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Selbstbehalt oder Leistungsfreiheit: Innovationskasse führt neue Wahltarife ein

veröffentlicht am 30.06.2025 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Sparen mit einem Wahltarif der gesetzlichen Krankenkasse Sparen mit einem Wahltarif der gesetzlichen Krankenkassedurch generative KI erstellt mit ChatGPT4o
Die Innovationskasse (IK) bietet ab 2025 insgesamt vier neue Wahltarife an - drei davon vom Typ Selbstbehalt und einen vom Typ Leistungsfreiheit. Erstmals in der GKV können Versicherte den Selbstbehalt für einen medizinischen Leistungsbereich selbst festlegen und damit besser steuern.  

2025-06-30T14:54:00+02:00

Selektiver Selbstbehalt für Facharzt- oder Hausarztbesuche

Neu ist ein Wahltarif Selbstbehalt mit einer festgelegten jährlichen Eigenbeteiligung bei den Kosten von Facharztbehandlungen. Wer sich vertraglich dafür entscheidet, kann pro Jahr je nach Höhe der festgelegten Selbstbehaltsumme bis zu 400 Euro an Prämienzahlung erhalten. Der maximale Selbstbehalt liegt dafür bei 800 Euro.  

Wer sich anstelle dessen an den Kosten von Hausarzt-Konsultationen beteiligen will, muss nur bis zu 300 Euro jährlich selbst übernehmen. Die dafür angebotene Prämie liegt in diesem Fall dann bei höchstens 120 Euro pro Jahr. 

Als drittes neues Tarifmodell bietet die IK einen finanziell attraktiven Kombinationstarif aus beiden Varianten an. Wer als Versicherter bereit ist, von den Behandlungskosten beim Facharzt oder Hausarzt bis zu 1.100 Euro im Jahr selbst zu übernehmen, kann dafür maximal 520 Euro als jährliche Prämie gutgeschrieben bekommen.      

Prämie für Leistungsverzicht

Neu im Programm der IK ist auch ein Wahltarif vom Typ "Prämie bei Leistungsfreiheit". Dieser Wahltariftyp sieht jährliche Prämien von bis zu 600 Euro vor, wenn man ein ganzes Kalenderjahr keine ärztlichen Leistungen in Anspruch nimmt. Vorgesehene Ausnahmen hierbei sind Notfälle, Geburten oder die obligatorische Zahnvorsorge. Der neue Wahltarif Leistungsfreiheit der IK hat eine Laufzeit von nur einem Jahr. Die jährliche Prämienhöhe orinntiert sich an der Höhe des monatlich gezahlten Krankenkassenbeitrrags als freiwillig Versicherter. Dieser Wahltariftyp ist vor allem für gesunde aktive Versicherte geeignet, die wenig oder kaum ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen und.

Weitere IK-Wahltarife 

Diese vier Wahltarife ergänzen den bereits bestehenden Selbstbehalttarif Zahnersatz, bei welchem die Innovationskasse einen um bis zu 1000 Euro geringeren Festzuschuss zahlt als gesetzlich vorgesehen. Im Gegenzug erhalten die Versicherten in der gesamten Laufzeit des Tarifes eine jährliche Prämie von bis zu 300 Euro. Dieser Tarif kann nur von freiwillig Versicherten gewählt werden, die ihren Beitrag selbst tragen. 

Im weiteren Portfolio der IK gibt es bereits einen Krankengeld-Wahltarif für Selbstständige („KG 15“). Dieser sichert den Einkommensausfall ab dem 15. Krankheitstag (bis zum 42. Tag) – statt erst ab dem 43. Tag wie beim gesetzlichen Krankengeld. Wer als freiwillig Versicherter sich dafür entscheidet, zahlt zusätzlich 1,9 % seines Arbeitseinkommens als Selbstständiger. 

Konditionen und Teilnahme

Alle Selbstbehaltttarife gelten grundsätzlich für 36 Monate ab Beginn. Mit einer Entscheidung für einen Wahltarif vom Typ Selbstbehalt binden sich Versicherte für die gesamte Laufzeit an ihre Krankenkasse. Die reguläre Bindungsfrist von 12 Monaten verlängert sich dann auf 36 Monate. Ein Widerruf ist nach geltendem Beginn ausgeschlossen. Um einen Wahltarif abzuschließen, ist eine Teilnahmeerklärung von den Versicherten mit Angaben zum monatlichen Bruttoeinkommen auszufüllen und zu unterschreiben.      

 

 Wahltarif

mögliche Prämie

Selbstbehalt / Leistungsfreiheit

 Selbstbehalt - Facharzt

bis zu 400 Euro im Jahr*

bis zu 800 Euro im Jahr*

 Selbstbehalt - Hausarzt

bis zu 120 Euro im Jahr*

bis zu 300 Euro im Jahr*

 Selbstbehalt Arzt (Facharzt + Hausarzt)

bis zu 520 Euro im Jahr*

bis zu 1.100 Euro im Jahr*

 Leistungsfreiheit 

bis zu 600 Euro im Jahr*

1 Jahr keine Inanspruchnahme von Leistungen
(Ausnahmen: Notfälle, Zahnvorsorge, Geburten ) 

 

*Die IK informiert darüber, dass für die Prämienhöhe die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen nach § 53 Abs. 8 Satz 4 SGB V gelten. Die Prämienzahlung erfolgt im Voraus und unter Vorbehalt einer späteren Anpassung, sobald die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung für den maßgeblichen Zeitraum bekannt sind. Weiterhin gilt die Satzung der IKK - Die Innovationskasse 

 

 

 

 

 

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