Krankenkasse bei Minijob (geringfügige Beschäftigung)
Mehr als vier Millionen Menschen in Deutschland sind ausschließlich in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, den sogenannten Minijobs tätig. Für diese Art von Tätigkeiten gelten besondere Regelungen bei der Krankenversicherung, die in den Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt festgelegt sind.
Für die geringfügig Beschäftigten ergeben sich je nach der jeweiligen Konstellation verschiedene Varianten für eine Krankenversicherung.
Pflichtversichert im Minijob
Besteht neben dem Minijob ein weiteres, aber versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, gilt die Krankenversicherung aus diesem Hauptarbeitsverhältnis auch für den Zweitjob.
Bezieher von ALG oder Bürgergeld sind über die Arbeitsagenturen bzw. Jobcenter pflichtversichert, wenn sie einen Minijob zum Zuverdienst ausüben. Solange ein Leistungsanspruch besteht, übernehmen die Leistungsträger die anfallenden Beiträge.
Beitragsfreie Familienversicherung im Minijob
Für Ehepartner oder Partner in anerkannten Lebensgemeinschaften sowie Kinder bis einschließlich 18 Jahren, Schüler, Praktikanten und Studenten bis einschließlich 25 Jahren kann auch im Minijob die kostenlose Familienversicherung in Anspruch genommen werden. Die Krankenkasse der Eltern bzw. des Partners übernimmt dann alle gesetzlichen Leistungen. Es fallen keine Krankenkassenbeiträge an.
Die erste Voraussetzung für eine Familienversicherung ist, dass der Partner oder mindestens ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Des Weiteren gilt für Personen, die sich kostenlos mitversichern lassen wollen, eine Einkommensgrenze von 556 Euro pro Monat. Bei Einkommen oberhalb dieser Verdienstgrenze kann die Familienversicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Freiwillige Krankenversicherung GKV im Minijob
Trifft keine dieser Varianten zu, gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse. Der Arbeitnehmer muss dann auch in der gesetzlichen Krankenversicherung den vollen Beitragssatz, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, selbst tragen. Zur Berechnung wird ein festgelegtes Mindesteinkommen angesetzt. Daraus ergibt sich derzeit ein Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte von ca. 200 Euro im Monat. Auch hier hängt die genaue Höhe vom Zusatzbeitrag, und damit auch von der Wahl der Krankenkasse ab.
Privat versichert im Minijob
In der Privaten Krankenversicherung (PKV) können die monatlichen Beiträge je nach Leistungsumfang, Gesundheitszustand, Alter und Geschlecht sehr unterschiedlich kalkuliert werden. Eine private Krankenversicherung ist grundsätzlich schon ab Beträgen weit unter 100 Euro im Monat zu haben. Für eine adäquate Absicherung liegen die Beiträge aber wesentlich höher.
Krankenversicherung bei mehreren Minijobs
Die parallele Ausübung mehrerer geringfügig entlohnter Tätigkeiten ist möglich, jedoch nur bei jeweils unterschiedlichen Arbeitgebern. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen mit einem Verdienst von insgesamt unter 556 Euro ausgeübt, wird zur Bemessung der Verdienst aus allen Arbeitsverhältnissen addiert. Überschreitet der Gesamtverdienst die Einkommensgrenze von 556 Euro, besteht Versicherungspflicht für alle Beschäftigungen, womit es sich nicht mehr um Minijobs handelt. Dann gilt die die Gleitzonenregelung (zwischen 556,01 und 2000 Euro) bzw. die Versicherungspflicht ab 556,01 Euro. Innerhalb der Gleitzone zahlen Arbeitnehmer einen reduzierten Beitragsanteil, der aber auf Grundlage des gesamten regelmäßigen Arbeitsentgelts progressiv ansteigt. Für alle Beschäftigten in einem Midijob besteht trotz des reduzierten Beitrags eine vollumfängliche Krankenversicherung.
Verdienstgrenzen im Minijob - Zusammenfassung
- Geringfügige Arbeitsverhältnisse, wie sie für Teilzeit- und Aushilfsbeschäftigungen üblich sind, bleiben versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn das monatlich gezahlte Entgelt maximal 556 Euro beträgt. Die Anzahl der geleisteten Wochenstunden ist dabei unerheblich.
- Das Monatsentgelt darf zwischenzeitlich durchaus über der Grenze liegen, sofern das Arbeitsentgelt innerhalb eines Beschäftigungsjahres 6672 Euro nicht überschreitet. Denn für die Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt, ist nur der Jahresverdienst relevant.
- Bei mehreren parallel ausgeübten Minijobs werden die gezahlten Monatsentgelte addiert und die Summe zur Bemessung der Versicherungspflicht herangezogen.
Fragen rund um die Krankenversicherung im Minijob
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