Krankengeld
Das
Krankengeld ist eine Entgeltfortzahlung durch die gesetzlichen
Krankenversicherungen (GKV). Es ist als Leistung im Fünften Sozialgesetzbuch
(§§ 44-51 SGB V) verankert. Wenn ein Versicherter infolge einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit arbeitsunfähig
ist oder stationär behandelt wird, übernimmt das Krankengeld den
Verdienstausfall (nach Auslaufen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber).
Krankengeld nach der Entgeltfortzahlung
Voraussetzungen
Anspruch besteht, wenn ein Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
(Krankschreibung).
Ebenso besteht Anspruch ab dem ersten Tag eines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Reha- oder Vorsorgeeinrichtung auf Kosten der Krankenkasse (§ 44 Abs.1 SGB V).
Anspruchsberechtigte Gruppen sind u. a.:
- Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Bezieher von Arbeitslosengeld I (wenn sie in der Krankenversicherung pflichtversichert sind)
Kein Anspruch auf Krankengeld besteht z. B. für:
- Familienversicherte
- Rentner (sofern sie eine pensionäre Rentenzahlung erhalten)
- Praktikanten in bestimmten Fällen
- Studierende, wenn die Beschäftigung nur Nebentätigkeit ist
- Empfänger von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld
- Teilnehmer an bestimmten beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen ohne Anspruch
auf Übergangsgeld
Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten zahlt in der Regel nicht die
Krankenkasse das Krankengeld, sondern Unfallversicherungsträger (z. B.
Berufsgenossenschaft / Unfallkasse).
Beginn und Dauer des Anspruchs
Während der ersten sechs Wochen (bei durchgehender
Arbeitsunfähigkeit) zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter (Lohnfortzahlung).
Erst danach beginnt die Leistung durch die Krankenkasse.
Das Krankengeld wird u. a. für dieselbe Erkrankung (oder Folgeerkrankung
derselben Grunderkrankung) für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren
gezahlt, wobei die sechs Wochen Lohnfortzahlung bereits mitgerechnet werden.
Das heißt: nach Ablauf der Lohnfortzahlung hat man effektiv noch bis zu 72
Wochen Anspruch auf Krankengeld bei derselben Erkrankung (unter
Berücksichtigung der Blockfristregelung).
Rückwirkende Krankschreibung (also erst Tage später ausstellen lassen) wird
nicht anerkannt; der Anspruch gilt nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne
Unterbrechung ärztlich bescheinigt wurde.
Nach Ablauf der dreijährigen „Blockfrist“ kann ein neuer Anspruch für dieselbe Krankheit entstehen, wenn:
- mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit durch diese Krankheit bestand
- und der Versicherte erneut versicherungspflichtig tätig ist bzw.
unmittelbar arbeitsfähig ist.
Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßig erzielten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, darf aber nicht mehr als 90 % des regulären Nettoarbeitsentgelts betragen (§ 47 SGB V). Bei sehr hohen Einkommen wird die Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Vom Bruttokrankengeld werden noch Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen, bevor das Nettokrankengeld ausgezahlt wird. Das Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, es kann demnach den Steuersatz für andere Einkünfte beeinflussen.
Ab 2025 liegt die Tageshöchstgrenze für das Krankengeld bei 128,63 € brutto.
Krankengeld beantragen
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ehemals gelber Schein) muss dem Arbeitgeber meist spätestens am vierten Krankheitstag vorgelegt werden (dies kann von Arbeitsvertrag oder Kasse variieren). Gleichzeitig oder zeitnah muss die Bescheinigung der Krankenkasse eingereicht werden. Ein gesonderter Antrag durch den Versicherten ist meist nicht nötig, da die Krankenkasse automatisch prüft und über Zahlung entscheidet. Nach Prüfung des Arztattests und anderer Unterlagen zahlt die Kasse das Krankengeld. Bei Bezug von Arbeitslosengeld I sollte zusätzlich die Agentur für Arbeit informiert werden, da der Krankengeldanspruch sich auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken kann.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Seit dem 1. Oktober 2021 übermitteln Arztpraxen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) digital an die Krankenkassen. Zum 1.
Januar 2023 wurde das Verfahren ausgeweitet: Arbeitgeber rufen die eAU
elektronisch bei der Krankenkasse ab. Der „gelbe Schein“ für den Arbeitgeber
entfällt damit grundsätzlich.
Die erkrankte Person muss ihren Arbeitgeber weiterhin unverzüglich über
die Arbeitsunfähigkeit informieren. Erst dann darf der Arbeitgeber die
Daten (Beginn und Ende der AU, Datum der Feststellung, Erst- oder Folgemeldung,
Hinweis auf Unfall/ Reha) bei der Krankenkasse abrufen.
Ab 1. Januar 2025 wird das Verfahren erweitert: zusätzliche
Rückmeldecodes sowie AU-Daten aus Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen werden
einbezogen.
Für Versicherte bleibt ein Papierausdruck für die eigenen Unterlagen
möglich. In Ausnahmefällen (z. B. technische Störung, Ausland) wird weiterhin
ein Papierattest ausgestellt.
Anspruch von Selbstständigen
Für hauptberuflich Selbstständige besteht kein gesetzlicher Grundanspruch auf Krankengeld. (§ 44 Abs.2 SGB V) Bei freiwillig versicherten Selbstständigen kann durch eine Wahlerklärung vereinbart werden, dass auch Krankengeld eingeschlossen ist, sofern dies bei Eintritt der Versicherung ausdrücklich gewählt wurde. Wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeitsunfähigkeit besteht, greift der Krankengeldanspruch erst ab dem nächsten neuen Krankheitsfall.
Kinderkrankengeld
Kinderkrankengeld ist eine Sonderform, wenn ein Elternteil wegen der Pflege eines kranken Kindes seine Arbeit nicht wahrnehmen kann. (§ 45 SGB V) Für 2024 und 2025 gilt: gesetzlich versicherte Eltern haben Anspruch auf 15 Arbeitstage pro Kind jährlich, Alleinerziehende auf 30 Tage. Bei mehreren Kindern insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil (bzw. 70 Tage bei Alleinerziehenden). Neu eingeführt ist: wenn ein Kind stationär im Krankenhaus aufgenommen wird und ein Elternteil mit aufgenommen wird (medizinisch notwendige Begleitung), besteht unbegrenzt Anspruch auf Kinderkrankengeld, und diese Tage zählen nicht gegen die normale Obergrenze. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Der Anspruch besteht für Kinder unter 12 Jahren, bzw. ohne Altersgrenze, wenn sie behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Die Tage können flexibel genommen werden (nicht zwingend am Stück). Eltern müssen das Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen, ggf. durch ärztliche Bescheinigung und Nachweise zur Betreuungspflicht.
>> Weitere ausführliche Informationen zum Kinderkrankengeld