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Bindungsfrist

Bindungsfrist

Unter einer Bindungsfrist versteht man in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen festgelegten Zeitraum (Frist), für den Versicherte nach Ausübung ihres Kassenwahlrechts an ihre jeweilige gewählte Krankenkasse gebunden sind. Eine Kündigung der Mitgliedschaft und Wechsel der Krankenkasse ist grundsätzlich erst nach dem Ende der Bindungsfrist möglich. Mitglieder, die sich für einen Wahltarif entschieden haben, unterliegen gegebenenfalls einer längeren Bindungsfrist. Bild zum Beitrag Bindungsfrist

Längere Bindungsfrist seit 2021

Bis zum Jahr 2020 betrug die Bindungsfrist in der GKVnoch 18 Monate. Ab Januar 2021 verkürzte sich diese Frist auf 12 Monate. Das Anliegen des Gesetzgebers war es, durch eine kürzere Bindungsfrist nach § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen zu fördern.

Als weiterer Änderung trat zeitgliech in Kraft, dass die zwölfmonatige Bindungsfrist nur noch durch ein aktives Wahlrecht des Versicherten relevant wird. Zuvor wurde eine neue Bindungsfrist auch dann ausgelöst, wenn der Versicherte theoretisch die Chance der Krankenkassenwahl gehabt hätte, jedoch bei seiner gesetzlichen Krankenkasse verblieben ist (sogenanntes passives Wahlrecht). Seit 1. Januar 2021 entfiel dies, so dass eine Bindungsfrist nur bei einem tatsächlichen Wechsel der Krankenkasse eintritt - durch eine ausdrückliche Wahlentscheidung des Mitglieds. trifft nicht das Mitgleid selbst die Wahlentscheidung, sondern Arbeitgeber oder die Rentenversicherung, wird keine Bindungsfrist ausgelöst.

Bindungsfrist bei Kündigung und Kassenwechsel

Relevant ist die Bindungsfrist bei einem Krankenkassenwechsel: Versicherte müssen mindestens 12 Monate bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein, bevor sie die Mitgliedschaft kündigen und zu einer anderen Kasse wechseln können. Somit ist ein Krankenkassenwechsel frühstens zum Ende dieser zwölfmonatigen Frist, der sogenannten Bindungsfrist, möglich.

Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bleibt weiterhin bestehen.Das bedeutet, dass die elektronische Mitteilung der neuen Krankenkasse, die die vorherige Krankenkasse über den Wechsel informiert und als Kündigung gilt, spätestens am Letzten eines Monats vorliegen muss, damit der Wechsel zum Letzten des übernächsten Monats wirksam wird. Am Ersten des darauffolgenden Monats beginnt dann die neue Mitgliedschaft.

Beginn der Bindungsfrist

Eine Bindungsfrist beginnt mit Begründung der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Wer beispielsweise zum 1. Februar 2025 in eine neue Krankenkasse wechselt, muss wegen der Bindungsfrist von 12 Monaten mindestens bis zum 31. Januar 2026 Mitglied in dieser Kasse bleiben. Wird die gesetzliche Krankenkasse nach Ablauf dieser Spanne gewechselt, beginnt mit diesem Wechsel eine neuerliche Bindungsfrist.

Besondere Bindungsfrist

Sollten Mitglieder einen Wahltarif ihrer Krankenkasse nutzen, kann für diese je nach Tarif eine besondere Bindungsfrist vorliegen, die von einem Jahr bis zu drei Jahre betragen kann (§ 53 Abs. 8 SGB V). Demgemäß beträgt die Mindestbindungsfrist bei den Wahltarifen "Selbstbehalt" und "Krankengeld" drei Jahre, bei den Wahltarifen " Kostenerstattung" und "Nichtinanspruchnahme von Leistungen" ein Jahr.

Diese längeren Bindungsfristen innerhalb von Wahltarifen bleiben von der Gesetzesänderung von 2021 unangetastet.

Wenn die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse gekündigt werden soll, müssen sowohl die allgemeine Bindungsfrist, als auch die besondere des jeweiligen Wahltarifs eingehalten werden. Vor Ablauf dieser Frist kann die Mitgliedschaft in der Krankenkasse nicht regulär beendet werden. Dies ist inbesondere zu beachten, wenn der Wahltarif eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren vorsieht, oder bei einjähriger Mindestbindungsfrist, wenn der Wahltarif nach Beginn der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse abgeschlossen wurde.

Ausnahmen von der Bindungsfrist

In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf der Bindungsfrist von 12 Monaten möglich. Der Einhaltung der Bindungsfrist von 12 Monaten bedarf es zudem nicht, wenn die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beendet werden soll, weil eine anderweitige Absicherung Krankheitsfall erfolgt. Dies kann etwa durch die private Krankenversicherung geschehen, über Freie Heilfürsorge, über Beihilfe und ergänzende Krankheitskostenversicherung oder den Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz.

Ausnahme bei Arbeitgeberwechsel

Wenn ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeberwechsel eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnimmt, und damit eine neue Versicherungspflicht eintritt, kann bis maximal 14 Tage nach Beginn der neuen Beschäftigung eine neue Kasse gewählt werden - ohne Beachtung der Bindungsfrist. Ein Wechsel des Arbeitgebers löst für Arbeitnehner somit ein sofortiges Kassenwahlrecht aus. Der Arbeitgeber muss von der Krankenkassenwahl in Kenntnis gesetzt werden.

Für Arbeitnehmer, die sich im Zuge des Arbeitgeberswechsels dafür entscheiden, bei ihrer bisherigen Kasse versichert zu bleiben, löst dies keine erneute Bindungsfrist.

Ausnahme bei Erhöhung des Zusatzbeitrages

Der Einhaltung der Bindungsfrist bedarf es zudem nicht bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages.

 

§ 175 Abs. 4 S. 6 SGB V 
Erhebt die Krankenkasse nach § 242 I erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragsatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft [...] bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitrag erhöht wird [...].''







 

Dies gilt ebenfalls, wenn durch den Zusammenschluss bzw. die Fusion zweier Krankenkassen ein Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder ein bestehender erhöht wird.

Gemäß § 175 Abs. 4 S. 7 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor erstmaliger Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrages in einem gesonderten Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach hinzuweisen. Überschreitet der erstmalig erhobene oder erhöhte Beitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, muss die ist die Krankenkasse zusätzlich auf die Mögllichkeit zum Wechsel in eine kostengünstigere Krankenkasse hinweisen. Entsteht die Differenz nur deshalb, weil der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz abgesenkt wird, gilt dies hingegen nicht.
Sollte die Krankenkasse dieser Hinweispflicht nicht oder verspätet nachkommen, und Sie daraufhin verspätet kündigen, gilt die Kündigung nach § 175 Abs. 4 S. 8 SGB V als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmal erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse kann dann beendet und das Kassenwahlrecht ausgeübt werden, unabhängig davon, wie viele Monate der Versicherte bei der Krankenkasse versichert war (Sonderkündigungsrecht). Die allgemeine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende ist dabei dennoch einzuhalten. Für die Zeit der Kündigungsfrist muss der erstmalig erhobene bzw. erhöhte Zusatzbeitrag entrichtet werden.

Dieses Sonderkündigungsrecht gilt auch für Mitglieder, die sich bei ihrer Krankenkasse für einen Wahltarif mit gegebenenfalls längeren Bindungsfristen entschieden haben. Ausgenommen sind Mitglieder in Wahltarifen zum Krankengeld (§ 53 Abs. 8 S. 2 Halbsatz 2 SGB V, der auf § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V verweist).

Ausnahme bei Familienversicherung

Versicherungsberechtigte, d.h. freiwillig Versicherte, die in die Familienversicherung wechseln, müssen sich dabei ebenfalls nicht an die Bindungsfrist halten.

Ausnahme laut Satzung

Es steht den gesetzlichen Kassen frei, in ihrer Satzung auf die Geltung der Bindungsfrist für den Fall zu verzichten, dass ihre Mitglieder im Rahmen der Krankenkassenwahl zu einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart wechseln wollen.

Ausnahme bei Wechsel in PKV

Soll im Anschluss keine neue Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse begründet werden, weil der Versicherte z.B. einen Wechsel in die private Krankenversicherung vornimmt, gilt die Bindungsfrist ebenfalls nicht.

Ausnahme bei Kassenfusion

Bei einer Fusion der Krankenkasse mit einer oder mehreren anderen Krankenkassen beginnt die Bindungsfrist nicht erneut zu laufen. Stattdessen wird die bisherige Versicherungszeit berücksichtigt und übernommen. Wird im Zuge dessen der Zusatzbeitrag erhöht oder erstmalig erhoben, gilt die Bindungsfrist dann ausnahmsweise nicht.

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