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Wahltarife

Arten von Wahltarifen

Tarife mit Selbstbehalt, Beitragsrückerstattung oder Krankengeld - Alle Typen im Überblick
veröffentlicht am 19.07.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Wahltarife bieten Extras für gesetzlich Versicherte Wahltarife bieten Extras für gesetzlich Versicherte(c) fotolia.de / 5second
Mit Wahltarifen können Versicherte besondere vertragliche Regelungen mit ihrer Krankenkasse vereinbaren. Hierzu zählen etwa Selbstbehalt, Optionen für Beitragsrückerstattung, Krankenkengeldabsicherung für Selbstständige oder die Möglichkeit, Leistungen wie Privatversicherte nach dem Kostenerstattungsprinzip abrechnen zu können.

2019-07-19T10:45:00+00:00
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Wahltarife vom Typ Selbstbehalt

Im Regelfall gilt für Versicherte in einem Wahltarif eine längere Mindestbindungsfrist. Häufig sind es drei Jahre. Einige Wahltarife können allerdings ohne Bindungsfrist abgeschlossen werden. Die Kassen können ihren Mitgliedern bei der Wahl solcher Spezialtarife Prämien oder Zuzahlungsermäßigungen anbieten. Letztere sind insbesondere für chronisch Kranke sinnvoll. 

Bei Bedarf überweist er seinen Patienten an einen Facharzt. Die integrierte Versorgung gewährleistet eine stärkere Vernetzung verschiedener Fachärzte bei Behandlungen eines Patienten bei bestimmten Indikationen. Dies soll letztendlich zu einer Kostenersparnis führen.

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen. (§ 53 Abs. 1 SGB V)

 

Wahltarife vom Typ 'Prämie bei Leistungsfreiheit' 

Hierbei handelt es sich um Tarife, bei denen eine Kostenerstattung oder Beitragsrückerstattung möglich ist.
Kassenmitglieder, in einen Kostenerstattungstarif gewählt haben, müssen die Rechnung des Arztes für eine Behandlung begleichen. Einen Teil dieser Kosten erstattet ihnen ihre Krankenkasse dann nach Vorlage der Rechnung zurück. In Bezug auf die Höhe des selbst zu tragenden Anteils gibt es je nach Kasse Unterschiede. Beispiele für Wahltarifangebote nach dem Prinzip der Kostenerstattung sind Zahnzusatz- und Krankenhauszusatzversicherungen. Es ist hierbei stets zu beachten, dass die Kassen derartige Wahltarife jederzeit aus ihrem Programm streichen können, es besteht also keine lebenslange Garantie für die Tarife.
Beitragsrückerstattungstarife lohnen sich für Personen, die gesund sind und daher kaum ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wenn ein Versicherter mit einem solchen Tarif ein Jahr lang keinen Arzt auf Kosten seiner GKV aufgesucht hat, kann er im darauffolgenden Jahr bis zu einen Monatsbeitrag zurückerstattet bekommen. Diese Regelung kann sich je nach Tarif zusätzlich auf familienversicherte Personen beziehen.

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre (..) mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. (§ 53 Abs. 2 SGB V)

Beispieltarife: http://www.novitas-flexgiro.de/


Kombitarife Selbstbehalt + Beitragsrückerstattung

Üblich sind Wahltarife, für die eine dreijährige Mindestbindungsfrist besteht. In diese Kategorie fallen insbesondere die Tarife mit Selbstbehalt und mit Krankengeld.
Ein Tarif mit Selbstbehalt ist sinnvoll, wenn innerhalb eines Jahres weniger Behandlungskosten anfallen, als in Form einer Prämie zurückerhalten werden. Da dies im Voraus aber kaum abschätzbar ist, ist eine Entscheidung nach diesen Gesichtspunkten schwierig. Die Höhe des Selbstbehalts und der Prämie ist nach dem Einkommen gestaffelt.
Krankengeldtarife lohnen sich vor allem für hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Diese Tarife ermöglichen es Gewerbetreibenden und Freiberuflern, bereits vor Ablauf der 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von ihrer Kasse zu beziehen. Die Beitragshöhe für einen Wahltarif Krankengeld richtet sich nach dem individuellen Angebot der betreffenden Krankenkasse und dem Zeitpunkt, ab dem Krankengeld bei gesundheitsbedingtem Arbeitsausfall gezahlt werden soll. Zu beachten ist bei den Krankengeldtarifen, dass das oben erwähnte Sonderkündigungsrecht hier nicht gilt.

 

Wahltarife vom Typ 'Besondere Versorgungsformen'

 

Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen (..) teilnehmen, Tarife angeboten werden. Für diese Versicherten kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen. (§ 53 Abs. 3 SGB V)

 

 

Wahltarife vom Typ 'Kostenerstattung'

 

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. (§ 53 Abs. 4 SGB V)

 

Wahltarife vom Typ 'Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen'

 

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen regeln, die (..) von der Versorgung ausgeschlossen sind, und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen.(§ 53 Abs. 5 SGB V)

 

Wahltarife vom Typ 'Krankengeld'

 

Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit.(§ 53 Abs. 7 SGB V)

 

Wann die Bindungsfrist nicht eingehalten werden muss

Es gibt Ausnahmen, in denen trotz der 18-monatigen Bindungsfrist vorzeitig gekündigt werden kann. Dazu gehören folgende Fälle:

  • Es wird im Anschluss an eine Mitgliedschaft in der GKV eine Familienversicherung begründet.
  • Es kam zu einer Versicherungsunterbrechung.
  • Ein freiwillig gesetzlich Krankenversicherter möchte sich anderweitig versichern (Wechsel zu einer privaten Krankenkasse, Möglichkeit der Beihilfe für Beamte). Wurde ein Wahltarif abgeschlossen, ist aber die Bindungsfrist für diesen einzuhalten.
  • Aufgrund eines Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze erlischt die Versicherungspflicht und das Mitglied erklärt seinen Austritt aus der GKV innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt dieser Information von seiner Kasse. Dem Arbeitgeber muss die betreffende Person dann einen Nachweis über eine andere Absicherung im Krankheitsfall erbringen. Die Kündigungs- und Mindestbindungsfrist muss hierbei nicht eingehalten werden, bei Abschluss eines Wahltarifs allerdings die Bindungsfrist für diesen.

 

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