Beitragspflichtige Einnahmen

Beitragspflichtige Einnahmen

Die beitragspflichtigen Einnahmen bilden in der Sozialversicherung die Grundlage für die Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherung.Bild zum Beitrag Beitragspflichtige Einnahmen

Zur Beitragsbemessung werden sämtliche Arbeitseinkommen und andere geldwerte Einnahmen der Mitglieder zu Grunde gelegt. Die Regelungen, die die beitragspflichtigen Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen, finden sich in §§ 226–229 SGB V und §§ 232–240 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).

Beitragspflichtige Einnahmen in der Sozialversicherung

Um die individuellen Beiträge zur Sozialversicherung ermitteln zu können, wird jede Einkunftsart berücksichtigt, die für den Lebensunterhalt genutzt wird oder dazu genutzt werden könnte. Davon wird je nach Sozialversicherungszweig ein bestimmter Prozentsatz an die Sozialversicherungsträger, wie beispielsweise die Krankenkassen, abgeführt.

Zu den beitragspflichtigen Einkommen gehören unter anderem:

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Welche Einkünfte sind nicht beitragspflichtig?

Zum nicht beitragspflichtigen Einkommen gehören unter anderem:

  • Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (soweit steuerfrei)
  • Bayerisches Familien- und Landespflegegeld
  • Blindengeld
  • Conterganrente
  • Dienstbeschädigungsausgleich
  • Kinderzuschlag
  • Mutterschaftgeld
  • Pflegegeld an Pflegebedürftige
  • Beitragszuschüsse
  • Einnahmen aus Tätigkeiten als Notarzt im Rettungsdienst

Selbstständige Tätigkeit

Bei Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit wird den Berechnungen der Gewinn aus dem Einkommenssteuerbescheid zu Grunde gelegt. Die Beiträge können hier unter anderem durch Personalkosten oder Aufwendungen für Betriebsräume gesenkt werden.

Positives und negatives Einkommen

Wichtig zu berücksichtigen ist, dass negatives Einkommen prinzipiell nicht mit positivem Einkommen verrechnet werden kann. Den Beitragsberechnungen werden stets alle beitragspflichtigen Einnahmen in voller Höhe unabhängig von Verlusten (beispielsweise aus selbstständiger Tätigkeit) zugrunde gelegt.

Freibetrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorge

Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein Freibetrag bei der Beitragsbemessung für die Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten. Dieser liegt im Jahr 2026 bei 197,75 Euro monatlich. Beitragspflichtig ist nur noch der Teil der Bruttobetriebsrente, der über dieser Freibetragsgrenze liegt. Der Freibetrag ist von den sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgrößen abhängig und passt sich jährlich der durchschnittlichen Lohnentwicklung an.

Beitragsbemessungsgrenze

Die maximale Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entspricht der aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Einkommen, das über diesem Grenzwert liegt, wird bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt. Für das Jahr 2026 liegt diese Beitragsbemessungsgrenze bei 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich.

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