Pflegegrad 4

Laut Definition des Pflegestärkungsgesetz sind unter dem 4. Pflegegrad Personen zu fassen, bei denen eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt.
Voraussetzungen
Hilfebedürftige Personen die vor Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes eine Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz (eA) oder eine Pflegestufe 3 ohne eA hatten, wurden automatisch in den Pflegegrad 4 überführt. Aufgrund des geltenden Bestandsschutzes erhalten sie Leistungen der Pflegekasse mindestens im gleichen Umfang wie vor der Pflegereform. Außerdem müssen Menschen, die bis Ende 2016 schon eine Pflegestufe hatten, keinen neuen Antrag stellen und damit auch nicht neu begutachtet werden. Personen, die einen neuen Antrag auf Pflegebedürftigkeit stellen und deren Gesamtpunktzahl bei der Begutachtung zwischen 70 und 90 liegen, werden diese dem Pflegegrad 4 zugeordnet.
Ermittlung des Hilfebedarfs
Bei der Ermittlung des täglichen Hilfebedarfs wird zwischen Menschen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden. Bei Personen des Pflegerades 4 ohne eA wird von einem täglichen Grundpflegebedarf von 184 bis 300 Minuten ausgegangen. Außerdem ist eine psychosoziale Unterstützung von 2 bis 6 mal täglich nötig, nächtliche Hilfen werden mit 2 bis 3 mal berücksichtigt. Die personelle Präsenz tagsüber liegt bei 6 bis 12 Stunden.
Betreuung rund um die Uhr
Bei Menschen der Pflegestufe 4 mit einer eA ist der tägliche Grundpflegebedarf geringer und beträgt 128 bis 250 Minuten. Die psychosoziale Unterstützung wird deutlich höher angesetzt: mindestens 7 mal täglich bis ständig. In der Nacht wird ebenfalls zwischen 1 bis 6 mal Hilfe benötigt. Aufgrund der eingeschränkten Alltagskompetenz ist die personelle Präsenz von Pflegepersonal oder Angehörige rund um die Uhr notwendig.
Höhe der Pflegeleistungen
Art der Pflegeleistung | Max. monatl. Höhe der Pflegeleistung |
---|---|
Pflegegeld für häusliche Pflege | 728 Euro |
Pflegesachleistungen für häusliche Pflege | 1.612 Euro |
Pflegehilfsmittel | 40 Euro (+ weitere Zuschüsse, s.u.) |
Teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege | 1.612 Euro |
Leistungen bei vollstationärer Pflege | 1.775 Euro |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen | 125 Euro |
Anspruch auf Kurzzeitpflege
Außerdem können Personen mit dem Pflegegrad 4 Unterstützung bei einer Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Für bis zu 28 Tage im Jahr beträgt die Leistung maximal 1.612 Euro. Außerdem kann Verhinderungspflege beantragt werden. Wird die Person des Pflegerades 4 eigentlich von Angehörigen unterstützt und gepflegt und ist diese verhindert, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss zur Pflege von maximal 1.612 Euro für ebenfalls maximal 28 Tage. Wird der Anspruch auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr nicht geltend gemacht, erhöht sich der Anspruch auf 2.418 Euro für bis zu sechs Wochen im Jahr.
Altersgerechte Wohnraumanpassung
Neben den pauschalen Zuschuss für medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel von 40 Euro im Monat können außerdem Zuschüsse für den Anschluss und der Benutzung eines Hausnotrufsystem beantragt werden. Dieser beläuft sich auf 18,36 Euro monatlich und einer einmaligen Zahlung von 10,49 Euro. Außerdem besteht ein Anspruch auf medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel, wenn diese im jeweiligen Hilfsmittelkatalog verzeichnet sind.
Für eine altersgerechte Wohnraumanpassung steht zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro zur Verfügung. Außerdem können kostenlose Beratung und Beratungsbesuche in Anspruch genommen werden, beispielsweise bei der altersgerechten Anpassung der Wohnräume, es werden kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen angeboten und Wohngruppen und WG’s werden besonders gefördert.