Pflegegrad 3

Pflegegrad 3

Laut Definition im Pflegestärkungsgesetz sind Personen mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten dem Pflegegrad 3 zu zuordnen.

Voraussetzungen für Pflegegrad 3

Voraussetzung für die Einstufung in Pflegegrad 3 ist eine "schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit."

Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Versicherte einen Antrag auf Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse stellen. Im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) wird die noch vorhandene Selbständigkeit des Versicherten hinsichtlich mehrerer Lebensbereiche überprüft und mit Punkten bewertet. Liegt die vom Gutachter ermittelte Gesamtpunktzahl zwischen 47,5 und 70 Punkten, erhält der Antragsteller den Pflegegrad 3.

Die Einteilung in Pflegegrad 3 kann sowohl bei der ersten Antragstellung als auch durch Hochstufung oder Herabstufung erfolgen.

Mit der Pflegereform und der Einführung der Pflegegrade 2017 wurde das System der Pflegestufen abgelöst. Pflegegrade und Pflegestufen sind nicht identsch. Im Zuge dessen wurden Demenzkranke, die vorher als pflegebedürftig im Rahmen der Pflegestufe I galten oder Pflegebedürftige der Pflegestufe II in den Pflegegrad 3 überführt. Aufgrund des geltenden Bestandsschutzes erhalten sie Leistungen der Pflegekasse mindestens im gleichen Umfang wie vor der Pflegereform. Außerdem müssen Menschen, die bis Ende 2016 schon eine Pflegestufe hatten, keinen neuen Antrag stellen und damit auch nicht neu begutachtet werden, um von der Pflegestufe in den jeweiligen Pflegegrad überführt zu werden.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegekassen:

  • Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Bekannte

  • Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst

  • Finanzielle Unterstützung bei vollstationärer Pflege

  • Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

  • Zuschüsse für Pflegehilfsmittel

Leistungsübersicht Pflegegrad 3 (Stand 2025/2026):

Art der Pflegeleistung Max. Höhe der Pflegeleistung
Pflegegeld für häusliche Pflege 599 Euro monatlich
Pflegesachleistungen für häusliche Pflege 1.497 Euro monatlich
Pflegehilfsmittel 42 Euro monatlich
 
Teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege 1.357 Euro monatlich
Leistungen bei vollstationärer Pflege 1.319 Euro monatlich
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 131 Euro monatlich
Gemeinsamer Jahresbetrag (Kurzzeit-/Verhinderungspflege) 3.539 Euro jährlich

Pflegesachleistungen werden von dem ambulanten Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Bei Pflegegrad 3 ist eine Kombinationspflege möglich: Werden Pflegebedürftige sowohl von Angehörigen unterstützt als auch durch einen professionellen Pflegedienst versorgt, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden. Die Pflegekassen zahlen das Pflegegeld in diesem Fall jedoch nicht in vollem Umfang aus, sondern sie zahlen ein "anteiliges Pflegegeld." Die Höhe des Pflegegelds ist vermindert um den Prozentsatz der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Im Bereich der Kurzzeit- und Verhinderungspflege gab es für Personen mit Pflegegrad 3 zum 1. Juli 2025 eine weitreichende Vereinfachung. Das frühere System mit getrennten Budgets, komplizierten Umrechnungen und Übertragungsregeln (wie den ehemals 1.612 Euro für jeweils 28 Tage) wurde abgeschafft.

Stattdessen steht Pflegebedürftigen nun ein Gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung. Dieses Gesamtbudget kann völlig flexibel eingesetzt werden:

  • Für die Kurzzeitpflege (vorübergehende vollstationäre Unterbringung, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt) oder
  • Für die Verhinderungspflege (Ersatzpflege zu Hause durch einen Pflegedienst oder Dritte, wenn die reguläre Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit verhindert ist).

Der Betrag kann für eine Ausfallzeit von insgesamt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr frei aufgeteilt oder auch komplett für nur eine der beiden Leistungsarten genutzt werden.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, die zu Hause gepflegt werden, haben daneben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag zu fördern.

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegekassen. Das heißt, die Kosten für Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden nur erstattet, wenn der Pflegebedürftige derartige Leistungen nachweislich in Anspruch genommen hat. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist, dass das jeweilige Angebot bzw. der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag zum Beispiel für anerkannte Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen oder zur Deckung von Eigenanteilen in der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege verwenden.

Die Höhe des Entlastungsbetrags liegt bei 131 Euro monatlich. Wird der Betrag in einem Monat nicht komplett aufgebraucht, kann der verbliebene Betrag in die darauffolgenden Monate (und bis in das erste Halbjahr des Folgejahres) übertragen werden. Zudem besteht ein sogenannter Umwandlungsanspruch: Nicht vollständig ausgeschöpfte ambulante Pflegesachleistungen können zu einem Teil (bis zu 40 Prozent) für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote eingesetzt werden.

Weitere Zuschüsse

Neben dem pauschalen Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis zu 42 Euro im Monat) können außerdem Zuschüsse für den Anschluss und die Benutzung eines Hausnotrufsystems beantragt werden. Die Pflegekasse übernimmt hierbei in der Regel die Kosten für die Basisversorgung (aktuell rund 27 Euro monatlich sowie eine einmalige Anschlussgebühr). Außerdem besteht ein Anspruch auf technische Hilfsmittel (wie Pflegebetten oder Rollstühle), wenn diese medizinisch notwendig und im Hilfsmittelkatalog verzeichnet sind.

Für Maßnahmen der Barrierereduzierung (altersgerechte Wohnraumanpassung, wie z. B. der Einbau eines Treppenlifts oder ein barrierefreier Badumbau) steht zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zur Verfügung. Zudem können kostenlose Pflegeberatungsbesuche in Anspruch genommen werden, es werden kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen angeboten und das Leben in ambulant betreuten Wohngruppen (Pflege-WGs) wird durch einen pauschalen WG-Zuschlag von 224 Euro monatlich besonders gefördert.

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