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Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit

KV bei ALG 2 KV bei ALG 2(c) Rainer Sturm / pixelio.de
Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt auch bei Arbeitslosigkeit weiterhin bestehen. Arbeitssuchende oder Menschen ohne Erwerbstätigkeit sind also genau wie alle Arbeitnehmer verpflichtet, sich zu versichern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.

Inhaltsverzeichnis
  • 1 Gesetzlich versichert & arbeitslos
  • 2 Privat versichert & arbeitslos

Gesetzlich versichert & arbeitslos

Wer zahlt die Beiträge zur Krankenversicherung ?

Bei gesetzlich versicherten Arbeitslosen werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Arbeitsagentur ( bei ALG I ) oder dem Jobcenter ( ALG II ) übernommen. Dadurch behalten Arbeitslose ihren vollen Versicherungsschutz während des Leistungsbezuges. Auch die Aufnahme einer geringfügigen Nebenbeschäftigung bis zu 165,- Euro ändert daran nichts, mit der sich Arbeitslose Geld zum Lebensunterhalt dazuverdienen können.

Zusatzbeiträge ab 2015

Seit dem 1. Januar 2015 können die Krankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Dieser wird bei ALG I – Beziehern in voller Höhe von den Arbeitsagenturen übernommen.

 

Achtung: Der Anspruch auf die Übernahme der Beiträge besteht nur für den Zeitraum des Leistungsbezuges.

Weiterzahlung der Beiträge bei Sperrfrist / ALG II - Regelsatzreduzierung   Wird wegen einer Sperrfrist vorübergehend kein Arbeitslosengeld gezahlt oder der ALG II – Regelsatz minimiert, werden von den Agenturen trotzdem weiterhin die Beiträge zur Krankenversicherung überwiesen, im ersteren Fall mit einer Verzögerung von einem Monat.

Einzureichende Nachweise bei Krankenkassenwechsel

ALG-Empfänger haben bei Krankenkassenwechsel bzw. neu beantragter Mitgliedschaft zu Studienbeginn folgende Nachweise einzureichen:

- Antrag auf Mitgliedschaft
- Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse
- Aktueller Arbeitslosengeldbescheid, der über Mitgliedschaftsbeginn hinaus gültig ist 

 

Fragen rund um die Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit / Hartz IV (GKV)

Was ist zu tun, wenn die Arbeitslosigkeit eintritt ?

Die wichtigste Voraussetzung für das Fortbestehen des Leistungsanspruches ist eine ordnungsgemäße Meldung an die Krankenkasse, in der über die Arbeitslosigkeit, den Zeitpunkt ihres Eintritts und die veränderte Einkommenssituation informiert wird.

Bei welcher Krankenkasse bin ich als Arbeitsloser versichert ?

Beim Eintritt der Arbeitslosigkeit bleibt die Mitgliedschaft in derjenigen Krankenkasse weiter bestehen, in der der Betroffene zuletzt als Arbeitnehmer versichert war und Beiträge gezahlt hat. Das gilt auch für alle beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen.

Wer zahlt die Krankenkassenbeiträge während der Arbeitslosigkeit ?

Bei Arbeitslosen werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Arbeitsagentur (bei ALG I) oder dem Jobcenter ( ALG II ) übernommen. Dadurch behalten Arbeitslose ihren vollen Versicherungsschutz während des Leistungsbezuges. Auch die Aufnahme einer geringfügigen Nebenbeschäftigung bis zu 165,- Euro parallel zur Arbeitslosigkeit ändert daran nichts.

Der Anspruch auf die Übernahme der Beiträge besteht nur für den Zeitraum des Leistungsbezuges.  Wird wegen einer Sperrfrist vorübergehend kein Arbeitslosengeld gezahlt oder der ALG II – Regelsatz  minimiert, werden von den Agenturen trotzdem weiterhin die Beiträge zur Krankenversicherung überwiesen, im ersteren Fall mit einer Verzögerung von einem Monat.

Kann ich als Arbeitsloser die Krankenkasse wechseln ?

Ein Krankenkassenwechsel ist auch bei Arbeitslosigkeit problemlos möglich, solange die üblichen Voraussetzungen für einen Kassenwechsel gegeben sind. Es gelten die gleichen Bedingungen und Fristen wie bei allen anderen GKV-Mitgliedern.

Welchen Anspruch auf GKV-Leistungen haben Arbeitslose ?

In Zeiten der Arbeitslosigkeit bleiben alle Leistungsansprüche der GKV uneingeschränkt erhalten. Das heißt, auch ohne eine versicherungspflichtige Beschäftigung sind Mitglieder der GKV jedem anderen Versicherten gleichgestellt und können jede gesetzliche Leistung in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für alle medizinischen Behandlungen und Verordnungen, als auch für alle Einkommensersatzleistungen in der GKV wie Krankengeld, Schwangerschafts- oder Mutterschaftsgeld.
 

Sind alle Ihre Fragen zur Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit hier beantwortet? Wenn nicht können Sie auch im Krankenkassenforum nachsehen. Viele Krankenkassenexperten betreuen das Forum und geben präzise Antworten. Gern können Sie sich auch selbst dort anmelden und Ihre Fragen stellen.

 

Privat versichert & arbeitslos

Übernahme der PKV – Beiträge bei ALG I

Die monatlichen PKV–Prämien werden von den Arbeitsagenturen bei Bezug von ALG I in derselben Höhe übernommen, wie sie für eine gesetzliche Krankenkassen zu zahlen wären.

 

Übernahme der PKV – Beiträge bei ALG II ( Hartz IV )

Seit 2011 gilt ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes zur Frage der Übernahme der PKV-Beiträge bei Hartz IV.  Demnach sind die Kosten der privaten Krankenversicherung für Hartz-IV-Empfänger von den Jobcentern zu übernehmen. Der gewährte Zuschuss ist jedoch begrenzt und beträgt genau die Hälfte des Beitrages für den PKV-Basistarif. Die Jobcenter überweisen die Beträge seit August 2011 direkt an die privaten Versicherungsgesellschaften.

 

Rückkehr in die GKV für arbeitslose Privatversicherte

Privatversicherte ALG I – Bezieher können, solange sie unter 55 Jahren sind, einen Antrag auf Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse stellen. Ein Rechtsanspruch auf Rückkehr in die GKV besteht nicht.

Wer als PKV – versicherter ALG II (Hartz IV) bezieht, kann keinen Antrag auf Wechsel in die GKV stellen. Hierfür sieht der Gesetzgeber einen Wechsel in den PKV – Basistarif vor.

 

Zuschuss, Ermäßigung und Basistarif

Die bisherige Private Krankenversicherung (PKV) grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag auf Absicherung im Basistarif zu entsprechen. Bezieher von Arbeitslosengeld II können einerseits bei ihrer PKV eine Beitragsermäßigung und andererseits einen Beitragszuschuss für Ihre PKV - Absicherung beim Leistungsträger beantragen.

 

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