Mitgliedsbescheinigung

Eine Mitgliedsbescheinigung dient als Nachweis der Krankenversicherung bei einer Krankenkasse und ist nach §175 Abs. 2 Satz 1 SGB V von den Krankenkassen auszustellen. Diese Bescheinigung wird beispielsweise bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder bei der Einschreibung in eine Hochschule benötigt, da in Deutschland eine Versicherungspflicht herrscht.
Erhalt der Mitgliedsbescheinigung
Die Mitgliedsbescheinigung kann telefonisch, online oder im Kundencenter vor Ort bei der eigenen Krankenkasse angefordert werden. Jede Krankenkasse hat dabei eine favorisierte Vorgehensweise, weshalb es ratsam ist, sich vorher darüber zu informieren.
So kann beispielsweise telefonisch, über den Kundenservice, die Mitgliedsbescheinigung angefordert werden. Es ist zudem möglich, dass diese direkt zum Arbeitgeber, beispielsweise postalisch, elektronisch oder per Fax, übermittelt wird.
Eine Bescheinigung kann aber auch online, auf der Website der eigenen Krankenkassen mit Hilfe eines Formulars oder über das Kundenprofil heruntergeladen oder eingefordert werden.
Wann wird eine Mitgliedsbescheinigung benötigt?
Der Arbeitgeber braucht einen Nachweis über die Mitgliedschaft, um die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse überweisen zu können. Bei einem Jobwechsel bleibt der Arbeitnehmer, außer im Falle einer fristgerechten Kündigung, Mitglied bei seiner Krankenkasse. Mit dem Beschäftigungsbeginn muss dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse vorgelegt werden.
Mitgliedsbescheinigung für Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung braucht für einen Rentenantrag unter anderem Informationen über das Krankenversicherungsverhältnis. Eine Bescheinigung der Versicherungszeit beinhaltet neben dem Namen der Krankenkasse auch die Dauer des Versicherungsverhältnisses und wird von den Krankenkassen, wie beispielsweise der AOK oder der IKK classic, separat ausgestellt.
Mitgliedsbescheinigung für Einschreibung an Hochschule/Universität
Für die Einschreibung an einer Hochschule oder Universität benötigen die zukünftigen Studierenden eine spezifische Versicherungsbescheinigung für die Einschreibung. Diese bestätigt, dass der Studienplatzbewerber bei einer Krankenkasse versichert ist und ist vergleichbar mit einer Mitgliedsbescheinigung. Auch diese wird von der Krankenkasse auf Wunsch ausgestellt. Neben der eigentlichen Versicherungsbescheinigung erhält man in der Regel noch zwei weitere Meldebögen, weshalb manchmal auch von 3-fach-Bescheinigung die Rede ist. Diese sind auch der Hochschule vorzulegen.
Inhalt der Mitgliedsbescheinigung
Eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse enthält personenbezogene Daten, wie:
• den Vor- und Nachnamen,
• das Geschlecht,
• das Geburtsdatum sowie
• die Sozialversicherungsnummer.
Elektronische Mitgliedsbestätigung
Ab dem 01.01.2021 ist es Arbeitgebern möglich ihre Arbeitnehmer ohne vorliegende Mitgliedsbescheinigung in Papierform bei einer Krankenkasse anzumelden.
Da der Arbeitnehmer bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die Angabe seiner Krankenkasse darüber informiert, wo er krankenversichert ist, erfolgt die Anmeldung durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse zumeist ohne Mitgliedsbestätigung.
Daher sieht das 7. SGB IV-Änderungsgesetzt künftig eine elektronische Rückmeldung vor.
Somit meldet sich die Krankenkassen zukünftig, nach einer Anmeldung durch den Arbeitgeber bezüglich:
• des Beginns einer Beschäftigung,
• eines Krankenkassenwechsel oder
• einer gleichzeitigen An- und Abmeldung,
elektronisch zurück, ob und seit wann eine Mitgliedschaft besteht.
Bei Interesse am Beginn eines Studiums ist der Nachweis von den zukünftigen Studierenden selber bei der gesetzlichen Krankenkasse anzufordern, die den Versicherungsstatus dann an die staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule übermittelt. Dies erfolgt durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung.
Da die Teilnahme an dem elektronischen Meldeverfahren erst ab 2022 verpflichtend ist, kann es vorkommen, dass die Versicherungsbescheinigung in Papierform der Hochschule vorgelegt werden muss, wenn diese nicht an der Datenübertragung teilnimmt.
Die Reaktion der Krankenkasse kann dabei, je nach Versicherungsstatus des Arbeitnehmer, unterschiedlich ausfallen:
- „Mitgliedschaft besteht“; Beginn-Datum ist mit der Anmeldung identisch
- „Mitgliedschaft besteht“, Beginn-Datum liegt in der Zukunft
- „Mitgliedschaft besteht nicht“, ohne Angabe eines Datums
- „Mitgliedschaft besteht nicht“, mit Angabe eines Datums
Die erste Meldung wird der Regelfall sein und entspricht der bisherigen analogen Mitgliedsbescheinigung.
Bei einer positiven Rückmeldung, bei der jedoch das Beginn-Datum in der Zukunft liegt, muss die falsch erfolgte Meldung storniert und mit dem bei der Rückmeldung der Krankenkasse genannten Zeitpunkt erneut abgegeben werden. Dieser Fall tritt zumeist ein, wenn die Mitgliedschaft bei der genannten Krankenkasse erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann.
Eine negative Rückmeldung ohne Angabe eines Datums hat zumeist den Grund, dass der Arbeitnehmer eine falsche Krankenkasse angegeben hat oder privat krankenversichert ist. Auch in diesem Fall muss die Meldung storniert werden.
Erfolgt die Meldung „Mitgliedschaft besteht nicht“ mit der Angabe eines Datums, so ist der Arbeitnehmer familienversichert und eine Mitgliedsbescheinigung nicht erforderlich.
Mitgliedsbescheinigung beantragen
Die einfachste Form eine Mitgliedsbescheinigung zu beantragen, ist der Griff zum Telefon bzw. vor Ort in einer Geschäftstelle.
Krankenkasse | Geschäftsstelle | Telefon |
---|---|---|
Techniker Krankenkasse | TK Geschäftsstellen | 0800 2858585 |
BARMER | Barmer Geschäftsstellen | 0800 3331010 |
DAK-Gesundheit | DAK Geschäftsstellen | 040 325325555 |
AOK Bayern | AOK Bayern Geschäftsstellen | 0800 2246465 |
AOK Baden-Württemberg | AOK BW Geschäftsstellen | 0800 2652965 |
AOK PLUS | AOK PLUS Geschäftsstellen | 0800 1059000 |
IKK classic | IKK classic Geschäftsstellen | 0800 4551111 |
AOK Rheinland/Hamburg | AOK RH Geschäftsstellen | 0800 0326326 |
AOK NORDWEST | AOK NW Geschäftsstellen | 0800 2655000 |
AOK Niedersachsen | AOK NS Geschäftsstellen | 0800 0265637 |