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Job & Sozialversicherung

Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit

veröffentlicht am 05.06.2024 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit(c) getty Images /Heiko119
Es gibt vielfältige Gründe, weshalb Menschen ihren Arbeitsplatz verlieren. Gleich bleibt für alle, dass die Krankenversicherung fortbesteht. Dies gilt ebenfalls für arbeitslos Gemeldete. Die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt dabei der Leistungsträger. Hier bestehen kleinere Unterschiede, je nachdem, ob man Arbeitslosengeld oder Bürgergeld erhält.

2024-06-05T16:06:00+00:00
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Versicherungsstatus bei Arbeitslosigkeit

medizinische Versorgung per Gesundheitskarte medizinische Versorgung per Gesundheitskarte(c) getty / pattilabelle
Verliert man seine Arbeit oder kündigt sie von selbst, bleibt prinzipiell der Versicherungsschutz zunächst einmal für einen Monat bestehen, ohne dass man weiter Beiträge für die Krankenversicherung bezahlen muss. In diesem Zeitraum gilt also ein so genannter „nachgehender Leistungsanspruch“. So hat man Zeit, sich arbeitslos bzw. als arbeitssuchend zu melden. Nach der Anmeldung informiert die Agentur für Arbeit die jeweilige Krankenkasse der Versicherten über den Eintritt der Arbeitslosigkeit. Auch die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, das Ende eines Anstellungsverhältnisses der Krankenkasse bekannt zu geben. Dieser Prozess kann Zeit beanspruchen. Um den Versicherungsschutz zu sichern, ist es daher ratsam, vor dem Gang zur Arbeitsagentur oder zum Jobcenter schon mal die eigene Krankenkasse zu kontaktieren.

Wer zahlt die Krankenkassenbeiträge bei ALG / Bürgergeld?

Bürgergeld und Krankenkasse Bürgergeld und Krankenkasse(c) getty Images /lowkick
Das Arbeitslosengeld speist sich aus vorab gezahlten Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Damit richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes am durchschnittlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Die Vergabe von Arbeitslosengeld regelt die vor Ort zuständige Agentur für Arbeit. Ein  Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht im Regelfall für maximal ein Jahr. Arbeitnehmer über 50 Jahre, die mehr als 24 Monate durchgehend angestellt waren, erhalten das ALG auch länger. Grundvoraussetzung für den Bezug ist eine sv-pflichtige Beschäftigung von wenigstens zwölf Monaten innerhalb der zurücklieggenden 2 Jahre vor der Antragstellung.

Wird der Antrag auf ALG bewilligt, übernimmt die Agentur für Arbeit

  • die Beiträge zur Krankenversicherung
  • die Beiträge zur Pflegeversicherung
  • die Beiträge zur Rentenversicherung 

Das Bürgergeld dient zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes von Arbeitsuchenden. Die Finanzierung dieser Leistung entstammt aus Steuergeldern. Die Höhe des Bürgergeldes richtet sich nach einem festgelegten Regelbedarf sowie den Kosten für Unterkunft (KdU) und Heizung. Für das Bürgergeld meldet man sich beim Jobcenter und stellt dort einen entsprechenden Antrag. Wird der Anrag auf Bürgergeld bewilligt, übernimmt das Jobcenter die

  • Beiträge zur Krankenversicherung
  • Beiträge zur Pflegeversicherung

Beitragsübernahme auch im Falle einer Sperrfrist, bei der temporär kein Arbeitslosengeld bzw. Bürgergeld gemindert gezahlt wird.
Doch nicht in jedem Fall übernehmen die Leistungsstellen die Kosten für Pflege- und Krankenversicherung. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer die Entlassung mit einer Abfindung entschädigt bekommt. Dann muss der Versicherte die Beiträge selbst übernehmen.

Bezieht man Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, kann man unter bestimmten Konditionen in einem Nebenjob Geld hinzu verdienen. Die Leistungsstellen übernehmen auch hierbei weiterhin die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe, solange:

  • Der Nebenjob vorher dem Leistungsträger angezeigt wird
  • Das Arbeitsentgelt nicht mehr als 165 Euro beträgt
  • Die Wochenarbeitszeit wenuger als 15 Stunden beträgt

Kassenleistungen bei Arbeitslosigkeit

Der Versicherungsschutz bei Kranken- und Pflegeversicherung bleibt unberührt, egal ob man nun ALG oder Bürgergeld bezieht oder vom Arbeitslosengeld nach einem Jahr zum Jobcenter wechseln muss. Somit bleibt man allen anderen Versicherten gleichgestellt und hat Anrecht auf folgende Krankenkassenleistungen:

Leistungen der Krankenkasse bei Arbeitslosigkeit
  • Behandlungen bei Vertragsärzten / in Vertragskliniken
  •  Kostenübernahme von Rezepten und Verordnungen
  • Anrecht auf  Krankengeld und weitere Lohnersatzleistungen
  •  Familienversicherung bei Arbeitslosengeld und Bürgergeld

Bezieht man Arbeitslosengeld und hat bereits Partner oder Kinder über seine Krankenkasse versichert, bleibt die kostenlose Familienversicherung bestehen. Ähnliches gilt für die Bedarfsgemeinschaft bei Bezug von Bürgergeld. Hier bleiben allerdings nur Kinder bis 14 Jahre familienversichert. Die anderen Personen einer Bedarfsgemeinschaft müssen eigenständig Mitglied einer Krankenkasse werden. Diese können Sie wählen. Aber auch für diese Beiträge kommt das Jobcenter auf.

Kostenübernahme für Medikamente und Hilfsmittel

Bezieher von Bürgergeld und Arbeitslosengeld müssen sich wie alle Versicherten an den Kosten für Medikamente, Therapien, Krankenhausaufenthalte oder Hilfsmittel beteiligen. Somit gelten für alle die gleichen Bedingungen der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse beim Thema Zuzahlungen:

  • Zuzahlungsbefreiung für Kinder und Jugendlichen bis zur Volljährigkeit
  • Zuzahlungen bis höchstens 2 Prozent des Bruttoeinkommens pro Jahr
  • Chronisch Erkrankte haben eine Belastungsgrenze von 1 Prozent.

Krankenkassenwechsel bei Arbeitslosigkeit

Krankenkassenwechsel Krankenkassenwechsel(c) Pixabay / CC0
Gesetzlich Versicherte, die ALG oder Bürgergeld erhalten, können zum Stichtag der Meldung ihrer Arbeitslosigkeit ohne Wartefrist innerhalb von vierzehn Tagen die Krankenkasse wechseln, weil es sich um einen Statuswechsel handelt. Dieses Recht besteht auch bei Beendigung der Arbeitslosigkeit, beispielsweise durch die Wiederaufnahme einer sv-pflichtigen Beschäftigung oder dem Beginn einer Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus. 

Für privat versicherte Arbeitnehmer, die ihren Job verlieren oder aufgeben, tritt zumeist eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung ein. Ausnahmen sind gegeben, wenn

  • kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht
  • Versicherte älter als 54 Jahre sind
  • Versicherte vor Beginn der Altersgrenze mindestens 5 Jahre privat versichert waren

Wer länger als fünf Jahre privat versichert war, kann den Status als Privatversicherter per Antrag bei der Arbeitsagentur beibehalten und muss nicht in die gesetzliche Versicherung wechseln. Der Bezug von Bürgergeld hingegen erlaubt keinen Wechsel von der privaten in die gesetzliche Versicherung.

Krankenversicherung nach Kündigung durch Arbeitgeber

Betroffene einer Kündigung bleiben im ersten Monat gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei krankenversichert. Meldet man sich bei der Agentur für Arbeit, übernimmt diese die Beträge, die man am zweiten Monat zahlt – auch im Falle einer dreimonatigen Sperrzeit nach eigenständiger Kündigung. Die Sperrfristregelung gilt allerdings nur für vormals Angestellte mit Pflichtversicherung. Wer sich vorab freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versicherte, muss mitunter nachträglich den Beitrag für den ersten Monat nach der Kündigung selbst bezahlen.

Arbeitslosengeld bei eigener Kündigung

Den Arbeitsvertrag kündigen Den Arbeitsvertrag kündigen(c) fotolia.de / Stockfotos-MG
Entscheidet man sich, seinen Arbeitsvertrag selbst zu kündigen, muss man bei Antragstellung zunächst mit einer Sperrfrist rechnen, bevor man Arbeitslosengeld erhält. Eine ALG-Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen andauern, berechnet ab dem Zeitpunkt des ersten Tages in Arbeitslosigkeit. Auch ein so genannter Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrfrist führen, wenn die Agentur für Arbeit dem Vertrag eine Freiwilligkeit zuschreibt. In bestimmten Einzelfällen bleibt man trotz eigener Kündigung von einer Sperrfrist verschont. Als mögliche Gründe dafür werden unter anderem anerkannt:

  •     Umzug des Ehepartners
  •     Kündigung aufgrund von Mobbingerfahrungen und sexuellen Übergriffen
  •     Kriminelles Handeln der Vorgesetzten
  •     Ausbleiben von Lohnzahlungen

Sperrfristen werden neben der eigenen Kündigung auch verhängt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung aufgrund von schlechtem Verhalten des Arbeitsnehmers ausspricht. Wodurch auch immer die Sperrfrist entstand, wird das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum nicht nachgezahlt.

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