Auszubildende

Auszubildende (Azubis) und Krankenkasse
Mit Beginn einer betrieblichen Berufsausbildung gilt für die Auszubildenden in allen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung , Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung) eine Versicherungspflicht.
Ein Anspruch auf die beitragsfreie Mitgliedschaft in der Familienversicherung erlischt und die Beitragskosten werden in der Regel zwischen Arbeitnehmer (Azubi) und Arbeitgeber (Ausbildungsbetrieb) aufgeteilt. Gesetzt dem Fall, dass die monatliche Ausbildungsvergütung die Geringfügigkeitsgrenze von 325 € im Monat nicht übersteigt, müssen die SV-Beiträge allein vom Arbeitgeber getragen werden.
Auszubildende benötigen in der Regel also eine eigene Mitgliedschaft in einer Krankenkasse. Die Anmeldung für eine Krankenkasse muss spätestens zwei wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt sein. Der Ausbildungsbetrieb hat nach dieser zeitspanne das Recht, den Auszubildenden als Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse anzumelden.