Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland dient zur sozialen und finanziellen Absicherung bei  Pflegebedürftigkeit. Sie bildet wie die Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung einen Zweig des deutschen Sozialversicherung. Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen.

Jeder Pflichtversicherte einer gesetzlichen Krankenkasse ist automatisch in der dieser Krankenkasse zugeordneten Pflegekasse pflegeversichert. Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit abzusichern. (Private Pflegeversicherung) 

Leistungen der Pflegeversicherung

Art und Umfang der möglichen Leistungen sind abhängig von dem Grad der Pflegebedürftigkeit der Versicherten. Dieser Pflegegrad wird durch Gutachter der jeweiligen Pflegekasse ermittelt. Die Gewährung von Geld- und Sachleistungen erfolgt dann auf Antrag im Rahmen des jeweiligen Pflegegrades. Zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zählen:

Die Höhe der Leistungen ist abhängig von dem Grad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten, dieser wird durch die Pflegestufe festgelegt.

Beiträge zur Pflegeversicherung (2026)

Zum 1. Januar 2025 wurde der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung auf 3,6 Prozent angehoben. Für Versicherte mit einem Kind beträgt der Beitragssatz 3,6 Prozent. Kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozentpunkten und damit insgesamt 4,2 Prozent.

Für Eltern mit mehreren Kindern gibt es während der Erziehungsphase Beitragsabschläge. Ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz um jeweils 0,25 Prozentpunkte. 

Beitragssätze zur Gesetzlichen Pflegeversicherung 2026

Beitrag für
Versicherte

Beitragssatz
gesamt
Arbeitnehmer-
Anteil
Arbeitnehmer
in Sachsen*
ohne Kinder 4,20 % 2,40 % 3,4 %
mit 1 Kind 3,60 % 1,80 % 2,3 %
mit 2 Kindern 3,35 % 1,55 % 2,05 %
mit 3 Kindern 3,10 % 1,30 % 1,80 %
mit 4 Kindern 2,85 % 1,05 % 1,55 %
ab 5 Kindern 2,60 % 0,80 % 1,30 %


*Im Bundesland Sachsen gilt für Arbeitnehmer ein um 1,0 % höherer Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung (aufgrund eines abweichenden Arbeitgeberanteils von lediglich 0,8 % anstatt 1,8 %). Die Arbeitgeber zahlen in Sachsen einen entsprechend niedrigeren Anteil am Pflegebeitrag.

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Beitragsberechnung Pflegeversicherung

Grundlage für die Beitragsberechnung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten, allerdings nur bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 Euro pro Monat). Familienversicherte zahlen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Beiträge zur Pflegeversicherung.

Die Beiträge in der privaten Pflegeversicherung sind – anders als in der gesetzlichen Pflegeversicherung – abhängig vom Alter und Gesundheitszustand des Versicherten bei Vertragsabschluss. 

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