Gesundheitspolitik

Homöopathie auf eigene Rechnung: Was sich für Kassenpatienten ändert

veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Homöopathische Behandlung in einer ärztlichen Praxis Homöopathische Behandlung in einer ärztlichen Praxisgeneriert mit GPT 5.6 Luna
Homöopathische Behandlungen bei spezialisierten Ärzten dürfen die gesetzlichen Krankenkassen bald nicht mehr bezahlen. Und auch für die verabreichten oder verordneten Globuli, Tabletten, Tropfen und Tinkturen der homöopathischen Arzneimittelkunde gibt es spätestens 2027 keinerlei Erstattung mehr. Wer als Kassenpatient nicht auf Homöopathie verzichten möchte, hat einiges zu beachten.  

 

2026-10-12T11:20:00+00:00

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Homöopathie nicht mehr auf Kassenrezept

Viele gesetzliche Krankenkassen haben homöopathische Arzneimittel oder Behandlungen bislang freiwillig per Satzungsleistung bezuschusst. Dazu gehörten beispielsweise die homöopathischen Erstanamnesen und Folgebehandlungen oder die Erstattung für homöopathische Arzneimittel. Diese Angebote waren keine einheitliche Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern unterschieden sich je nach Krankenkasse.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist diese Möglichkeit nun gesetzlich stark eingeschränkt worden. Homöopathische und auch anthroposophische Arzneimittel dürfen seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Auch eine Erstattung im Rahmen freiwilliger Satzungsleistungen künftig ausgeschlossen. Die Regelung betrifft nicht nur die Arzneimittel selbst. Zum 1. Januar 2027 werden auch homöopathische Behandlungen vollständig aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Damit entfällt die Grundlage für entsprechende freiwillige Angebote der Krankenkassen.

Was bedeutet das für laufende Behandlungen?

Wer bisher homöopathische Behandlungen über einen besonderen Kassenvertrag erhalten hat, sollte sich auf eine Umstellung einstellen. Bestimmte Verträge zur klassischen Homöopathie, darunter Vereinbarungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Techniker Krankenkasse sowie der BKK Securvita, laufen zum 31. Dezember 2026 aus. Nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigungen können Leistungen aus diesen Verträgen ab Januar 2027 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Versicherte sollten deshalb rechtzeitig mit ihrer behandelnden Praxis klären, ob und zu welchen Bedingungen eine homöopathische ärztliche Behandlung privat fortgesetzt werden kann. Die Kosten können sich je nach Umfang der Beratung, Dauer der Behandlung und verwendeten Präparaten unterscheiden.

Welche Kosten müssen Patienten künftig selbst tragen?

Homöopathische Arzneimittel bleiben weiterhin erhältlich und können durch Ärzte mit einem Privatrezept verordnet werden. Wer sie verwenden möchte, muss den vollen Kaufpreis in der Apotheke grundsätzlich selbst bezahlen. Auch ärztliche Beratungen und Behandlungen, die ausschließlich der Homöopathie zuzuordnen sind, müssen künftig privat finanziert werden. 

Dabei ist zwischen explizit homöopathischen und klassisch schulmedizinischen ärztlichen Leistungen zu unterscheiden. Eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung einer Erkrankung durch einen auf Homöopathie spezialisierten Arzt kann weiterhin eine reguläre Kassenleistung sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird dagegen eine homöopathische Leistung in Anspruch genommen, besteht dafür künftig grundsätzlich kein Erstattungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Wer eine Rechnung erhält, sollte deshalb prüfen, welche konkreten Leistungen abgerechnet wurden. Bei Unklarheiten können Patienten bei ihrer Krankenkasse oder der behandelnden Praxis nachfragen. 

Typische Homöopathie - Leistungen und Kosten 

Homöopathische Leistung Bisherige Vergütung / Kosten Bisherige Kassenleistung Ab 2027
Homöopathische Erstanamnese bei Kindern bis 12 Jahre 61,50 € (Vertragssatz) Über Selektivvertrag bei teilnehmenden Ärzten Keine GKV-Erstattung
Homöopathische Erstanamnese ab 13 Jahren 92,25 € (Vertragssatz) Über Selektivvertrag bei teilnehmenden Ärzten Keine GKV-Erstattung
Repertorisation – Suche nach passenden Mitteln anhand der Symptome 20,50 € (Vertragssatz) Als Vertragsleistung Keine GKV-Erstattung
Homöopathische Analyse 20,50 € (Vertragssatz) Als Vertragsleistung Keine GKV-Erstattung
Homöopathische Folgeanamnese, mindestens 30 Minuten 46,13 € (Vertragssatz) Als Vertragsleistung Keine GKV-Erstattung
Homöopathische Folgeanamnese, mindestens 15 Minuten 23,06 € (Vertragssatz) Als Vertragsleistung Keine GKV-Erstattung
Homöopathische Beratung, mindestens 7 Minuten 10,25 € (Vertragssatz) Als Vertragsleistung Keine GKV-Erstattung
Homöopathische Arzneimittel, z. B. Globuli oder Tropfen Je nach Präparat und Packungsgröße Teilweise freiwilliger Zuschuss, abhängig von der Krankenkasse Selbstzahlung
Anthroposophische Arzneimittel Je nach Präparat Teilweise freiwillige Erstattung Selbstzahlung
Homöopathische Behandlung bei akuten Beschwerden Abhängig vom Behandlungsumfang Bei teilnehmenden Ärzten über Selektivvertrag möglich Keine GKV-Erstattung

Hinweis: Die genannten Vergütungssätze sind historische Vertragssätze und nicht zwingend die tatsächlichen Privatrechnungskosten. Die bisherige Erstattung war abhängig von Krankenkasse, Vertrag und Satzung.

Warum wird die Homöopathie aus der GKV gestrichen?

Die Streichung per Gesetz ist Teil der Bemühungen, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen und die Beitragssätze zu stabilisieren. Die FinanzKommission Gesundheit hatte empfohlen, homöopathische und anthroposophische Leistungen nicht mehr aus Beitragsmitteln zu finanzieren, wenn ihre Wirksamkeit nicht wissenschaftlich hinreichend belegt ist. Die Kommission bezifferte das mögliche Einsparvolumen auf rund 40 Millionen Euro jährlich ab 2027. Die Bundesregierung begründet die Änderung ebenfalls mit der fehlenden wissenschaftlichen Evidenz für die Wirksamkeit dieser Verfahren. Die politische Entscheidung betrifft damit die Finanzierung durch die Solidargemeinschaft. Sie bedeutet nicht, dass homöopathische Präparate vom Markt genommen werden. Patienten können diese weiterhin kaufen und entsprechende private Behandlungen vereinbaren.

Gibt es Alternativen für gesetzlich Versicherte?

Wer Wert auf ergänzende Gesundheitsangebote legt, kann weiterhin die Satzungsleistungen seiner Krankenkasse prüfen. Leistungen wie Osteopathie, zusätzliche Vorsorgeangebote oder bestimmte Präventionskurse können je nach Krankenkasse weiterhin bezuschusst werden. Sie sind allerdings nicht mit einer Erstattung homöopathischer Leistungen gleichzusetzen.

Auch private Krankenzusatzversicherungen kommen grundsätzlich infrage. Ob sie homöopathische Arzneimittel oder Behandlungen abdecken, hängt vom jeweiligen Tarif und den Versicherungsbedingungen ab. Vor einem Abschluss sollten Versicherte insbesondere auf Ausschlüsse, Erstattungshöchstbeträge, tariflich festgeschriebene Wartezeiten und mögliche Gesundheitsfragen achten.


 

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