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Bürgergeld

Bürgergeld

Das Bürgergeld ist eine sozialstaatliche Leistung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Das Bürgergeld wurde im Rahmen der großen Sozialreform der Ampel-Bundesregierung eingeführt und trat am 1. Januar 2023 in Kraft.

Bedingungen für das Bürgergeld

Anspruch auf Bürgergeld hat, wer leistungsberechtigt und erwerbsfähig ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Wohnort und Lebensmittelpunkt in Deutschland
  • mindestens 15 Jahre alt sein und das Rentenalter noch nicht erreicht haben
  • Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft oder eigene Hilfebedürftigkeit
  • Möglichkeit, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten

Erwerbsfähig sind alle Personen, die nicht durch Krankheit oder Behinderung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert sind. Hilfebedürftig sind Personen, deren Einkommen oder das ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt. Sie können also ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Wer nicht erwerbsfähig ist, aber mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann ebenfalls Bürgergeld erhalten.

Antrag auf Bürgergeld

Der Antrag auf Bürgergeld kann beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Dies ist persönlich, telefonisch, schriftlich oder online möglich. Dazu sind verschiedene Nachweise erforderlich, zum Beispiel Unterlagen über Unterkunft und Heizung.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Als Einkommen gilt grundsätzlich jeder Geldeingang. Dazu gehören insbesondere

Von diesem Einkommen zieht das Jobcenter unter anderem Ausgaben und Freibeträge (Absetzbeträge) ab. Das Einkommen muss bei der Antragstellung angegeben werden. Zum Vermögen gehört alles, was zum Besitz gehört und in Geld messbar ist. Dazu gehören unter anderem:

  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere
  • Bargeld
  • Sachen (zum Beispiel Fahrzeuge, Schmuck)
  • Kapitallebensversicherungen

Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen

Dabei berücksichtigt das Jobcenter sowohl das eigene verwertbare Vermögen als auch das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft. Als verwertbar gilt Vermögen, das für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann.
Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs wird das Vermögen jedoch nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Dieser Zeitraum wird als Karenzzeit bezeichnet. Wird der Leistungsbezug in dieser Zeit für einen oder mehrere Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate der Unterbrechung.
Das Vermögen gilt als erheblich, wenn es die Summe folgender Beträge übersteigt 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 Euro für jede weitere leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft. Auch beim Vermögen gibt es einen Freibetrag, der nach Ablauf der Karenzzeit relevant wird und für jede Person der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro beträgt.

 

 

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