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Krankengeld – Voraussetzungen, Berechnung, wichtige Regelungen

veröffentlicht am 25.08.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

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Fällt ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit für längere Zeit als Arbeitskraft aus, zahlt der Arbeitgeber den regulären Lohn für die ersten sechs Wochen ab dem Tag der Krankschreibung fort. Voraussetzung ist, dass der Krankenschein fristgerecht vorgelegt wird. Dauert die Krankheit länger an, wird im Anschluss an die Lohnfortzahlung ein Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Die Höhe des Krankengelds ist am Verdienst angelehnt, fällt aber geringer aus. Im Folgenden erfahren Sie, wie genau das Krankengeld berechnet wird und welche Regelungen zu beachten sind.

2017-08-25T16:42:00+00:00
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Definition Krankengeld

Der Begriff  Krankengeld beschreibt eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird. Diese Einkommenseersatzleistung wird dann von der Krankenkasse gezahlt, wenn GKV-Versicherte aufgrund von Krankheit länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Das gilt auch für Menschen, die Arbeitslosengeld beziehen.

Voraussetzungen für Krankengeld

Wird ein GKV-Versicherter in Folge einer Krankheit arbeitsunfähig oder kann die vor seiner Erkrankung zuletzt ausgeführte Tätigkeit nur unter der Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausüben, wird Krankengeld gezahlt. Da die Anforderungen in den unterschiedlichen Berufen verschieden sind, führt das gleiche Krankheitsbild nicht in allen Berufen automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit. Wenn sich beispielsweise eine Rechtshänderin den linken Arm bricht, kann sie eine Tätigkeit als Reinigungskraft nicht ausführen. Am Schreibtisch im Büro könnte sie unter bestimmten Bedingungen auch mit eingegipstem Arm arbeiten.

Folgende Personengruppen sind berechtigt, Krankengeld zu beziehen:

  • Erkrankte Arbeitnehmer bzw. erkrankte Selbstständige mit durchgehender AU-Bescheinigung
  • Arbeitslose, die nicht mehr in der Lage sind leichte Tätigkeiten auszuüben
  • Versicherte Personen, die in Folge eines Schwangerschaftsabbruchs arbeitsunfähig werden, sofern dieser nicht rechtswidrig war
  • Versicherte Personen, bei denen in Folge einer Erkrankung eine Sterilisation vorgenommen werden musste
  • Versicherte Personen, die auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus behandelt werden oder sich in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung befinden.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben:

  • Bezieher von Arbeitslosengeld II, sofern sie nicht einen anderweitigen Anspruch auf Krankengeld haben, beispielsweise durch einen sozialversicherungspflichtigen Nebenjob, ALG II wird während der Dauer der Krankheit weiter gezahlt
  • Familienmitglieder in der beitragsfreien Familienversicherung
  • Pflichtversicherte Studierende und Praktikanten

Anspruch auf Krankengeld / Lohnfortzahlung

Der Anspruch auf Krankengeld schließt sich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an die gesetzliche Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber an. Es haben nicht nur voll erwerbstätige Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern auch Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, (studentische) Aushilfen oder Minijobber.

Selbstständige sind von der gesetzlichen Entgeltfortzahlung innerhalb der ersten sechs Wochen der Krankheit ausgeschlossen. Für sie gilt Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag, wenn sie den allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung entrichten. Um den Verdienstausfall zu verringern, haben Selbstständige die Möglichkeit, diese Lücke durch entsprechende Wahltarife zu verkleinern.

Folgende Kriterien müssen erfüllt werden, um einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu haben:

  • Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen
  • Die Krankheit darf nicht selbst verschuldet gewesen sein (beispielweise greift der Anspruch nicht bei einem Verkehrsunfall in Folge von Trunkenheit am Steuer, im Falle des freiwilligen Spendens von Organen oder Geweben bleibt der Anspruch jedoch bestehen)
  • Die Krankheit darf nicht in Folge einer Tätowierung, eines Piercings oder medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperationen entstanden sein

Da Arbeitnehmer, die seit weniger als sechs Wochen in einem Arbeitsverhältnis stehen, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben, kann in dieser Zeit ebenfalls Krankengeld beantragt werden. 

Ab wann gilt der Anspruch auf Lohnfortzahlung / Krankengeld ?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld entsteht für Arbeitnehmer mit dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Im Unterschied dazu sind Arbeitslose schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit berechtigt, auch wenn diese erst später vom Arzt festgestellt wurde.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Die Zahlung des Krankengeldes ist auf maximal 78 Wochen oder 546 Kalendertage innerhalb einer Frist von drei Jahren festgeschrieben. Auch wenn innerhalb dieser Zeit eine andere Erkrankung hinzukommt, wird der Anspruch dadurch nicht verlängert.

Ruht der Anspruch auf Krankengeld, wird die Dauer der Leistung entsprechend verkürzt. Das ist unter anderem in den ersten sechs Wochen nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Fall, wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung übernimmt. Nach Ablauf der sechs Wochen besteht ein Anspruch auf Krankengeld für weitere 72 Wochen innerhalb von drei Jahren.

Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums ist es nur dann möglich, erneut Krankengeld wegen derselben Krankheit zu beantragen, wenn der Versicherte wegen der entsprechenden Krankheit in der Zwischenzeit für mindestens sechs Monate arbeitsfähig, bzw. erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

 Achtung! Der Anspruch auf Krankengeld erlischt, wenn die durchgehende Krankschreibung ( AU-Bescheinigung) unterbrochen wird. Das gilt schon bei einem einzigen Tag.Versäumen Sie unter keinen Umständen, Ihren Artzt rechtzeitig zu konsultiren, um bei Ablauf einer AU-bescheinigung eine Verlängerung zu erhalten und reichen Sie diese unverzüglich bei der Krankenkasse ein. Achten sie dabei unbedingt auf den Anschluss der Datumsfristen.  

 

Höhe des Krankengeldes

Im fünften Sozialgesetzbuch, § 47 ist die Höhe und die Berechnung des Krankengeldes festgeschrieben. So beträgt das Krankengeld 70 Prozent des letzten regelmäßigen und beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Allerdings darf das Krankengeld 90 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen. Für die Berechnung des Krankengeldes ist der Entgeltabrechnungszeitraum maßgeblich, der direkt vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegt. Als Bemessungszeitraum gilt mindestens das Arbeitsentgelt, dass in den letzten vier Wochen abgerechnet worden ist. Fällt die Abrechnung und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf denselben Tag, muss ein weiter zurückliegender Entgeltabrechnungszeitraum für die Berechnung herangezogen werden.

In der Regel wird das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen monatlich ausgezahlt. Ist dies nicht der Fall und werden variable Entgelte gezahlt, die in größeren Abständen als monatlich erfolgen, müssen Teile davon dem eigentlichen Bemessungszeitraum zugeordnet werden.

Trotz des monatlichen Bemessungszeitraums wird das Krankengeld tageweise geleistet. Gesetzlich ist das Krankengeld auf einen Höchstbetrag von 101,50 Euro pro Tag festgeschrieben. Besteht ein Anspruch auf Krankengeld für einen kompletten Monat, wird dieser entsprechend ausgezahlt. Bei Teilmonaten wird die Höhe des Krankengeldes entsprechend runtergerechnet.  

Personen, die Arbeitslosengeld empfangen, wird Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt.

Antrag Krankengeld

In der Regel wird ein Antrag auf Krankengeld von der Krankenkasse verschickt - zusammen mit den Unterlagen, in denen das Arbeitsentgelt für die Berechnung eingetragen wird. Weiterhin ist eine Bescheinigung vom Arzt erforderlich. Viele Krankenkassen bieten einen zusätzlichen Service für die Dauer des Bezugs von Krankengeld an. Dieser umfasst eine individuelle Betreuung, Unterstützung bei der Antragsstellung bis hin zur stufenweisen Wiedereingliederung in den Beruf.
Im Falle einer längeren Krankschreibung sollte in jedem Fall Kontakt zur Krankenkasse aufgenommen werden.

Müssen auf Krankengeld Steuern und SV-Abgaben geleistet werden?

Krankengeld ist eine Einkommensersatzleistung und damit sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Gesetzlich Versicherte gelten für den Zeitraum, in dem Krankengeld bezogen wird, als beitragsfrei. Folglich werden nur Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fällig. Von diesen noch zu zahlenden SV-Beiträgen übernimmt die Krankenkasse jeweils 50 Prozent. Dazu behält die Kasse den SV-Anteil vom Brutto-Krankengeld gleich ein und überweist genau wie die Arbeitgeber oder Jobcenter die fälligen Beträge an die Einzugsstellen. Lediglich der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ist von den Versicherten allein zu tragen.

Bezieher von Arbeitslosengeld müssen keine SV-Beiträge auf Krankengeld abführen. Für sie übernimmt die Krankenkasse die Beiträge vollständig.  


Krankengeld für Selbstständige

Selbstständige haben im Normalfall wie alle anderen Versicherten auch einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Krankschreibung. Sie können sich aber auch für den ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch entscheiden. Dieser liegt bei 14,0 anstatt bei 14,6 Prozent. Wird der ermäßigte Beitragssatz gewählt, besteht keinerlei Anspruch auf Krankengeld von der GKV.  

Um sich auch für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit gegen Einkommensausfall durch Krankheit abzusichern, können Selbstständige einen Krankengeld-Wahltarif abschließen. Diese bieten je nach Tarif und Krankenkasse ein Krankengeld ab der dritten oder vierten Woche der Krankschreibung, also auch keinen vollständigen Ersatz für die Lohnfortzahlung.  
Eine weitere Möglichkeit ist der Abschluss einer privaten Krankentagegeld-Versicherung.

Krankengeld für Kurzzeitig Beschäftigte

Für kurzzeitig Beschäftigte gelten ähnliche Wahlmöglichkeiten wie bei Selbstständigen. So kann bei Arbeitsverhältnisssen, die bis zu zehn Wochen begrenzt sind, zwischen dem ermäßigten (14,0 Prozent) und dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent) gewählt werden. Im ersten Fall besteht keinerlei Anspruch auf Krankengeld, im zweiten Fall sind die Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der  Arbeitsunfähigkeit mit Krankengals abgesichert.
Auch ein Krankengeld-Wahltarif zur verringerung der Lücke kann abgeschlossen werden. Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer müssen den Beitrag zur Krankenkasse komplett allein tragen.

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderkrankengeld)

Krankengeld kann auch bei der Erkrankung eines Kindes beantragt werden. Der Anspruch gilt für alle GKV-Versicherten mit Kindern, ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die Dauer des Kinderkrankengeldes ist pro Kind auf 10 Arbeitstage im Jahr festgesetzt. Bei Familien mit drei oder mehr Kindern können maximal 25 Arbeitstage geltend gemacht werden. Diese Grenzen erhöhen sich bei Alleinerziehenden oder Familien, in denen beide Elternteile arbeiten auf 20 Arbeitstage pro Kind und 50 Arbeitstage maximal im Jahr. Der Bezug von Kinderkrankengeld wirkt sich  nicht auf den eigenen regulären Krankengeldanspruch aus.

Genau wie bei der Zahlung des Krankengelds für Arbeitnehmer muss ein Attest die Notwendigkeit der Pflege durch ein Elternteil bestätigen. Die Zahlung des Kinderkrankengeldes ist beschränkt auf Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen eine Behinderung vorliegt. Außer dem wird Kinderkrankengeld nur dann gezahlt, wenn keine andere Person im Haus die Pflege übernehmen kann, beispielsweise auf Grund von Berufstätigkeit oder eigener Krankheit.

Ist ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert, ist es für den Anspruch auf Kinderkrankengeld entscheidend, bei welchem Elternteil das Kind mitversichert ist. Kinderkrankengeld wird nur dann gezahlt, wenn eine Versicherung über das gesetzlich versicherte Elternteil besteht.

Für Selbstständige, die sich für den Krankengeld-Wahltarif entschieden haben, besteht der Anspruch auf Kinderkrankengelt erst ab der  Woche - genau wie der eigene Anspruch auf Krankengeld erst ab dem 43. Tag geltend gemacht werden kann.

Die Berechnung des Kinderkrankengeldes unterscheidet sich von der Berechnung des Krankengeldes. Brutto beträgt das Kinderkrankengeld 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. 100 Prozent des entfallenen Nettoarbeitsentgelts erhalten Arbeitnehmer, die in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten haben - unabhängig von der Höhe dieser Einmalzahlungen. Zusätzlich ist im fünften Sozialgesetzbuch ein Maximal-Betrag des Kinderkrankengeldes festgeschrieben. Genau wie das reguläre Krankengeld dürfen maximal 101,50 Euro pro Tag ausgezahlt werden.

Krankengeld für Arbeitslose

Bei Menschen, die Arbeitslosengeld I beziehen, besteht ebenfalls Anspruch auf Krankengeld. Wer während der Arbeitslosigkeit erkrankt, ist verpflichtet die Erkrankung umgehend bei der Agentur für Arbeit zu melden. Bei längerer Krankheit muss spätestens nach drei Tagen ein ärztliches Attest eingereicht werden. Ähnlich wie bei Arbeitnehmern wird das Arbeitslosengeld zunächst für sechs Wochen zu 100 Prozent weiter gezahlt. Dauert die Erkrankung länger, wird im Anschluss Krankengeld für maximal 78 weitere Wochen gezahlt. Die Höhe des Krankengeldes entspricht ohne Abzüge der Höhe des Arbeitslosengeldes. Bei Erkrankung eines Kindes besteht ein Anspruch auf Krinderkrankengeld zu den gleichen Konditionen wie bei Arbeitnehmern.  
Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Im Falle einer Erkrankung wird der reguläre Leistungssatz ALG II weiter gezahlt.

Der Anspruch auf Krankengeld ist bei ALG I an den Leistungsbezug gekoppelt. Tritt die Erkrankung während einer Sperrzeit auf, besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
Das Krankengeld wird außerdem nur gezahlt, wenn die Erkrankung noch nicht bei Beginn des Leistungsbezugs bestand.


 

 

 

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