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Krankenkassenwechsel

Warten auf die Kündigungsbestätigung - Wenn die Kasse sich stur stellt

Was tun wenn die Krankenkassen sich nicht an die Regeln für eine Kündigung halten?
veröffentlicht am 22.07.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Kündigungsbestätigung der KrankenkasseKündigungsbestätigung der Krankenkasse(c) Fotolia.de / Stockfotos-MG
Wer die Krankenkasse kündigt, braucht für den Wechsel eine Kündigungsbestätigung nach § 175 SGB V. Oft senden die Kassen alles mögliche - nur nicht das benötigte Dokument. Vom unverblümten Rückwerbeversuch bis zum plötzlichen Hausbesuch reicht hier die Bandbreite. Was davon ist eigentlich erlaubt?

2019-07-22T16:14:00+00:00
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Paul R. (29) aus Leipzig ist angestellter Webdesigner und kündigte Mitte Oktober 2018 die Mitgliedschaft in einer großen Ersatzkasse. Mit Beginn des neuen Kalenderjahres wollte er einen Wechsel in die AOK angehen. Anstatt der Kündigungsbestätigung auf Papier schickte die Kasse aber einen echten Vertriebsmitarbeiter vorbei – unangemeldet und überraschend. Dieser fragte unverblümt, ob Paul R. sich das mit der Kündigung nicht noch mal überlegen wolle – man könne auch mit einem Angebot bei der Entscheidung nachhelfen..

Erst Verzögerung, dann fehlerhaftes Schreiben

Lisa T. (46) aus Reutlingen war lange Zeit bei einer kleinen regionalen Krankenkasse versichert, die einen besonders niedrigen Zusatzbeitrag bot. Zum Jahreswechsel kündigte die Kasse eine Fusion mit einer größeren Kasse an, die einen deutlich höheren Beitragssatz verlangt. Lisa T. machte daraufhin von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, um in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.

Lisa T. wartet immer noch auf das korrekt ausgestellte Formular...

Obwohl sie ihre Kündigung mit einem Musterformular erstellte, sich auf ihr Sonderkündigungsrecht berief und einen Fax-Nachweis über den Versand vorlegte, erhielt sie nach vier Wochen immer noch keine Kündigungsbestätigung. Bei Anrufen wurde sie vertröstet oder abgewiesen mit den Worten, dass es zu Verzögerungen komme. Als ob dieser Regelverstoß nicht schon genug wäre, landete in der fünften Woche eine falsch datierte Kündigungsbestätigung in ihrem Briefkasten. Diese war zwar wie vorgeschrieben mit 'Kündigungsbestätigung nach § 175 SGB V' überschrieben, wies aber ein längst zurückliegendes Datum auf. Damit war es ein nicht rechtskräftiges Dokument und nicht brauchbar. Lisa T. wartet immer noch auf das korrekt ausgestellte Formular...  

Sozialgesetzbuch spricht deutliche Sprache

Das Sozialgesetzbuch sieht genaue Bestimmungen für eine Kündigung und den Wechsel der Krankenkasse vor. Die allermeisten Krankenkassen halten sich an die gesetzlichen Regeln, wenn sie eine Kündigung ihrer Versicherten erhalten. Hin und wieder aber kommt es vor, dass die Versicherten hingehalten werden. Was können diese tun, wenn sich die Kasse stur stellt?

"Die Kündigungsbestätigung ist ohne 'Wenn und Aber' innerhalb der sozialrechtlich vorgegebenen Fristen auszustellen."

Krankenkassen dürfen ihr Bedauern über die Kündigung in einem Extraschreiben kundtun und auch dabei noch einmal die Vorteile der eigenen Krankenkasse betonen. Auch Hausbesuche sind im Gegensatz zu Rückwerbemails oder ungebetenen Anrufen der Krankenkasse zulässig.

RA Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale RA Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale(c) Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
“Das verlängert aber nicht die Frist zur Ausstellung der Kündigungsbestätigung oder setzt sie gar außer Kraft“ so Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale. Und noch eines stellt die Wettbewerbsexpertin klar: „Die Ausstellung der Kündigungsbestätigung kann nicht von einem vorherigen Hausbesuch abhängig gemacht werden. Sie ist ohne "Wenn und Aber" innerhalb der sozialrechtlich vorgegebenen Fristen auszustellen.

Unangemeldeter Besuch nicht zulässig

Das Bundesversicherungsamt (BVA) äußerte auf Anfrage von krankenkasseninfo, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, die Kündigungsbestätigung unverzüglich nach Erhalt der Kündigung  auszustellen. Als spätester Termin dafür ist laut Gesetz die Frist von zwei Wochen einzuhalten. „Ein Rückwerbungsschreiben anstatt einer Kündigungsbestätigung ist aufgrund des § 175 Abs. 4 S. 3 SGB V daher nicht zulässig.“, heißt es von Seiten des BVA. Auch das Thema Hausbesuche sieht die Behörde kritisch, weil sich die Krankenkassen auf gemeinsame Wettbewerbsgrundsätze geeinigt und festgelegt haben. Laut dieser sind Hausbesuche zwar  grundsätzlich zulässig, aber eben nicht ohne vorherige Vereinbarung oder gar unangemeldet. Auch darf keine Belohnungsprämie für die Rücknahme einer Kündigung gezahlt werden.

Was tun als betroffene Versicherte?

Versicherte sollten also Ihr Recht bei der Krankenkasse geltend machen und eine Kündigungsbestätigung einfordern. Für den Fall , dass sie nachweisen können, dass ein Wechsel wegen des Verzögerns oder Verhinderns der Kündigungsbestätigung nicht zustande kam, kann theoretisch der finanzielle Schaden eingeklagt werden. Bislang gibt es dazu aber noch keinen Musterfall.
Wer den gerichtlichen Weg scheut oder vermeiden möchte, kann zunächst eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ( z.B. Bundesversicherungsamt ) einlegen oder sich an die Beschwerdestelle bei der eigenen Krankenkasse wenden. 

 

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