Pflegegrad 2

Pflegegrad 2

Dem Pflegegrad 2 sind nach der gesetzlichen Definition Pflegebedürftige mit einer erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit zuzuordnen.

Voraussetzungen für Pflegegrad 2

Voraussetzung für die Einstufung in Pflegegrad 2 ist eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit."

Konkret erfolgt die Einteilung in die Pflegegrade anhand eines festen Bewertungsmaßstabs und auf Grundlage einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dabei werden je nach Selbstständigkeit bezüglich körperlicher und kognitiver Fähigkeiten Punkte vergeben. Anschließend erhält der Antragsteller eine Punktzahl zwischen 0 und 100 - je unselbstständiger der Antragsteller ist, desto mehr Punkte werden vergeben. Wenn die Gesamtpunktzahl bei Neubegutachtungen durch den Gutachter zwischen 27 und 47,5 Gesamtpunkten liegt, erfolgt die Einstufung in den Pflegegrad 2.

Mit der Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 wurden Menschen, die vorher als pflegebedürftig im Rahmen der Pflegestufe 1 oder 0 galten in den Pflegegrad 2 überführt. Aufgrund des geltenden Bestandsschutzes erhalten sie Leistungen der Pflegekasse mindestens im gleichen Umfang wie vor der Pflegereform.

Pflegebedürftige, die bis Ende 2016 bereits eine Pflegestufe hatten, brauchten keinen neuen Antrag stellen und damit auch nicht neu begutachtet werden. Versicherte, die körperlich pflegebedürftig mit der Pflegestufe I waren, wurden automatisch in den Pflegegrad 2 überführt. Versicherte, die aufgrund von Demenz pflegebedürftig sind, auch ohne Pflegestufe aber eine eingeschränkte Alltagskompetenz attestiert wurde, werden ebenfalls in die Pflegegrad 2 überführt.

Höhe der Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf folgende Leistungen der Pflegekassen:

  • Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Bekannte oder Freunde
  • Pflegesachleistungen bei professioneller häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst
  • finanzielle Unterstützung bei vollstationärer Pflege
  • Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Art der Pflegeleistung Max. Höhe der Pflegeleistung
Pflegegeld für häusliche Pflege 347 Euro monatlich
Pflegesachleistungen für häusliche Pflege 796 Euro monatlich
Pflegehilfsmittel 42 Euro monatlich
Teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege 721 Euro monatlich
Leistungen bei vollstationärer Pflege 805 Euro monatlich
Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 Euro;
jeweils  bis zu 8 Wochen

Betreuungs- und Entlastungsleistungen 131 Euro monatlich

Die Pflegesachleistungen werden von ambulanten Pflegediensten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Werden Personen der Pflegestufe 2 mit einer Kombination aus Unterstützung der Angehörigen und einem professionellen Pflegedienst gepflegt, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden. In diesem Fall zahlen die Pflegekassen das Pflegegeld allerdings nicht in vollem Umfang, sondern sie leisten ein "anteiliges Pflegegeld." Dabei verringert sich der Anspruch auf Pflegegeld um den Prozentsatz der genutzten Pflegesachleistungen.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2

Durch die jüngste Pflegereform wurde die Finanzierung der stationären Kurzzeitpflege und der ambulanten Verhinderungspflege grundlegend vereinfacht: Seit dem 1. Juli 2025 gibt es keine getrennten Einzelbudgets und keine komplizierten Umwidmungsregeln mehr.

Personen ab Pflegegrad 2 haben stattdessen Anspruch auf einen gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro. Dieser Betrag steht als flexibles Gesamtbudget pro Kalenderjahr zur Verfügung. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können frei entscheiden, ob sie diesen Betrag ausschließlich für die Verhinderungspflege (wenn die pflegende Person im häuslichen Umfeld krank wird oder Urlaub macht), ausschließlich für die vollstationäre Kurzzeitpflege (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt) oder kombiniert für beides einsetzen. Zeitlich ist der Anspruch auf maximal acht Wochen im Jahr begrenzt.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat. Mit diesem Betrag sollen Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger finanziert und zugleich die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag gefördert werden. Bei dem Entlastungsbetrag handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung nach dem Kostenerstattungsprinzip. Der Betrag kann nur bei nach Landesrecht anerkannten Anbietern eingesetzt werden, zum Beispiel für Betreuungsgruppen, Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder Helfer, die die Pflegebedürftigen beim Einkaufen begleiten. Er kann (außer in Pflegegrad 1) nicht für die reine Grundpflege im Bereich der Selbstversorgung eingesetzt werden. Werden die 131 Euro pro Monat nicht vollständig aufgebraucht, verfallen sie nicht, sondern der Restbetrag kann in die Folgemonate (und sogar in das nächste Kalenderhalbjahr) übertragen werden.

Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 2

Um ein selbstbestimmtes Leben zu Hause zu erleichtern, gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde, pflegegerechte Maßnahmen (z. B. den Einbau einer bodengleichen Dusche, Türverbreiterungen oder eines Treppenlifts). Hierfür können bis zu 4.180 Euro je Gesamtmaßnahme beantragt werden. Zudem besteht ein Anspruch auf Zuzahlung zu einem Hausnotrufsystem sowie auf die Versorgung mit anerkannten medizinischen und Pflegehilfsmitteln. Für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen werden außerdem kostenlose Pflegekurse angeboten, um die häusliche Pflegekompetenz zu stärken.

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