Ermäßigter Beitragssatz

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird zwischen dem allgemeinen Beitragssatz und dem ermäßigten Beitragssatz unterschieden. Diese Unterscheidung betrifft hauptsächlich den Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz gilt für alle Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Wenn Sie jedoch pflichtversichert oder freiwillig Versichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt für Sie der allgemeine Beitragssatz. Die Höhe des ermäßigten Beitragssatzes liegt seit 2015 bei 14,0 Prozent.
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben beispielsweise:
- ALG II Bezieher
- Hauptberuflich Selbständige
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Arbeitnehmer die eine Vollrente beziehen
- Versicherte ohne Verdienstausfall
- Studierende und Praktikanten
Wenn Arbeitslosengeld II bezogen wird, können die Krankenkassenbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen vom Bund und der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Zudem können Menschen ab 65 Jahren und erwerbsgeminderte Personen Sozialhilfe erhalten und die Beiträge werden von den Sozialhilfeträgern teilfinanziert.
Höhe des ermäßigten Beitragssatzes
Im Gegensatz zum allgemeinen Beitragssatz, ist der ermäßigte Beitragssatz um 0,6 Prozent heruntergesetzt. Die Höhe des ermäßigten Beitragssatzes liegt seit 2015 bei 14,0 Prozent des Bruttogehalts und aller beitragspflichtigen Einnahmen. Die Krankenkassenbeiträge sind gesetzlich in § 243 des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgeschrieben.
Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent wird vom Arbeitgeber und vom Versicherten jeweils zur Hälfte getragen. Pflichtversicherte müssen somit nur den halben Satz von 7,3 Prozent zahlen. Freiwillig Versicherte zahlen jeweils den vollen Beitragssatz (14,0 % ermäßigte oder 14,6 % allgemeiner Beitragssatz). Der ermäßigte Beitragssatz ist also wie alle Krankenversicherungsbeiträge einkommensabhängig und steigt mit dem Einkommen. Hier ist die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten, die sich von der Jahresarbeitsentgeltgrenze unterscheidet.
Ermäßigter Beitragsatz für Pflichtversicherte
Der ermäßigte Beitragssatz wird für diejenigen pflichtversicherten GKV-Mitglieder herangezogen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Für Studierende, die das 14. Fachsemester abgeschlossen oder das 30. Lebensjahr vollendet haben, gilt die studentische Pflichtversicherung nicht mehr und müssen somit den ermäßigten Beitragssatz bezahlen. Ansonsten gilt für pflichtversicherte Studierende ein Beitragssatz von 10,22 Prozent. Hausfrauen bzw. Hausmänner, geringfügig Beschäftigte mit Minijob und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf weniger als 10 Wochen befristet, bezahlen den Krankenkassenbeitrag von 14,0 Prozent.
Ermäßigter Beitragssatz für freiwillig Versicherte
Freiwillig Versicherte haben laut § 44 II SGB V die Wahl, ob sie sich mit Anspuch auf Krankengeld versichern wollen oder ohne. Da für diese Versichertengruppe ohnehin erst ab der siebten Woche ein Krankengeldanspruch besteht, entscheiden sich nicht wenige für das Wahlrecht auf einen ermäßigten Beitragssatz. Als Alternative zum gesetzlichen Krankengeld können sie dann beispielsweise eine private Krankentagegeldversicherung abschließen. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten zudem einen Krankengeldwahltarif an. Diese Tarife fallen je nach Krankenkasse unterschiedlich aus.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen können von ihren Mitgliedern, neben des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes, einen Zusatzbeitrag fordern. Dieser liegt aktuell (2021) im Durchschnitt bei 1,3 Prozent.
Zudem gibt es Sonderreglungen für den Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung.