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Verreisen während Bezug von Krankengeld - Was man als Patient beachten sollte

veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urlaub trotz Krankschreibung und KrankengeldBild vergrößernUrlaub trotz Krankschreibung und Krankengeld(c) Pixabay CC0
Wer als Arbeitnehmer längere Zeit krank geschrieben ist und Krankengeld bezieht,Bild zum Beitrag Verreisen während Bezug von Krankengeld - Was man als Patient beachten sollte muss deshalb nicht auf bereits gebuchte Urlaubsreisen ins In- oder Ausland verzichten. Darauf weist die Unabhängige Patientenberatung UPD ausdrücklich hin. Allerdings ist einiges zu beachten, soll der Krankengeldanspruch nicht gefährdert werden.

2026-01-28T08:18:00+00:00

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Wer Krankengeld erhält, kann innerhalb Deutschlands verreisen, ohne dass sich dies negativ auf den Bezug der Leistung auswirkt. Bei Inlandsreisen besteht zudem keine gesetzliche Informations- oder Genehmigungspflicht gegenüber der Krankenkasse. Allerdings darf die geplante Reise den Genesungsprozess nicht gefährden. Wichtig ist auch: Der heimische Briefkasten sollte regelmäßig geleert werden (z. B. durch Nachbarn), um auf eventuelle Anfragen oder Termine der Krankenkasse – etwa Vorladungen zum Medizinischen Dienst – fristgerecht reagieren zu können.

Eine Reise ins Ausland hingegen muss von Beziehern von Krankengeld zwingend bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet und von dieser noch vor Reiseantritt genehmigt werden. Dazu ist rechtzeitig ein formloser Antrag mit allen Reisedaten (Dauer, Ort, Art der Reise) zu stellen.

Bei Reisen innerhalb der EU (bzw. des EWR) ist die Krankenkasse aufgrund der europäischen Freizügigkeit in der Regel verpflichtet zuzustimmen, sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen. Anders verhält es sich bei Reisen in Nicht-EU-Länder: Hier ist die Zustimmung der Kasse eine Einzelfallentscheidung nach Ermessen. Der entsprechende Antrag sollte also klar und gut begründet sein. Die Krankenkassen wägen vor einer Zustimmung ab, ob sich durch die Auslandsreise die Arbeitsunfähigkeit verlängern könnte. Dazu wird häufig der Medizinische Dienst (MD) für eine gutachterliche Stellungnahme eingeschaltet.

Ist die Reise noch angemessen? 

An erster Stelle ist zu überprüfen, ob Ihre Krankschreibung auch durchgehend während der geplanten Reise gilt. Des weiteren sollte die Art der Reise oder des Urlaubsangebotes im Verhältnis zum Ziel der Genesung stehen. Ein Kletterurlaub oder Abenteuertrip oder gar Extremurlaub kann selbstverständlich mit einer akuten Krankschreibung nicht angetreten werden. In diesen Fällen können Sie möglicherweise beim Anbieter ein schonenderes Ersatzangebot buchen. Auch Kreuzfahrten, Zugreisen oder ähnliche Angebote sollten sie auf ihre genesungsfördernden Bedingungen hin abklopfen. Idealerweise können Sie ihre Reise im Inland oder sogar in der Nähe ihres Heimatortes erleben, um wichtige Arzttermine trotzdem wahrnehmen zu können.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Die Arbeitsunfähigkeit muss für den gesamten Reisezeitraum lückenlos ärztlich attestiert sein.

  • Die Fahrt muss im Einklang mit dem Ziel der Genesung stehen und darf diese nicht verzögern.

  • Im Reisezeitraum sollten keine wichtigen Behandlungstermine liegen bzw. Behandlungen müssen auch am Urlaubsort gesichert sein.

  • Der formlose Antrag für Auslandsreisen muss frühzeitig bei der Krankenkasse eingereicht werden.

  • Zwingend: Eine schriftliche Zustimmung der Krankenkasse muss vorab (vor Grenzübertritt) eingeholt werden.

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Die rechtliche Lage zum Krankengeldanspruch (§ 16 SGB V)

Der Irrtum, dass Krankenkassen im Ausland grundsätzlich nicht zahlen müssen, beruht auf einem Missverständnis des Gesetzes. Richtig ist: Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld zunächst kraft Gesetzes, sobald und solange sich ein Versicherter im Ausland aufhält.

Das Gesetz sieht in § 16 Abs. 4 SGB V jedoch eine entscheidende Ausnahme vor: Stimmt die Krankenkasse dem Auslandsaufenthalt vorher zu, wird das Krankengeld nahtlos weitergezahlt. Der entscheidende Faktor ist hier das Wort „vorher“. Ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung der Krankenkasse ruht der Anspruch, und die Zahlungen werden für die Dauer des Auslandsaufenthalts eingestellt. Wer die Reise hingegen rechtzeitig anmeldet und die Einwilligung der Kasse im Briefkasten hat, braucht sich um sein Krankengeld keine Sorgen zu machen. Für Reisen im Inland ist ohnehin keine Genehmigung nötig.

Was gilt für den Anspruch auf Krankengeld?

"Wer dies sicherstellt und die Einwilligung der Kasse hat, braucht sich für einen Auslandsaufenthalt keine Sorgen um sein Krankengeld zu machen. Für Reisen im Inland ist keine Genehmigung nötig.“, so die Beraterin Sophia Tomaschek von der UPD-Stelle in Stuttgart. Zur Krankengeldzahlung verpflichtet sind die Kassen allerdings grundsätzlich nur bei Aufenthalten innerhalb Deutschlands. Bei einer vorliegenden  Zustimmung der Kasse zum Auslandsaufenthalt müsse das Krankengeld aber auch weiter gezahlt werden, so Tomaschek. Ohne eine schriftliche Zustimmung von der Krankenkasse sollte man als Krankengeldempfänger also besser zu Hause bleiben.

Urlaubsanspruch bleibt erhalten

Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich von seinem behandelnden Arzt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen, die bestätigt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen die Reise spricht.

Ein weiterer wichtiger Punkt aus dem Arbeitsrecht: Eine Reise während einer Krankschreibung ist juristisch gesehen kein Erholungsurlaub, sondern ein Aufenthalt zur Genesung. Werden Sie während eines bereits bewilligten Urlaubs krank und weisen dies durch ein ärztliches Attest ab dem ersten Tag nach, dürfen diese Krankheitstage nicht auf Ihren arbeitsrechtlich garantierten Jahresurlaubsanspruch angerechnet werden.


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Die Stiftung Unabhängige Patientenberatung (UPD) ist von Sozial- und Patientenverbänden sowie der Verbraucherzentrale gegründete Institution, die neutral, unabhängig und kostenfrei die Versicherten zu Fragen des Gesundheitswesens berät.


Das bundesweite Beratungstelefon ist kostenlos im Festnetz erreichbar  unter:

0800 / 0 11 77 22 (Deutsch)

0800 / 0 11 77 23 (Türkisch)

0800 / 0 11 77 24 (Russisch)


 

 

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