Finanzen

Krankenkassen-Insolvenz: Wenn die Kasse Pleite geht

veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Insolvenz und Krankenkassen Insolvenz und Krankenkassengeneriert mit GPT 5-2
Schwindende Einnahmen, steigende Kosten, hilflose Politik – das Gesundheitswesen und die gesetzlichen Krankenkassen befinden sich finanziell in einer Krisenzeit. Wenn trotz steigender Kassenbeiträge keine Entlastung gelingt, drohen am Ende Insolvenz und Abwicklung. Doch was geschieht konkret, wenn eine  Kasse pleite zu gehen droht und worauf sollten Versicherte achten?

2026-02-13T17:49:00+01:00

Rettungsanker Fusion

Fusion von Krankenkassen Fusion von Krankenkassen(c) Fotolia.de / Chombosan
Droht einer Krankenkasse die Zahlungsunfähigkeit, ist der Zusammenschluss mit einer finanziell stärkeren Kasse ein bewährtes Mittel zur Abwendung einer Insolvenz. Betroffene Kassen gehen rechtzeitig auf die Suche nach geeigneten Fusionspartnern und vereinbaren auf der Spitzenebene die nötigen Schritte und Termine. Ziel einer geordneten Fusion ist immer auch, möglichst alle Geschäftsstellen und Kundencenter weiter zu betreiben, keine Mitarbeiter entlassen zu müssen und den Versicherten beider Kassen möglichst alle gewohnten Leistungen bieten zu können. 

Wenn sich zwei Krankenkassen zusammenschließen, entsteht juristisch formal immer eine neue Krankenkasse, welche vollständig als Rechtsnachfolgerin beider bisheriger Kassen eintritt. Die Versicherten werden rechtzeitig über die anstehende Fusion schriftlich informiert. Pünktlich zum Stichtag erhalten Sie automatisch ihre neue Gesundheitskarte mit dem neuen Kassennamen. Um laufende Behandlungen oder begonnene Therapien müssen sich die Versicherten keine Sorgen machen. Alle geltenden Ansprüche bleiben auch nach der Fusion bestehen und werden von der neu entstehenden Kasse übernommen. Ausnahmen können entstehen wenn es sich bei den begonnen Behandlungen um freiwillige Leistungen der alten Krankenkasse handelt.     

Welche Leistungen bleiben bei Fusionen gültig?

Alle Pflichtleistungen bleiben nach einer Fusion erhalten. Hierzu zählt der gesamte festgelegte GKV-Leistungskatalog inklusive ärztlicher, zahnärztlicher oder therapeutischer Behandlungen, Medikamente, Krankenhausaufenthalte bis hin zu Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Kinderkrankengeld, Mutterschaftsgeld oder Verletztengeld. Auch eine bewilligte Reha oder ambulante Vortsorgekur kann durch die Fusion nicht rückgängig gemacht werden.   

Fusionen von Krankenkassen 2003-2026 >> ZUR ÜBERSICHT

Anders ist es bei freiwilligen Zusatzleistungen. In diesem Bereich kann es durch eine Fusion zu Veränderungen kommen, denn diese freiwilligen Leistungen (Satzungsleistungen) werden nicht automatisch in gleicher Höhe vom Fusionspartner angeboten. 

Bezahlt eine Kasse beispielsweise laut Satzung einen Extra-Zuschuss für künstliche Befruchtung, kann diese Leistung in der neuen Satzung komplett fehlen oder anders formuliert sein. Ähnliches gilt etwa im Bereich der Naturheilverfahren oder Reiseschutzimpfungen.    

Zahlt meine alte Kasse umstandslos auch exotische Impfungen für einen Urlaub in Übersee, ist das nicht automatisch in der neuen Kasse der Fall. Kann ich in der alten Kasse sechs Osteopathie-Behandlungen pro Jahr mit 80 Prozent bezuschussen lassen, können es in der neuen Kasse nach der Fusion eventuell nur noch 3 Behandlungen mit 75 Prozent Zuschuss sein. Eine anstehende Fusion kann also auch ein Grund sein, die Krankenkasse zu wechseln. Versicherte einer Fusionskasse sollten das Profil der neuen Kasse unter die Lupe nehmen und gegenenfalls auch wechseln, um ihr gewohntes Versorgungsniveau zu erhalten. Natürlich ist auch der umgekehrte Effekt möglich, so dass Versicherte mit einer Fusion neue oder besser ausgestattete freiwillige Leistungen in Anspruch nehmen können.

Worst Case Insolvenz 

Logo der City BKK in Abwicklung Logo der City BKK in Abwicklung
Obwohl gesetzliche Krankenkassen keine Wirtschaftsunternehmen sind, sondern als Körperschaften öffentlichen Rechts geführt werden, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Insolvenz vorgesehen. Aus diesem Grund sind die Krankenkassen verpflichtet, drohende Engpässe frühzeitig an die Aufsichtsbehörde zu melden, damit Zeit für eine Rettung gewonnen werden kann. Per Gesetz haften die Vorstände persönlich, wenn sie eine rechtzeitige Warnmeldung unterlassen – im Extremfall sogar mit Gefängnisstrafen.

Abwicklung nach Schließung – Der Fall City BKK 

Im Sommer 2011 wurde die in 14 Bundesländern aktive City BKK wegen dauerhaft ungesicherter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vom Bundesversicherungsamt (heute Bundesamt für Soziale Sicherung BAS ) geschlossen. Ein Jahr zuvor hatte die Betriebskrankenkasse mit 400 Mitarbeitern, fünf Geschäftsstellen und 130.000 Versicherten vorschriftsgemäß eine drohende Zahlungsunfähigkeit gemeldet, nachdem die Bilanz circa 50 Millionen Euro rote Zahlen aufwies. 

Insolvenz von Krankenkassen Insolvenz von Krankenkassen(c) Getty Images / Ralf Geithe
Die Versicherten der City BKK sahen sich genötigt, ab dem Schließungsdatum in andere Kassen zu wechseln. Dennoch ist die City BKK nicht vollständig aus der Kassenlandschaft verschwunden. Der Rechtsstatus der City BKK ist seit Juli 2011 nun eine "Körperschaft des öffentlichen Rechts" mit dem Zusatz "in Abwicklung". Unter dieser Bezeichnung firmiert in Düsseldorf eine Rechtsnachfolgerin, die keine Versicherten mehr betreut, aber den formalen Geschäftsbetrieb aller ehemaliger Kunden und Versicherten sowie aller Leistungserbringer fortsetzt. Ehemalige Versicherte könne sich beispielsweise an diese Düsseldorfer Adresse wenden, wenn es um den Nachweis von Versicherungszeiten geht. 

 

 

 

 

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