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Pflegegrad

Pflegegrad

Im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetz, das zum 1. Januar 2017 in Kraft trat, wurde der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert. Eine entscheidende Änderung trat mit der Ersetzung der drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade in Kraft.

Bessere Berücksichtigung psychischer Beeinträchtigungen

Bis dahin wurde der Grad der Pflegebedürftigkeit eines Menschen in drei Stufen gegliedert. Fortan wird die Pflegebedürftigkeit anhand von fünf Pflegegraden ermittelt und ein neues Begutachtungsverfahren implementiert. Damit soll in erster Linie der Erkenntnis Rechnung getragen werden, dass bislang vor allem körperliche Gebrechen begutachtet wurden. Beispielsweise wurde die steigende Zahl der Demenzkranken durch das Pflegestufen-Prinzip nicht ausreichend berücksichtigt.

Konkret sollen die körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen bei der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit gleichermaßen erfasst und berücksichtig werden. Damit soll allen Pflegebedürftigen ein gleichberechtigter Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung ermöglicht werden.

Neues Modell zur Erfassung von Bedürftigkeiten

Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit wird ein Modell angewandt, das aus sechs verschiedenen Modulen besteht, innerhalb derer die individuelle Selbstständigkeit erfasst wird. So werden die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die Selbstversorgung, die Bewältigung von und der selbstständige Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und die Gestaltung des Alltagsleben und sozialer Kontakt. Die Punkte in den einzelnen Modulen werden unterschiedlich stark gewichtet und auf Grundlage dessen der Pflegegrad ermittelt.

Die bisherigen Pflegestufen gehen im Allgemeinen wie folgt in den neuen Pflegegraden auf:

Pflegestufe (bis 2016) Pflegegrade (ab 2017)
Ohne Pflegegrad 1
Ohne mit eA Pflegegrad 2
Pflegestufe I Pflegegrad 2
Pflegestufe I mit eA Pflegegrad 3
Pflegestufe II Pflegegrad 3
Pflegestufe II mit eA Pflegegrad 4
Pflegestufe III Pflegegrad 4
Pflegestufe III mit eA Pflegegrad 5
Pflegestufe III (Härtefall) Pflegegrad 5

*eA= attestierte erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Je nach Pflegegrad stehen Menschen unterschiedliche Leistungen bzw. Zuschüsse zu Verfügung. Folgende Bereiche finden generell Berücksichtigung im Pflegestärkungsgesetz, wobei nicht alle Pflegegrade Anspruch auf Leistungen aus allen Bereichen haben: Pflegegeld, Pflegesachleistung, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Hilfsmittel, Zuschüsse für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Hausnotruf, Zuschüsse für Wohnraumanpassung, Förderung selbstorganisierter, ambulant betreuter Wohngruppen und Zuschüsse für Versorgung in einer stationären Einrichtung.

Genauere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Umfang der Leistungen erhalten Sie unter dem jeweiligen Pflegegrad.

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