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Pflegeperson

Pflegeperson

Pflegepersonen im Sinne der Pflegeversicherung sind Personen, die einen Pflegebedürftigen in dessen häuslicher Umgebung pflegen. Die Tätigkeit darf nicht erwerbsmäßig sondern muss ehrenamtlich ausgeführt werden. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Verwandte oder Freunde des Pflegebedürftigen.

Da die zeitintensive Pflege eines Pflegebedürftigen zu Einschränkungen im Berufsleben führen kann, gibt es für Pflegepersonen besondere Regelungen hinsichtlich der Rentenversicherung. Damit Pflegepersonen aufgrund der Pflegetätigkeit später keine Einbußen bei der Rente erfahren kann die Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson übernimmt. Die Voraussetzungen dafür sind, dass

  • die Pflegetätigkeit mindestens 14 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt (Wer mehrere Personen pflegt, kann die Pflegezeiten aufaddieren, sog. Additionspflege),
  • die Pflegetätigkeit in häuslicher Umgebung stattfindet,
  • die Pflegetätigkeit voraussichtlich länger als zwei Monate ausgeführt werden wird,
  • die Pflegeperson neben der Pflegetätigkeit nur maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist und
  • der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung hat.

Die Höhe des so erworbenen Rentenanspruchs ist abhängig von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen und dem zeitlichen Gesamtaufwand, den die Pflegeperson wöchentlich aufbringen muss.

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