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Solidargemeinschaft

Solidargemeinschaft

Der Begriff „Solidargemeinschaft“ stammt aus der Sozialversicherung. Solidargemeinschaft beschreibt eine Gemeinschaft von Menschen, in welcher die Mitglieder nicht allein für sich verantwortlich sind, sondern sich bei bestimmten Lebensrisiken sowie in Notlagen gegenseitig unterstützen und füreinander einstehen. Die Solidargemeinschaft fußt auf dem Solidaritätsprinzip (Solidarprinzip) bzw. auf dem Gedanken der Solidarität.

Ziel der Solidargemeinschaft ist die soziale Absicherung der Mitglieder.

Die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme in Deutschland sind als Solidargemeinschaften ausgestaltet.

Elemente der Solidargemeinschaft in der GKV

Die gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist der älteste Zweig der Sozialversicherung in Deutschland. Sie bietet Versicherten eine Absicherung im Krankheitsfall. § 1 S. 1 SGB V stellt insoweit ausdrücklich klar, dass die Krankenversicherung eine Solidargemeinschaft ist. Die Eigenschaft als Solidargemeinschaft ist Konsequenz der gesetzlichen Ausgestaltung der GKV. In folgenden Eigenschaften der GKV schlägt sich das Strukturmerkmal der Solidargemeinschaft unter anderem nieder:

  • Das individuelle Gesundheitsrisiko, insbesondere Alter, Geschlecht und Vorerkrankungen, spielen in der GKV keine Rolle: So sind die Beiträge der Mitglieder zur gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig vom Versicherungsrisiko und es besteht ein Kontrahierungszwang, weshalb die Aufnahme in die GKV nicht etwa wegen des Alters abgelehnt werden kann.
  • Die Beitragsfinanzierung der GKV erfolgt entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Jedes Mitglied hat seinen Beitrag zur Krankenversicherung nach einem festen Prozentsatz (sog. Beitragssatz) des Arbeitsentgelts zu entrichten (einkommensabhängiger Beitrag, §§ 241 ff. SGB V).
  • Dabei besteht der Anspruch auf medizinische Leistungen unabhängig von der jeweiligen Beitragshöhe. Entscheidend ist allein der medizinische Bedarf: Jeder Versicherte erhält die Leistungen, die zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung seines Gesundheitszustandes erforderlich sind (Bedarfsprinzip). Alle Versicherten erhalten also gleiche Leistungen bei unterschiedlichen Beiträgen.
    (Ausnahme: Entgeltersatzleistungen, etwa Krankengeld)
  • Krankenversicherungsschutz besteht unter Umständen für Personen, die nicht beitragspflichtig sind, also selbst nicht zur Finanzierung der GKV beitragen. So ist etwa die beitragsfreie Familienversicherung Ausdruck der Solidargemeinschaft. Zudem bestehen in seltenen Fällen zeitlich begrenzt nachwirkende Leistungsansprüche, vgl. § 19 Abs. 2, 3 SGB V.
  • Darüber hinaus wird auch in der Verteilung der finanziellen Mittel an die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen durch den Gesundheitsfonds (§ 261 SGB V) in Verbindung mit dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (§§ 266 ff. SGB V) die Solidarität der Mitglieder füreinander deutlich.

Äquivalenzprinzip als Gegensatz

Die private Krankenversicherung (PKV) als Gegenstück zur GKV ist hingegen keine Solidargemeinschaft, sondern basiert auf dem Äquivalenzprinzip, wonach Leistung und Gegenleistung grundsätzlich gleichwertig sind. Dementsprechend sind die Beiträge zur PKV äquivalent zu den individuellen Risikofaktoren (Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen). Das eigene Risiko spiegelt sich also in der Beitragshöhe wider. Daneben haben auch das Einkommen sowie der gewählte Tarif Einfluss auf die Höhe des Beitrags.

Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen

Von der Solidargemeinschaft als Strukturmerkmal der Sozialversicherung bzw. der GKV zu unterscheiden sind Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen. Eine Mitgliedschaft in einer solchen Solidargemeinschaft im Gesundheitswesen kann unter gewissen Umständen als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gelten und somit an die Stelle einer Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse oder der PKV treten.

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