabay / CC0
Der Begriff Zahnersatz fasst alle zahnmedizinischen Maßnahmen zusammen, die das Fehlen von natürlichem Zahnmaterial ausgleichen sollen. Dazu gehören unter anderem Kronen, Brücken und Zahnprothesen, aber auch Füllungen können unter Umständen als Zahnersatz gelten. Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an Zahnersatzbehandlungen mit befundabhängigen Festzuschüssen. Den fehlenden Betrag muss der Patient aus eigener Tasche zahlen. Einige gesetzliche Krankenkassen haben deshalb eine Satzungsleistung beschlossen, die ihren Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenerstattung über den gesetzlichen Rahmen hinaus ermöglicht.

Inhaltsverzeichnis
  • 1 Bestimmung des Festzuschusses
  • 2 Bonus für regelmäßige Zahnvorsorge (Bonusheft)
  • 3 Härtefallregelung
  • 4 Zahnersatz zum Nulltarif - mit Satzungsleistungen
  • 5 Krankenkassentest -Welche Kassen bieten Satzungsleistungen (Zusatzleistungen) im Bereich Zahnseratz an?

Bestimmung des Festzuschusses

Die Höhe des Festzuschusses ist abhängig vom individuellen Befund des Patienten. Er entspricht der Hälfte der durchschnittlichen Kosten, die für die Standardtherapie des vorliegenden Befunds (sogenannte Regelversorgung) anfallen würden. Der Vorteil dieser Regelung ist, dass der Versicherte den jeweils geltenden Festzuschuss auch dann erhält, wenn er sich nicht für die Regelversorgung entscheidet. Er hat somit die freie Wahl zwischen allen medizinisch anerkannten Behandlungsformen, ohne von der Krankenkasse finanziell benachteiligt zu werden.

Bonus für regelmäßige Zahnvorsorge (Bonusheft)

Patienten, die ihre Zähne regelmäßig vom Zahnarzt untersuchen lassen, erhalten einen erhöhten Zuschuss zum Zahnersatz von der Krankenversicherung. Die Vorsorgeuntersuchungen müssen dazu nach jedem Zahnarztbesuch im Bonusheft durch einen Stempel bestätigt werden. Nach Vorlage des Bonusheftes gewähren die Kassen eine Erhöhung des erstatteten Betrags um

  • 20 % für eine lückenlose Zahnvorsorge der letzten 5 Jahre und um
  • 30 % für eine lückenlose Zahnvorsorge der letzten 10 Jahre.

Der Festzuschuss erhöht sich mkit dem Bonus somit auf 60 Prozent bzw. 65 Prozent der durchschnittlichen Kosten laut Regelversorgung. Um den Bonus zu erhalten müssen Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einmal alle sechs Monate eine Zahnvorsorge nachweisen. Ab dem Alter von 18 Jahren ist dagegen ein Kontrollbesuch pro Kalenderjahr ausreichend.

Härtefallregelung

Aufgrund einer Härtefallregelung müssen Patienten mit geringem Einkommen keinen Eigenanteil zahlen, sie bekommen die Regelversorgung in voller Höhe erstattet. Bei der Wahl einer anderen Behandlungsmethode erhält der Patient den doppelten für seinen Befund geltenden Festzuschuss.

Folgende Personengruppen haben Anspruch auf diese Regelung:

  • Versicherte, deren monatliches (Familien-)Bruttoeinkommen 1.134,00 Euro (für Alleinstehende) bzw. 1.559,25 Euro (für Personen mit einem Angehörigen) nicht überschreitet. Für jeden weiteren Angehörigen erhöht sich der Grenzwert um 283,50 Euro. Die angegebenen Werte gelten für das Jahr 2015 und werden jährlich neuberechnet.
  • Bezieher von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB III
  • Bewohner von Heimen, deren Unterbringung ganz oder teilweise von einem Sozialhilfeträger oder der Kriegsopferfürsorge gezahlt wird

Im erstgenannten Fall muss die Einkommenssituation des Versicherten und seiner Angehörigen durch entsprechende Nachweise gegenüber der Krankenkasse belegt werden. In den anderen Fällen wird die Bedürftigkeit des Versicherten ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse vorausgesetzt. Darüber hinaus existiert eine gleitende Härtefallregelung für Personen, deren Einkommen nur knapp über der zulässigen Grenze liegt. Gemäß dieser Bestimmung ist der Eigenanteil auf das Dreifache des Betrages begrenzt, um den das Bruttoeinkommen des Patienten die oben angegebene Einkommensgrenze überschreitet.

Beispiel: Ein alleinstehender Versicherter verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.200,00 Euro. Sein Einkommen übersteigt die zulässige Höchstgrenze (1.134,00 Euro) um 66,00 Euro. Die maximale Zuzahlung zum Zahnersatz beträgt daher 3 x 66,00 Euro = 198,00 Euro.

Zahnersatz zum Nulltarif - mit Satzungsleistungen

Einige gesetzliche Krankenkassen bieten ihren Versicherten eine teilweise oder vollständige Übernahme des zu zahlenden Eigenanteils im Rahmen einer Satzungsleistung an. Voraussetzung dafür ist in der Regel, dass der Patient den Zahnersatz von einem speziellen Anbieter herstellen lässt, der mit der Krankenkasse eine Kooperation eingegangen ist. In anderen Fällen muss die Behandlung bei einem Zahnarzt durchgeführt werden, der einem bestimmten Ärzte-Netzwerk der Krankenkasse angehört. Darüber hinaus erfolgt die Kostenübernahme bei vielen Kassen nur dann, wenn der Versicherte für die letzten zehn Jahre eine lückenlose Zahnvorsorge mit Hilfe seines Bonusheftes nachweisen kann.


Krankenkassentest -Welche Kassen bieten Satzungsleistungen (Zusatzleistungen) im Bereich Zahnseratz an?

Für den Test wurde wie folgt bewertet:

3 Sterne - ab 100 EUR Geldleistung für Zahnersatz über gesetzlichen Rahmen hinaus

2 Sterne - unter 100 EUR Geldleistung

1 Stern - allg. Leistungen, Ersparnisse bei Zahnärzten, die an ein Netzwerk angeschlossen sind oder Geldleistung im Rahmen eines Gesundheitskontos für Zahnersatz über gesetzlichen Rahmen hinaus

 

>> Krankenkassentest: Zahnersatz

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