Pflegegrad 1

Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 bildet die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit und richtet sich an Menschen, die im Alltag nur geringfügig eingeschränkt sind, aber bereits von gezielter Unterstützung, Beratung und finanziellen Entlastungsleistungen der Pflegekasse profitieren.

Voraussetzungen

Menschen, die körperlich und geistig noch recht beweglich und nur geringfügig in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind, werden dem Pflegegrad 1 zugeordnet. Damit sind Menschen gemeint, deren Unterstützungsbedarf im Alltag verhältnismäßig gering ist, die aber punktuelle Hilfe, eine Pflegeberatung oder Leistungen für eine allgemeine Betreuung benötigen.

Ein Pflegegrad 1 wird vergeben, wenn im allgemeinen Begutachtungsverfahren (NBA) durch den Medizinischen Dienst eine Punktzahl von mindestens 12,5 bis unter 27 ermittelt wird.

Leistungen

Durch die Feststellung des Pflegegrades 1 ergibt sich weder ein Anspruch auf reguläres Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige noch auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Pflegekasse stellt jedoch gezielte Unterstützungsleistungen zur Verfügung:

Entlastungsbetrag und Kurzzeitpflege

Es besteht ein Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich. Dieser kann zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z. B. eine anerkannte Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung) sowie für anfallende Eigenanteile bei bestimmten Pflegeleistungen eingesetzt werden.

Generell bezahlt die Pflegekasse keine reguläre Kurzzeitpflege für Menschen mit Pflegegrad 1 (dieser Anspruch besteht über den "Gemeinsamen Jahresbetrag" erst ab Pflegegrad 2). Dennoch gibt es keine Versorgungslücke: Wer direkt nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht in der Lage ist, allein im häuslichen Umfeld zurechtzukommen, hat gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (nach § 39c SGB V) einen Anspruch auf Kurzzeitpflege (sogenannte Übergangspflege). Diese wird für bis zu acht Wochen gewährt, wobei die pflegebedingten Kosten bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag übernommen werden. Auch der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro kann dann ergänzend genutzt werden, um Eigenanteile (wie Unterbringung und Verpflegung) in der Kurzzeitpflege abzufedern.

Wohnraumanpassung und Hilfsmittel

Des Weiteren haben Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung. Das schließt unter anderem den Einbau eines Treppenliftes oder barrierefreie Umbauten im Badezimmer ein. Eine solche Maßnahme kann mit bis zu 4.180 Euro bezuschusst werden.

Zusätzlich werden medizinische und technische Pflegehilfsmittel gefördert. So werden beispielsweise die Kosten für die Basisversorgung eines Hausnotrufsystems von der Pflegekasse direkt übernommen (aktuelle Basisvergütung: 27 Euro netto monatlich). Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (etwa Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Desinfektionsmittel) gibt es zudem eine monatliche Pauschale von bis zu 42 Euro.

Beratung und Förderung

Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen von Menschen mit Pflegegrad 1 können kostenlose Pflegekurse besuchen. Den Pflegebedürftigen stehen zudem kostenlose Pflegeberatungsbesuche zur Verfügung, um sich beispielsweise über einen altersgerechten Wohnraumumbau zu informieren. Zusätzlich wird ein Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich gewährt, wenn der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe (Pflege-WG) lebt.

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