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Pflegegrad 2

Pflegegrad 2

Dem Pflegegrad 2 sind nach der Definition Pflegebedürftige mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit zuzuordnen.

Voraussetzungen für Pflegegrad 2

Voraussetzung für die Einstufung in Pflegegrad 2 ist eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit."

Konkret erfolgt die Einteilung in die Pflegegrade anhand eines festen Bewertungsmaßstabs und auf Grundlage einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dabei werden je nach Selbstständigkeit bezüglich körperlicher und kognitiver Fähigkeiten Punkte vergeben. Anschließend erhält der Antragsteller eine Punktzahl zwischen 0 und 100 - je unselbstständiger der Antragsteller ist, desto mehr Punkte werden vergeben. Wenn die Gesamtpunktzahl bei Neubegutachtungen durch den Gutachter zwischen 27 und 47,5 Gesamtpunkten liegt, erfolgt die Einstufung in den Pflegegrad 2.

Mit der Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 wurden Menschen, die vorher als pflegebedürftig im Rahmen der Pflegestufe 1 oder 0 galten in den Pflegegrad 2 überführt. Aufgrund des geltenden Bestandsschutzes erhalten sie Leistungen der Pflegekasse mindestens im gleichen Umfang wie vor der Pflegereform.

Pflegebedürftige, die bis Ende 2016 bereits eine Pflegestufe hatten, brauchten keinen neuen Antrag stellen und damit auch nicht neu begutachtet werden. Versicherte, die körperlich pflegebedürftig mit der Pflegestufe I waren, wurden automatisch in den Pflegegrad 2 überführt. Versicherte, die aufgrund von Demenz pflegebedürftig sind, auch ohne Pflegestufe aber eine eingeschränkte Alltagskompetenz attestiert wurde, werden ebenfalls in die Pflegegrad 2 überführt.

Definition für Pflegegrad 2

Laut Definition des Pflegestärkungsgesetz sind unter dem 2. Pflegegrad Personen zu fassen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt. Damit sind auch Menschen gemeint, die im Alltag vielleicht weniger eingeschränkt sind, beispielsweise wenn in Folge eines Schlaganfalls der Bewegungsapparat gestört ist.

Hilfebedarf im Alltag besteht nicht nur einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität, sondern auch in Situationen, die täglich mindestens drei bis maximal 15  Mal zu bewältigen sind.

Damit liegt der Grundpflegebedarf laut Sozialgesetzbuch zwischen 30 und 127 Minuten, in denen auch der personelle Einsatz durch An- und Abfahrt berücksichtigt wird. Bei Menschen, denen zusätzlich eine eingeschränkte Alltagskompetenz attestiert wurde, wird der Hilfebedarf im Alltag anders gehandhabt, da häufig nur ein Impuls, bzw. Kontrolle der Alltagsverrichtung notwendig ist. Dieser liegt bei 8 bis 10 Minuten täglich, wobei er über den ganzen Tag verteilt ist. Bei zusätzlichen körperlichen Beeinträchtigungen, besteht ein höherer Bedarf von 51 bis 58 Minuten täglich.

Höhe der Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf folgende Leistungen der Pflegekassen:

  • Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Bekannte oder Freunde
  • Pflegesachleistungen bei professioneller häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst
  • finanzielle Unterstützung bei vollstationärer Pflege
  • Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Art der Pflegeleistung Max. Höhe der Pflegeleistung
Pflegegeld für häusliche Pflege 316 Euro monatlich
Pflegesachleistungen für häusliche Pflege 689 Euro monatlich
Pflegehilfsmittel 40 Euro monatlich
Teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege 689 Euro monatlich
Leistungen bei vollstationärer Pflege 770 Euro monatlich
Kurzzeitpflege bis zu 28 Tage und 1.612 Euro im Jahr
Verhinderungspflege bis zu 28 Tage und 1.612 Euro im Jahr
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 125 Euro monatlich

Die Pflegesachleistungen werden von ambulanten Pflegediensten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Werden Personen der Pflegestufe 2 mit einer Kombination aus Unterstützung der Angehörigen und einem professionellen Pflegedienst gepflegt, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden. In diesem Fall zahlen die Pflegekassen das Pflegegeld allerdings nicht in vollem Umfang, sondern sie leisten ein "anteiliges Pflegegeld." Dabei verringert sich der Anspruch auf Pflegegeld um den Prozentsatz der genutzten Pflegesachleistungen.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2

Außerdem können Personen mit dem Pflegegrad 2 Unterstützung bei einer stationären Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Für bis zu 28 Tage im Jahr beträgt die Leistung maximal 1.612 Euro. Außerdem kann Verhinderungspflege beantragt werden.

Wird der Pflegebedürftige des Pflegerades 2 eigentlich von Angehörigen unterstützt und gepflegt und ist diese verhindert, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss zu einer vorübergehenden (stationären) Kurzzeitpflege von maximal 1.612 Euro für ebenfalls maximal 28 Tage ("Verhinderungspflege"). Wird der Anspruch auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr nicht geltend gemacht, erhöht sich der Anspruch auf 2.418 Euro für bis zu sechs Wochen im Jahr.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Mit dem Entlastungsbetrag sollen Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger finanziert und zugleich die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag gefördert werden.

Bei dem Entlastungsbetrag handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung der Pflegekassen, die nur erbracht wird, wenn Pflegebedürftige diese auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Es gilt das Prinzip der Kostenerstattung.

Eingesetzt werden kann der Entlastungsbetrag bei anerkannten Anbietern bzw. für anerkannte Angebote, zum Beispiel für Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen oder Helfer, die die Pflegebedürftigen außerhalb des Hauses begleiten.

Reicht der monatliche Entlastungsbetrag nicht aus, können nicht vollständig ausgeschöpfte ambulante Pflegesachleistungen teilweise in Betreuungs- und Entlastungsleistungen "umgewandelt" werden (sog. Umwandlungsanspruch). Werden hingegen die 125 Euro im Monat nicht vollständig aufgebraucht, kann der Restbetrag in den Folgemonaten verbraucht werden.

Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 2

Neben der Pauschalförderung für Hilfsmittel können bis zu 4.000 Euro für die pflegegerechte Wohnraumanpassung (z.B. Zuschuss für Treppenlift oder Wannenlift ) beantragt werden und es besteht ein Anspruch auf Zuzahlung zu einem Hausnotrufsystem.

Es können kostenlose Beratungsbesuche in Anspruch genommen werden. Außerdem existieren kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Wohngruppen und WG’s werden gesondert gefördert. Es besteht ein Anspruch auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, wenn diese im  Hilfsmittelverzeichnis eingetragen sind.

 

 

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