Freiwillig gesetzlich versichert
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Freiwillig versichert und pflichtversichert
Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird grundsätzlich zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten unterschieden. Beide Versichertengruppen genießen bei Sachleistungen (zum Beispiel Ärztliche Behandlung, Krankenhausversorgung, Medikamente) dieselben Leistungsansprüche. Die wesentlichen Unterschiede liegen in der Beitragsberechnung, den Kündigungsrechten und den Voraussetzungen für das Bestehen der Mitgliedschaft.
Geregelt ist das Recht zur freiwilligen Beitrittsoption zentral in § 9 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).
Der umgangssprachliche Begriff der „freiwilligen Pflichtversicherung“ rührt daher, dass in Deutschland seit 2007/2009 eine allgemeine Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V / § 193 VVG) für alle Personen mit Wohnsitz im Inland gilt.
Wer nicht kraft Gesetzes als Arbeitnehmer, Rentner oder Grundsicherungs-Empfänger pflichtversichert ist, darf den Versicherungsschutz nicht einfach ersatzlos aufgeben. Die „Freiwilligkeit“ bezieht sich somit auf die Systemwahl. Freiwillig Versicherte entscheiden sich bewusst für den Verbleib in der gesetzlichen Kasse, anstatt in eine private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.
Als Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich versichert
Arbeitnehmer sind grundsätzlich in der GKV pflichtversichert. Eine Ausnahme gilt, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die gesetzliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, überschreitet. Im Jahr 2026 liegt die allgemeine JAEG bei 77.400 Euro brutto im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Kranken- und Pflegeversicherung liegt dagegen bei 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat. Die beiden Grenzen erfüllen unterschiedliche Funktionen: Die JAEG entscheidet darüber, ob für Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der GKV besteht, während die BBG festlegt, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden.
Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers die JAEG, endet die Versicherungspflicht grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt auch die im Folgejahr geltende JAEG überschreitet. Betroffene können anschließend entweder freiwillig in der GKV bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln. Bleibt die Person bei der gesetzlichen Krankenkasse, setzt sich die Mitgliedschaft grundsätzlich automatisch als freiwillige Versicherung fort. Grundlage dafür ist die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V. Ein Austritt ist möglich, wenn innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt und eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Auch freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten einen Arbeitgeberzuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Der Arbeitgeber beteiligt sich grundsätzlich zur Hälfte am allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag und am kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der Zuschuss ist dabei auf den Betrag begrenzt, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergibt.
Selbstständig freiwillig gesetzlich versichert
Selbstständige und Freiberufler unterliegen grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der GKV versichern. Die Beiträge richten sich bei freiwilligen Mitgliedern grundsätzlich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu können neben den Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit auch weitere Einnahmen gehören. Für die Beitragsberechnung gelten eine gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage und die Beitragsbemessungsgrenze. Bei selbstständig Tätigen wird für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen regelmäßig der Einkommensteuerbescheid herangezogen.
Als Rentner freiwillig gesetzlich versichert
Für Rentner kann die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) eine besondere Form der gesetzlichen Pflichtversicherung sein. Voraussetzung ist unter anderem die sogenannte Vorversicherungszeit. Dafür müssen Rentner seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Dabei werden neben Pflichtmitgliedschaften auch freiwillige Mitgliedschaften und bestimmte Zeiten der Familienversicherung berücksichtigt. Für jedes Kind werden pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet.
Wer die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der GKV versichert sein. Für freiwillig versicherte Rentner werden grundsätzlich auch weitere beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Dazu können beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen gehören. Dadurch kann sich die Beitragsbelastung von der eines KVdR-Mitglieds unterscheiden.
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Beamte und Studierende in der GKV
Beamte sind grundsätzlich versicherungsfrei in der GKV. Entscheiden sie sich für die gesetzliche Krankenversicherung, erfolgt die Absicherung in der Regel über eine freiwillige Mitgliedschaft. Ob sich dies finanziell lohnt, hängt unter anderem von der Beihilferegelung des jeweiligen Dienstherrn ab. In einigen Bundesländern gibt es neben der individuellen Beihilfe auch die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe. Dabei beteiligt sich der Dienstherr unter den jeweiligen landesrechtlichen Voraussetzungen an den Kosten einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Die Regelungen unterscheiden sich allerdings zwischen den Ländern und können sich ändern.
Studierende sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) pflichtversichert, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Eine frühere Begrenzung der KVdS auf das 14. Fachsemester besteht seit einer Gesetzesänderung nicht mehr. Nach dem 30. Geburtstag endet die studentische Pflichtversicherung grundsätzlich mit Ablauf des betreffenden Semesters. Eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus ist möglich, wenn die Überschreitung durch bestimmte persönliche oder familiäre Gründe oder durch die Art der Ausbildung gerechtfertigt ist. Dazu kann beispielsweise der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein Studium auf dem zweiten Bildungsweg gehören. Endet die KVdS, kommt je nach persönlicher Situation eine andere Form der Krankenversicherung infrage. Dazu kann insbesondere eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV gehören, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
