arbeitslos

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Wer arbeitslos ist, steht vorübergehend oder dauerhaft in keinem Beschäftigungsverhältnis oder befindet sich auf der Suche nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Wer sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos beziehungsweise arbeitssuchend meldet, steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für den Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit

Die in Deutschland geltende allgemeine Versicherungspflicht gilt auch für arbeitslose Personen. Ob und von wem die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, hängt vom jeweiligen Leistungsstatus ab:

Wer Arbeitslosengeld (ALG I) nach dem SGB III bezieht, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die Beitragszahlung übernimmt die Bundesagentur für Arbeit (BA) vollständig. Diese Pflichtversicherung bleibt auch während einer verhängten Sperrzeit (§ 159 SGB III) ab dem ersten Tag aufrechterhalten (§ 232a SGB V).

Empfänger von Bürgergeld nach dem SGB II werden grundsätzlich über die Jobcenter in der GKV versichert, sofern keine vorrangige Absicherung greift. Besteht ein Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung (§ 10 SGB V) – etwa über den Ehepartner –, ist dieser vorrangig zu nutzen. Für Personen, die unmittelbar vor dem Bürgergeld-Bezug privat versichert waren, entsteht keine GKV-Pflicht; das Jobcenter zahlt stattdessen einen zweckgebundenen Beitragszuschuss zur PKV (§ 26 SGB II).

Besteht hingegen kein Anspruch auf Sozialleistungen (z. B. wegen Anrechnung von Einkommen/Vermögen oder fehlender Anwartschaftszeiten), übernimmt weder die BA noch das Jobcenter die Kosten. In diesem Fall müssen sich Arbeitslose im Rahmen der Familienversicherung oder der allgemeinen Auffang-Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) selbst um ihren Krankenversicherungsschutz kümmern und die Beiträge eigenständig tragen.

>>> Krankenversicherung ohne Einkommen

Familienversicherung bei Arbeitslosigkeit

Für Ehepaare, in denen einer der beiden Partner versicherungspflichtig beschäftigt ist, besteht die Möglichkeit, den arbeitslos gewordenen Ehepartner in die Familienversicherung des arbeitenden Partners aufzunehmen. Wer vor der Arbeitslosigkeit privat versichert war, kann diese Versicherung nur dann behalten, wenn er zuvor bereits seit mindestens fünf Jahren in der privaten Krankenkasse versichert war. Andernfalls muss der Versicherte in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Bei einem Verbleib in der PKV zahlt die Agentur für Arbeit einen Zuschuss zur Krankenversicherung, den restlichen Betrag müssen Versicherte selbst aufbringen.

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