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Wechsel der Krankenkasse

Probleme beim Krankenkassenwechsel - was tun

veröffentlicht am 17.01.2022 von Redaktion krankenkasseninfo.de

GKV Gesundheitskarte für Mitglieder einer gesetzlichen KrankenkasseGKV Gesundheitskarte für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse(c) Michale Schwarzenberger / pixelio.de
Sollte es Probleme mit dem Wechsel der Krankenkasse geben, hat man die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Aufsichtsbehörden zu beschweren. Für die Ersatzkassen, die Knappschaft, Innungskrankenkassen und Betriebskrankenkassen ist das Bundesam für Soziale Sicherung zuständig. Für die Bearbeitung und Beantwortung von Beschwerden und anderen Eingaben zeichnet sich dort die Abteilung II zuständig.

2022-01-17T10:39:00+00:00
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Wer sich als Mitglied einer BKK, IKK, Knappschaft oder Ersatzkasse über seine Krankenkasse beschwerden möchte, kann das >>Beschwerdeformular auf der Website der Behörde nutzen.

BUNDESAMT für SOZIALE SICHERUUNG

Referat II Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn
Tel: 0228 / 619-0
Fax: 0228 / 619-1870

Email: poststelle@bsa.bund.de
https://www.bundesamtsozialesicherung.de


Für alle Versicherten der AOK sind die jeweiligen Sozialministerien der einzelnen Bundesländer als Aufsichtsbehörde zuständig.

AOK Baden Württemberg

Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg

Website & Kontakt
AOK Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP)
 
Website & Kontakt
AOK Nordost


BERLIN: Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenGPG)

BRB: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) 

MV: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit (MWAG)



Website & Kontakt

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AOK Bremen / Bremerhaven Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Website & Kontakt
AOK Rheinland / Hamburg HH: Hamburger Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)

NRW: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW)


Website & Kontakt

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AOK Hessen Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) Website & Kontakt
AOK Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) Website & Kontakt
AOK NORDWEST Schleswig-Holstein: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) Website & Kontakt
AOK PLUS Sachsen: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS)

Thüringen: Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Website & Kontakt

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AOK Rheinland-Pfalz / Saarland Rheinland-Pfalz: Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit

Saarland: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MSGFF)
Website & Kontakt

Website & Kontakt
AOK Sachsen-Anhalt Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration (MS) Website & Kontakt


 

Fragen zum Wechsel der Krankenkasse

Ist ein Krankenkassenwechsel bei laufender Behandlung möglich?

Antwort: Ein Krankenkassenwechsel hat keinerlei Auswirkungen auf eine laufende ärztliche Behandlung oder zahnmedizinische Behandlungen. Der behandelnde Arzt / Zahnarzt rechnet bis zum letzten Tag der Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse ab. Mit Beginn der Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse wechseln die Erstattungsansprüche des Arztes an die neue Kasse. Selbstverständlich sollten Sie bei laufenden Behandlungen und geplanten OP-Terminen zur Vermeidung von Komplikationen alle Ärzte und andere Leistungserbringer über ihren Kassenwechsel rechtzeitig informieren und ihre neue Chipkarte ab dem ersten Tag Ihrer Mitgliedschaft in der neuen Kasse einsetzen.

 

Kann man beim Arbeitgeberwechsel auch die Krankenkasse wechseln?

Antwort: Ja. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers gilt immer auch ein Wahlrecht für eine neue Krankenkasse. Dieses Recht tritt ein am ersten Tag des neuen versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses und gilt rückwirkend auch nach dem Jobbeginn. Der Wechsel ist dann also ohne Wartefrist und ohne Kündigung möglich. Sie als Arbeitnehmer können einfach einer neuen Krankenkasse beitreten.

Das Wahlrecht gilt nicht wenn Sie lediglich einen Minijob unter 538 Brutto antreten. Weiterhin gilt es nicht, wenn Sie nur den Betriebsteil / Standort innerhalb einer Firma wechseln, jedoch durchaus dann, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber eine neue Position annehmen und einen neuen Arbeitsvertrag dafür abschließen, während der alte Vertrag ausläuft.

 

Was passiert, wenn man beim Wechsel den Arbeitgeber nicht informiert?

Antwort: Das neue elektronische Austauschverfahren zwischen den Krankenkassen, welches seit 2021 gilt, sollte die Meldepflicht der Versicherten an die Arbeitgeber bei einem Krankenkassenwechsel ablösen und überflüssig machen. Weil es hier jedoch aus technischen Gründen noch nicht überall ein reibungsloser Ablauf erfolgt, enmpfehlen wir Ihnen weiterhin eine Information an den Arbeitgeber.

Wenn es versehentlich zu Fehlzahlungen an die falsche Krankenkasse kommen sollte, entstehen Ihnen keinerlei Nachteile. Der Fehler würde relativ schnell auffallen und eine Korrektur erfolgen. Auch wenn der unnötige Verwaltungsaufwand ärgerlich für alle Beteiligten ist - an Ihrer Mitgliedschaft und Ihrem Versichertenstatus ändert sich dadurch nichts.

 

Ist ein Wechsel der Krankenkasse rückwirkend möglich?

Antwort: Ja. In bestimmten Fällen kann ein Krankenkassenwechsel abhängig vom sozialversicherungsrechtlichem Tatbestand auch rückwirkend erfolgen. Beispiele dafür sind:

  • Ein Wechsel des Versicherungssystems, etwa wenn das Einkommen einer Prinatversicherten unter die Entgeltgrenze fällt und damit die Voraussetzung für eine weitere PKV-Mitgliedschaft nicht mehr gegeben ist. Die betreffende Versicherte fällt dann rückwirkend pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Beginn einer Ausbildung, bis zu 14 Tage nach Ausbildungsbeginn können Azubis rückwirkend für eine neue Krankenkasse entscheiden  
  • Jobwechsel
     

 

Kann man einen Kassenwechsel rückgängig machen bzw. wiederrufen?

Antwort: Ja. In der Regel ist ein Widerruf bis zum letzten Tag der Wechselfrist möglich. Dieser ist formlos, aber mit eigenhändiger Unterschrift an die bisherige Krankenkasse zu senden. ( NICHT an die neue Krankenkase, an die der Antrag auf Mitgliedschaft ging ) Mit Ablauf des letzten Tages der Wechselfrist erlischt auch das Recht auf Widerruf und die Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse wird geltend.

 

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht bei einer Kassenfusion?

Antwort: Ein generelles Sonderkündigungsrecht durch Kassenfusion haben Sie nicht, es sei denn durch die Fusion hat sich der Zusatzbeitrag erhöht. Wenn Sie bereits 12 Monate Mitglied in ihrer bisherigen Krankenkasse waren, können sie ihre Mitgliedschaft regulär kündigen.

 

Wie lange dauert ein Krankenkassenwechsel?

Antwort: Aufgrund der geltenden Fristen dauert ein Krankenkassenwechsel mindestens zwei und höchstens knapp drei Monate. Zu Verzögerungen kann es außer dem kommen, wenn im Aufnahmeantrag wichtige Informationen, z.B. über den Arbeitgeber oder Vorversicherungen nicht angegeben werden oder fehlerhaft sind.

 

Wie kündige ich meine private Krankenversicherung?

Antwort: Wenn Privatversicherte wieder versicherungspflichtig in der GKV werden (z.B. durch Aufnahme einer Beschäftigung nach Selbstständigkeit), dann muss die private Krankenversicherung eine Kündigung zum Tag der Beschäftigungsaufnahme akzeptieren. Für private Krankenversicherungen gelten ansonsten keine einheitlichen Kündigungsfristen. Diese unterscheiden sich je nach Gesellschaft und Vertrag voneinander. So gibt es geschlossene Verträge, die gar nicht oder nur erschwert kündbar sind. Ein Wechsel in einen anderen Tarif innerhalb der Gesellschaft ist in der Regel einfacher als ein Wechsel des Versicherers.

 

Welche ist die beste Krankenkasse?

Antwort: Eine Beantwortung dieser Frage ist nur als individuell getroffene Entscheidung möglich. Um die für sich persönlich bzw. die eigene Familie geeignetste Krankenkasse zu finden, sollte man aktuelle Rankings und Testergebnisse zu Rate ziehen. Zuvor ist es wichtig, sich klar zu machen, worauf es einem bei der Wahl der Krankenkasse am meisten ankommt bzw. welche Leistungen und Serviceelemente bevorzugt werden oder unbedingt notwendig sind. Eine Entscheidungshilfe kann hier unser Krankenkassentest geben.

 

 

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