Arbeitnehmeranteil

Arbeitnehmeranteil

Die Sozialversicherung wird durch Beiträge finanziert, die von den Mitgliedern zu entrichten sind. Wie hoch der jeweilige Sozialversicherungsbeitrag und der Arbeitnehmeranteil des Versicherten ist, richtet sich nach dem geltenden Beitragssatz und dem jeweiligen Einkommen.

Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung

Die Grundlage für die Berechnung der Anteile ist das Bruttoeinkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Der Krankenkassenbeitrag setzt sich zusammen aus dem allgemeiner Beitragssatz / ermäßigter Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Gemäß § 241 SGB V beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 % vom Arbeitsentgelt. Diesen Beitragssatz teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch - sowohl der Arbeitnehmeranteil als auch der Arbeitgeberanteil betragen jeweils 7,3 %.

Der Zusatzbeitrag

Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, dessen Höhe jede Krankenkasse in Abhängigkeit von ihrer finanziellen Situation selbst festlegt. Versicherte tragen den Zusatzbeitrag zur Hälfte: Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtbeitrag ist gleich dem Arbeitgeberanteil (Parität). Mitversicherte Personen in einer Familienversicherung (Partner, Kinder) zahlen keine Zusatzbeitrag.

Zudem gilt ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag für einige Personengruppen wie Geringverdienende, Auszubildende (Arbeitsentgelt bis 325€), Auszubildende in Einrichtungen der Jugendhilfe und Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld. Für das Jahr 2026 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 % festgelegt.

Die Mitglieder einer Krankenkasse haben die Möglichkeit die Kasse im Rahmen der geltenden Fristen und Regelungen zu wechseln, wenn eine Krankenkasseihren Zusatzbeitrag erhöht.

Beispiel: Arbeitnehmer A ist bei einer Krankenkasse versichert, die den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % erhebt. Der gesamte Beitrag zur Krankenkasse beträgt in diesem Fall 17,5 % (14,6 % + 2,9 %). Der von A aufzubringende Arbeitnehmeranteil berechnet sich aus der Hälfte des allgemeinen Satzes (7,3 %) und der Hälfte des Zusatzbeitrags (1,45 %) und liegt damit bei 8,75 %.

Ermäßigter Beitragssatz

Für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld  gilt der ermäßigte Beitragssatz, welcher gesetzlich auf 14,0 % festgeschrieben ist (§ 243 SGB V). Diesen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Damit beträgt der Anteil des Arbeitgebers 7,0 % und der Arbeitnehmeranteil 7,0% zuzüglich des von der Krankenkasse erhobenen individuellen Zusatzbeitrages.

Für Selbstständige, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern lassen und keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt auch der einheitliche ermäßigte Beitragssatz (14,0%).

Die Beitragsbemessungsgrenze

Die Höhe des Krankenkassenbeitrags ist abhängig vom Brutto für jeden Arbeitnehmer verschieden. Dies gilt aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Liegt der Bruttoverdienst über dieser Grenze von 5.812,50 Euro (2026), wird der Beitragssatz trotzdem nur auf diesen Wert angewendet. Alle Einkommensanteile, die über die Beitragsbemesseungsgrenze hinaus gehen, sind nicht beitragspflichtig. Auch der Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung wird nur bis zu dieser Grenze fällig.

Mehrfachbeschäftigung

Geht man parallel mehreren Beschäftigungen nach, so zahlt man auf alle dabei erzielten Arbeitsentgelte Beiträge. Eine Ausnahme bilden dabei Hauptbeschäftigte, die zusätzlich einen Minijob ausüben. Für diesen müssen sie in diesem Fall keine Krankenkassenbeiträge zahlen.

Bei so genannten Midi -Jobbern, deren Arbeitsentgelt zwischen 603,01€ und 2.000€ liegt, greift eine Entlastungsregelung. Es gibt keinen starren Faktor mehr. Stattdessen steigt der Arbeitnehmeranteil nach einer dynamischen gesetzlichen Formel gleitend an. Er beginnt an der 603-Euro-Grenze bei null und steigt kontinuierlich bis zum vollen paritätischen Anteil an, sobald exakt 2.000 Euro erreicht werden. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zone einen überproportional hohen Anteil.

Paritätsprinzip und Beitragsparität

Das Paritätsprinzip beruht darauf, dass gleiche Renten sowie gleiche Pflichten für alle Beteiligten gelten. Wie auch in der Pflegeversicherung, herrscht auch in der Krankenversicherung Beitragsparität, was aussagt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den jeweiligen Beitrag zur Hälfte zahlen.

Arbeitnehmeranteil - weitere Zweige der Sozialversicherung

Arbeitnehmeranteil in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der für die Rentenversicherung zu entrichtende individuelle Beitrag richtet sich nach dem Beitragssatz sowie der Höhe des versicherungspflichtigen Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt bei 18,6 % (2026), welcher von Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch geteilt wird. Jeder trägt 9,3%.

Arbeitnehmeranteil in der Pflegeversicherung

Der reguläre Basis-Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird ebenfalls paritätisch geteilt. Eine historische Ausnahme bildet der Freistaat Sachsen: Weil dort ein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag) nicht abgeschafft wurde, tragen Arbeitnehmer in Sachsen einen um 0,5 Prozentpunkte höheren Anteil am Pflegebeitrag als ihre Arbeitgeber.

Bundesweit gelten seit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) gestaffelte Beitragssätze, die sich nach der Anzahl der Kinder richten. Zudem zahlen Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr einen Beitragszuschlag von 0,6 %, den der Arbeitnehmer komplett allein tragen muss.

Beitragssätze zur Gesetzlichen Pflegeversicherung ab Juli 2023

Beitrag für
Mitglieder

Beitragssatz
gesamt
Arbeitnehmer-
Anteil
Steigerung /
Entlastung*
ohne Kinder
(ab 23 Jahren)  
4,00 % 2,30 % + 0,6 %
ohne Kinder
(unter 23 Jahren)  
3,40 % 1,70 % + 0,175 %
mit 1 Kind 3,40 % 1,70 % + 0,175 %
mit 2 Kindern 3,15 % 1,45 % - 0,075 %
mit 3 Kindern 2,90 % 1,20 % - 0,325 %
mit 4 Kindern 2,65 % 0,95 % - 0,575 % 
ab 5 Kindern 2,40 % 0,70 % - 0,825 % 


Arbeitnehmeranteil in der Arbeitslosenversicherung

Wie auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen. Der Beitragssatz beträgt aktuell 2,6 % (Stand 2026), sodass der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil bei jeweils 1,3 % liegt.

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