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Familien

Kind krank: Bis zu 65 Tage Kinderkrankengeld in 2023

veröffentlicht am 07.08.2023 von Redaktion krankenkasseninfo.de

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So gut wie alle gesetzlichen Corona-Maßnahmen sind nach dem Abklingen der Pandemie mittlerweile ausgelaufen. Nicht so das erweiterte Kinderkrankengeld. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben nach wie vor Anspruch auf bis zu 65 Tage Kinderkrankengeld je gesetzlich versichertem Kind.

2023-08-07T14:21:00+00:00
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Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben pro Kind die Möglichkeit, für jeweils 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld zu beantragen. Gemeinsam erziehende Eltern kommen so zusammen auf 60 Tage je Kind, ebenso Alleinerziehende. Bei zwei Kindern erhöht sich dieser Anspruch auf das Doppelte – insgesamt 120 Tage im Kalenderjahr. Bei mehr als zwei Kindern gilt ein maximaler Anspruch von 65 Tagen je Elternteil und für Alleinerziehende 130 Tage. Eltern, die Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, haben einen Anspruch auf entsprechende Freistellung beim Arbeitgeber. Eventuelle Überstunden oder Urlaubsansprüche bleiben davon unberührt und dürfen nicht verrechnet werden.

Entscheidend für die Bewilligung ist der Betreuungsbedarf durch eine nachgewiesene Erkrankung des Kindes, der Versicherungsstatus sowie das Lebensalter des Kindes. Bei privat (mit)versicherten Kindern gibt es grundsätzlich keinen Anspruch. Ausnahmen gelten für Beamte. Die Altersgrenze für das Kinderkrankengeld ist das vollendete 12. Lebensjahr. Liegt eine Behinderung des Kindes vor, ist das Lebensalter unrelevant.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes entspricht dem regulären Satz von 90 Prozent des ausfallenden Nettogehaltes. Beantragt wird es bei der jeweiligen Krankenkasse des Elternteils. Die Krankenkasse prüft bei Bedarf den Status 'alleinerziehend' sowie den Versicherungsstatus der Eltern und des Kindes.

 

Der Anspruch auf erweitertes Kinderkrankengeld gilt für alle Arbeitsmodelle, unter anderem auch bei Homeoffice in Vollzeit, bei Kurzarbeit sowie Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Weder das Kurzarbeitergeld noch das Elterngeld reduzieren sich dadurch. Kein Anspruch besteht, wenn aussschließlich ein Minijob ausgeübt wird.

Ein Vorteil für Arbeitnehmer ist die Flexibilität: So kann das Kinderkrankengeld auch tageweise in Anspruch genommen werden – beispielsweise an drei von fünf Arbeitstagen je Kalenderwoche. Restansprüche eines Elternteils sind dabei nicht übertragbar auf einen anderen Elternteil. Stimmt der Arbeitgeber dem zu, können allerdings nicht ausgeschöpfte Kinderkrankentage auf den anderen Elternteil übertragen werden.

 

Vor der Corona-Pandemie galt pro Jahr ein maximaler Anspruch von zehn Krankheitstagen je Kind. Der aktuelle erweiterte Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde im Rahmen des COVID-19-Schutzgesetz im September 2022 vom Bundestag beschlossen und gilt aktuell noch bis Jahresende 2023.

 

>> Wieviel Kinderkrankengeld kann ich erhalten ? Zum Kinderkrankengeldrechner

 

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