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Nicht berufstätig und gesetzlich versichert: Krankenversichert als Hausfrau / Hausmann

krankenversichert als Hausfrau krankenversichert als Hausfrau(c) Artist and zabiyaka / Pixabay / CC0
Seit 2009 gibt es in Deutschland eine generelle Versicherungspflicht für die Kranken- und Pflegeversicherung. Durch dieses sind auch nicht berufstätige Menschen ohne Familienversicherung zu einem Versicherungsverhältnis in der GKV oder PKV verpflichtet. Welche Möglichkeit besteht für Hausfrauen / Hausmänner in der Krankenversicherung?  

Inhaltsverzeichnis
  • 1 Krankenversicherungspflicht gilt für alle
  • 2 Fiktives Mindesteinkommen
  • 3  "Hausfrauentarif" in der GKV?

Krankenversicherungspflicht gilt für alle

Die allgemeine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung wird durch § 193 III VVG (Versicherungsvertragsgesetz) gesetzlich festgelegt. Hausfrauen oder Hausmänner, die zum Beispiel nach einer Elternzeit weiterhin ohne Berufstätigkeit bleiben, benötigen in jedem Fall eine Krankenversicherung, um dieser Pflicht nachzukommen.

Eine GKV-Familienversicherung kommt dann nicht in Frage, wenn keine Ehe oder anerkannte Partnerschaft vorliegt oder der Partner / die Partnerin privat versichert ist. Zu dieser Versichertengruppe zählen auch Kinder ab dem 18. Lebensjahr, die keiner Ausbildung nachgehen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Für diese Gruppe nicht berufstätiger Menschen, für die keine Familienversicherung über Eltern, Ehe- oder Lebenspartner in Frage kommt, besteht die Möglichkeit, sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat zu versichern.

Fiktives Mindesteinkommen

Für die Gruppe der sonstigen freiwilligen Versicherten wird ein fiktives Mindesteinkommen zur Berechnung des Versichertenbeitrages in der freiwilligen GKV-Versicherung herangezogen.

Dieses fiktive Mindesteinkommen liegt im Jahr 2023 bei 1031,67 Euro. Daraus ergibt sich ein minimaler Monatsbeitrag von 165,22 Euro plus Zusatzbeitrag und Pflegebeitrag.

 "Hausfrauentarif" in der GKV?

Der sogenannte Hausfrauentarif in der GKV war eine spezifische Satzungsklausel mancher gesetzlicher Krankenkassen. Diese versicherten danach nicht berufstätige Ehepartnern von Privatversicherten mit einem Pauschalbetrag freiwillig gesetzlich. Ohne diese Satzungsregelungen hätte das halbierte Gesamteinkommen beider Partner als Berechnungsgrundlage herangezogen werden müssen.   Mit der Einführung des GKV-Einheitsbeitrages 2009 wurde diese Möglichkeit satzungsindividueller Beitragsbemessungen abgeschafft. Auch die Finanzreform von 2015 stellt diese nicht wieder her.

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