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Ärztliches Attest

Ärztliches Attest

Als ärztliches Attest werden schriftliche, von einem Arzt oder Ärztin ausgestellte Bescheinigungen bezeichnet.

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Attest als AU-Bescheinigung

Unter dem Begriff Attest werden (umgangssprachlich) zumeist entweder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Krankenschein) oder Schulunfähigkeitsbescheinigungen verstanden. Darüber hinaus können ärztliche Atteste auch über andere medizinisch relevante Umstände oder Untersuchungsergebnisse ausgestellt werden.

weitere Arten ärztlicher Atteste

Üblich sind etwa Atteste über das Freisein von ansteckenden Krankheiten (zum Beispiel bei Kindern im Kindergarten und Hort), über die Eignung für einen bestimmten Beruf, über die Prüfungsunfähigkeit (insbesondere bei Studierenden) oder über die Notwendigkeit einer Kur. Auch Arztbriefe, die etwa eine Diagnose, die angewandte Therapie oder eine Empfehlung zur Weiterbehandlung an einen anderen (Zahn-)Arzt enthalten, werden als ärztliches Attest bezeichnet.

Je nach Aussteller des Attests können also verschiedene Arten unterschieden werden:

  • hausärztliches Attest bei Ausstellung durch einen Hausarzt
  • fachärztliches Attest bei Ausstellung durch einen Facharzt
  • amtsärztliches Attest bei Ausstellung durch einen Amtsarzt

Form von Attesten

Bislang üblich ist die Ausstellung eines Attests auf Papier. Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung setzen sich schrittweise elektronische Bescheinigungen durch. Seit Januar 2023 gilt für die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit die gesetzliche Pflicht diese in elektronischer Form auszustellen (eAU) und an die Krankenkassen zu übermitteln. 

Vorgaben für ausstellende Ärzte

Die ausstellenden Ärzte müssen sich bei der Form an die Vorgaben der ärztlichen Berufsordnungen (BO) halten, wie sie bei den einzelnen Landesärztekammern niedergelegt sind.

Unter anderem sind Ärzte angehalten, beim Erstellen eines Attestes mit notwen­di­ger Sorg­falt zu agieren und nach ihrem bestem Fachwissen und der Berücksichtigung ihrer ärzt­li­chen Über­zeu­gung zu verfahren. Atteste dürfen also niemals leicht­fer­tig oder auf Wunsch von Patienten ausgestellt werden.  

 

 

 

 

 

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