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Sozialleistungen

Pflegeunterstützungsgeld - Neue Geldleistung für pflegende Angehörige

Ersatz für Verdienstausfall von pflegenden Arbeitnehmern
veröffentlicht am 20.03.2024 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Pflegeunterstützungsgeld als neue SozialleistungPflegeunterstützungsgeld als neue Sozialleistung(c) Getty Images / Stadtratte
Menschen, die Angehörige pflegen, übernehmen viel Verantwortung - oft zu Lasten der eigenen Arbeitszeit. Über das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist es nun möglich, Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz zu beantragen. So kann man sich um einen dringenden Pflegebedarf kümmern, ohne auf Einnahmen zu verzichten.

2024-03-20T15:18:00+00:00
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Seit der letzten Pflegereform haben pflegende Angehörige, die parallel einer Arbeit nachgehen, Anspruch auf 10 Tage Extra - Freistellung pro   pro pflegebedürftiger Person im Kalenderjahr, um auf die Pflegesituation reagieren zu können. Den Arbeitgebern müssen diese Verhinderungszeiten nicht vorher angekündigt werden. Weiterhin können diese zehn Tage frei über das Jahr genutzt und sogar auf mehrere pflegende Angehörige aufgeteilt werden.



Durch die Arbeitsverhinderung können jedoch Einbußen beim Einkommen auftreten, denn die Arbeitgeber sind nicht in der Pflicht, für diese Ausfälle aufzukommen. Mit dem Pflegeunterstützungsgeld können sich dann private Pflegepersonen bis zu 90 Prozent ihres ausgefallenen Einkommens - bezogen auf die Anzahl der Kalendertage zurückholen.

Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Pflegebedarf entsteht bzw. erhöht sich akut.
  • Die pflegende Angehörige nutzt die Zeit, um eine entsprechende Versorgung zu organisieren.
  • Die pflegende Angehörige nutzt die Zeit, um selbst die Versorgung zu gewährleisten.

Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld

Sobald ein akuter Pflegebedarf eines nahen Angehörigen entsteht und damit das Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung besteht, kann man Pflegeunterstützungsgeld nutzen. Eine akute Pflegesituation besteht, wenn:

  • eine Pflegebedürftigkeit ganz plötzlich aufkommt
  • nach einem Aufenthalt in der Klinik eine schnelle Versorgung nötig ist
  • sich der Zustand der zu pflegenden Person drastisch verschlechtert

Beantragen kann das Pflegeunterstützungsgeld, wer als Arbeitnehmer in Teilzeit oder Vollzeit steht beziehungsweise in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis ( Minijob) beschäftigt ist. Auch Rentner mit zusätzlichem Beschäftigungsverhältnis können einen Antrag stellen. Allerdings dürfen pflegende Beschäftigte innerhalb dieser Zeit keine Entgeltfortzahlung für sich beanspruchen. Nicht immer ergeben sich also dabei die beschriebenen Voraussetzungen für einen Anspruch.

Ausschlussgründe - KEIN Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
  • Die beschäftige Person nutzt ein Pflegezeitmodel zur Freistellung von der Arbeit
  • Der Arbeitgeber übernimmt freiwillig die Lohnfortzahlung
  • Die pflegebedürftige Person fällt nicht unter die Definition eines nahen Angehörigen laut Pflegezeitgesetz
  • Die pflegende Person ist verbeamtet bzw. selbständig, bezieht Arbeitslosengeld bzw. Grundsicherung










Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes

Das Pflegeunterstützungsgeld bemisst sich nach dem jeweiligen Nettoverdienst. Dieser wird auf das Tageseinkommen heruntergerechnet. Davon erhält man 90 Prozent für jeden Tageslohn, auf den man durch die Arbeitsverhinderung verzichten musste.

(c) Harald Wanetschka / pixelio.de
Ein Rechenbeispiel: Man verdient 2200 Euro Netto pro Monat. Das ergibt bei 30 Monatstagen ein Tageseinkommen von 73,33 Euro. Durch die Anwendung der 90-Prozent-Regel erhält man anschließend ein Pflegeunterstützungsgeld von 66,00 Euro pro Tag der Arbeitsverhinderung. Eine Ausnahme gilt bei Einmalzahlungen. Sind diese innerhalb von 12 Monaten vor der Freistellung, lassen sich dafür sogar 100 Prozent Lohnersatz beantragen. Allerdings werden hierbei Krankenkassenbeiträge sowie Beiträge an die Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. In beiden Fällen greift dennoch eine Obergrenze. Der Tagessatz des Pflegeunterstützungsgeldes muss unter 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Da die BBG für 2024 bei täglich 172,50 Euro liegt, deckelt sich das Pflegeunterstützungsgeld ohne Einmalzahlungen auf maximal 120,75 Euro pro Tag.

Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen

Antrag stellen Antrag stellen(c) Getty Images /MangoStar Studio
Das Pflegeunterstützungsgeld im Sinne einer Lohnersatzleistung erhalten Angehörige von der Pflegekasse der zu pflegenden Person. Dafür müssen die Angehörigen, welche die Pflege übernehmen, einen Antrag bei der entsprechenden Pflegeversicherung einreichen. Dem Antrag legt man ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit bei. Das Attest des Arztes muss dazu folgende Punkte beinhalten:

  1. Eine akute Pflegesituation beschreiben, die eine Versorgung durch den Angehörigen benötigt. Beziehungsweise: Die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen bescheinigen
  2. Daten zur pflegebedürftigen Person
  3. Voraussichtlicher Zeitraum der Arbeitsverhinderung

Man kann das Attest auch im Nachhinein zusenden. Darüber hinaus braucht es für den Antrag noch eine Entgeltbescheinigung oder Verdienstausfallbescheinigung vom Arbeitgeber, die sich ebenfalls nachreichen lässt.

Pflegeunterstützungsgeld oder Pflegegeld

Pflegegeld oder Pflegeunterstützungsgeld Pflegegeld oder Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld grenzt sich zu anderen Unterstützungsleistungen durch die Leistungsdauer und die Bezugskriterien ab. So dient es als Einkommensersatz für pflegende Arbeitnehmer, um Ausnahmesituationen finanziell abzufangen. Dies ist begrenzt auf zehn Kalendertage.

Pflegegeld  erhalten nicht nur ausschließlich Arbeitnehmer sondern ebenso Rentner, Freiberufler oder Hausfrauen - also alle Personen die in der Rolle einer Pflegeperson einen Angehörigen zu Hause versorgen. Das Plegegeld ist flexibler einsetzbar und lässt sich auch dazu verwenden, einen häuslichen Pflegedienst zu engagieren. Das Pflegegeld wird immer monatlich und nicht tageweise ausbezahlt. Der Entlastungsbetrag lässt sich als Zusatzunterstützung zum Pflegegeld beantragen. Er wird zweckgebunden für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie  Hilfe im Haushalt und Alltagsbetreuung gewährt.

Gesetzliche Grundlagen

Die Pflegereform von 2023 brachte neue Regelungen über das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Das PUEG legt dabei beispielsweise die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zusammen. Dadurch entsteht ein höherer Gesamt-Jahresbetrag von maximal 3.539 Euro. Zudem erhalten Leistungsempfänger erstens mehr Entscheidungsfreiheit darüber, ob sie die Leistungen für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege einsetzen. Zweitens verfügen Leistungsempfänger nun über ein obligatorisches Einsichtsrecht zu den erhaltenen Leistungen. Außerdem erhöhen sich die Leistungen über verschiedene Phasen:

Pflegereform 2023 - Höhere Leistungen laut PUEG
  • Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen für ambulante Pflege um jeweils 5 Prozent ab Januar 2024
  • Erhöhung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent ab dem 01.01.2025
  • Erhöhung von Pflegegeld und ambulanten Sachleistungen um weitere 4,5 Prozent ab dem 01.01.2025
  • Geplante inflationsausgleichende Erhöhung der genannten Geld- und Sachleistungen ab 01.01.2028

Das PUEG hat zudem die Regelungen zum Pflegeunterstützungsgeld reformiert. So braucht man nicht mehr einmal für alle zehn Tage das Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen, sondern kann über die Nutzung der Tage frei entscheiden.

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